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Pfandflaschen
Schwabenjurist
Unregistered
 
#1
29.03.2021, 18:08
Liebe Leute,

ich kenne natürlich die Rspr. des BGH zu den MEHRWEGFlaschen, aber zu den EINWEGFlaschen findet sich nichts. Wie sind denn die Eigentumsverhältnisse hier ausgestaltet? 

Cheers
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Gast
Unregistered
 
#2
29.03.2021, 19:52
Übergabe und Übereignung an der Supermarktkasse an den Kunden
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Schwabenjurist
Unregistered
 
#3
30.03.2021, 08:38
Das ist glaube ich ein wenig unterkomplex
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Gast
Unregistered
 
#4
30.03.2021, 08:54
(30.03.2021, 08:38)Schwabenjurist schrieb:  Das ist glaube ich ein wenig unterkomplex

Warum? Nicht das ganze Leben ist eine Examensklausur.
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Gast
Unregistered
 
#5
30.03.2021, 09:20
(30.03.2021, 08:38)Schwabenjurist schrieb:  Das ist glaube ich ein wenig unterkomplex

Die Frage war ja jetzt auch nicht sonderlich komplex Cheese
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Schwabenjurist
Unregistered
 
#6
30.03.2021, 09:37
Die Frage ist leider sehr komplex, weil der BGH bei Mehrwegflaschen zwischen Individual- und Einheitsflaschen unterscheidet, sich aber zu Einwegflaschen nichts findet. Wenn man sich ansieht, dass jede Zeitschrift das BGH-Urteil zu den Mehrwegflaschen besprochen hat, kann man sich auch für die Einwegflasche durchaus einen Gedanken mehr gönnen;)
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Gast
Unregistered
 
#7
30.03.2021, 09:58
(30.03.2021, 09:37)Schwabenjurist schrieb:  Die Frage ist leider sehr komplex, weil der BGH bei Mehrwegflaschen zwischen Individual- und Einheitsflaschen unterscheidet, sich aber zu Einwegflaschen nichts findet. Wenn man sich ansieht, dass jede Zeitschrift das BGH-Urteil zu den Mehrwegflaschen besprochen hat, kann man sich auch für die Einwegflasche durchaus einen Gedanken mehr gönnen;)


Ob Einweg- oder Mehrwegflasche ist für die Anwendung der BGH-Grundsätze doch ziemlich irrelevant? Gibt es einen Eigentumsvorbehalt, dann geht das Eigentum nicht über, gibt es keinen, geht es über.

Und wieso sollte sich ein Hersteller an einer Einwegflasche Eigentum vorbehalten, wenn die Flasche nach einmaligen Gebrauch sowieso zerstört und recycelt wird? Und selbst wenn er sich Eigentum daran vorbehält, was hindert dich daran, einfach das BGH-Urteil anzuwenden?

Inwiefern soll der nachgelagerte Verwertungsprozess für vom BGH und der Lit. problematisierten Gesichtspunkte relevant sein?
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Gast
Unregistered
 
#8
30.03.2021, 10:34
(30.03.2021, 09:37)Schwabenjurist schrieb:  Die Frage ist leider sehr komplex, weil der BGH bei Mehrwegflaschen zwischen Individual- und Einheitsflaschen unterscheidet, sich aber zu Einwegflaschen nichts findet. Wenn man sich ansieht, dass jede Zeitschrift das BGH-Urteil zu den Mehrwegflaschen besprochen hat, kann man sich auch für die Einwegflasche durchaus einen Gedanken mehr gönnen;)

Die Idee der Rechtssprechung zu den Mehrwegindividualflaschen beruht doch darauf, dass der Hersteller genau diese für ihn angefertigten Flaschen wieder benutzen möchte und ein Eigentumsübergang deshalb abgelehnt wird. Das entfällt jedoch für Einwegflaschen völlig, da diese - egal ob individualisiert oder nicht - nicht wiederverwertet werden. Wo siehst du also das Bedürfnis für gesondertes Eigentum an den Flaschen?

Dementsprechend empfinde die erste Antwort überhaupt nicht "unterkomplex", sondern extrem einleuchtend.
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