05.02.2021, 17:29
Hallo zusammen.
Ich möchte Euch mal eine Frage stellen, vielleicht kennt jemand die Lösung.
Es geht um §132StPO.
Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen wird durch einen Zollbeamten bei einem Ausländer ofW eine geringe Menge BTM festgestellt.
Der Beamte erstellt eine Strafanzeige und ordnet als Hilfsbeamter der STA bei Gefahr im Verzug
(Flugzeug steht zum Abflug bereit) die Leistung einer Sicherheit zur Durchführung des Strafverfahrens an. Er benennt den Betrag. Zur Erhebung der Sicherheit kommt es mangels Barmittel nicht, weiterhin hat der Fluggast keine Gegenstände dabei, die beschlagnahmt werden könnten. Da es unverhältnismäßig wäre, dem Fluggast den Abflug zu gewähren wird er entlassen.
Mir stellt sich die Frage, welche Auswirkung die (ausgesprochene) Anordnung noch hat.
Bleibt die Anordnung erhalten, so könnte der Fluggast sich Geld leihen, zurück kehren und die Sicherheit bedienen: Der Zollbeamt wäre zur Annahme verpflichtet.
Ebenso könnte – soweit der Fluggast später mit Geld auftaucht, die Sicherheit heraus verlangt werden. Es würde sich dann auch um die Sicherheit aus dem alten Sachverhalt handeln, da ein neuer Sachverhalt ohne BTM keine Sicherheitsleistung erfordert.
Hätte der Zollbeamte seine Anordnung widerrufen ( soweit dies nicht sowieso der Zollstelle zusteht), so hätte er nicht angekreuzt, dass die Sicherheit mangels Barmittel nicht erhoben werden könnte. Mit der Rücknahme der Anordnung gibt es diese ja nicht mehr, mithin ist der Verzicht obsolet.
Die Akte geht an die STA. Noch immer ist laut SV die Anordnung aktiv. Daher müsste die STA als Herrin des Verfahrens jemanden ins Ausland schicken, um die Sicherheit einzutreiben? Oder verfügt sie die Aufhebung? Oder hat sich die Anordnung von selber aufgehoben, wenn ja wann und nach welcher Vorschrift?
Ich möchte Euch mal eine Frage stellen, vielleicht kennt jemand die Lösung.
Es geht um §132StPO.
Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen wird durch einen Zollbeamten bei einem Ausländer ofW eine geringe Menge BTM festgestellt.
Der Beamte erstellt eine Strafanzeige und ordnet als Hilfsbeamter der STA bei Gefahr im Verzug
(Flugzeug steht zum Abflug bereit) die Leistung einer Sicherheit zur Durchführung des Strafverfahrens an. Er benennt den Betrag. Zur Erhebung der Sicherheit kommt es mangels Barmittel nicht, weiterhin hat der Fluggast keine Gegenstände dabei, die beschlagnahmt werden könnten. Da es unverhältnismäßig wäre, dem Fluggast den Abflug zu gewähren wird er entlassen.
Mir stellt sich die Frage, welche Auswirkung die (ausgesprochene) Anordnung noch hat.
Bleibt die Anordnung erhalten, so könnte der Fluggast sich Geld leihen, zurück kehren und die Sicherheit bedienen: Der Zollbeamt wäre zur Annahme verpflichtet.
Ebenso könnte – soweit der Fluggast später mit Geld auftaucht, die Sicherheit heraus verlangt werden. Es würde sich dann auch um die Sicherheit aus dem alten Sachverhalt handeln, da ein neuer Sachverhalt ohne BTM keine Sicherheitsleistung erfordert.
Hätte der Zollbeamte seine Anordnung widerrufen ( soweit dies nicht sowieso der Zollstelle zusteht), so hätte er nicht angekreuzt, dass die Sicherheit mangels Barmittel nicht erhoben werden könnte. Mit der Rücknahme der Anordnung gibt es diese ja nicht mehr, mithin ist der Verzicht obsolet.
Die Akte geht an die STA. Noch immer ist laut SV die Anordnung aktiv. Daher müsste die STA als Herrin des Verfahrens jemanden ins Ausland schicken, um die Sicherheit einzutreiben? Oder verfügt sie die Aufhebung? Oder hat sich die Anordnung von selber aufgehoben, wenn ja wann und nach welcher Vorschrift?
05.02.2021, 17:57
(05.02.2021, 17:29)Officer schrieb: Hallo zusammen.
Ich möchte Euch mal eine Frage stellen, vielleicht kennt jemand die Lösung.
Es geht um §132StPO.
Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen wird durch einen Zollbeamten bei einem Ausländer ofW eine geringe Menge BTM festgestellt.
Der Beamte erstellt eine Strafanzeige und ordnet als Hilfsbeamter der STA bei Gefahr im Verzug
(Flugzeug steht zum Abflug bereit) die Leistung einer Sicherheit zur Durchführung des Strafverfahrens an. Er benennt den Betrag. Zur Erhebung der Sicherheit kommt es mangels Barmittel nicht, weiterhin hat der Fluggast keine Gegenstände dabei, die beschlagnahmt werden könnten. Da es unverhältnismäßig wäre, dem Fluggast den Abflug zu gewähren wird er entlassen.
Mir stellt sich die Frage, welche Auswirkung die (ausgesprochene) Anordnung noch hat.
Bleibt die Anordnung erhalten, so könnte der Fluggast sich Geld leihen, zurück kehren und die Sicherheit bedienen: Der Zollbeamt wäre zur Annahme verpflichtet.
Ebenso könnte – soweit der Fluggast später mit Geld auftaucht, die Sicherheit heraus verlangt werden. Es würde sich dann auch um die Sicherheit aus dem alten Sachverhalt handeln, da ein neuer Sachverhalt ohne BTM keine Sicherheitsleistung erfordert.
Hätte der Zollbeamte seine Anordnung widerrufen ( soweit dies nicht sowieso der Zollstelle zusteht), so hätte er nicht angekreuzt, dass die Sicherheit mangels Barmittel nicht erhoben werden könnte. Mit der Rücknahme der Anordnung gibt es diese ja nicht mehr, mithin ist der Verzicht obsolet.
Die Akte geht an die STA. Noch immer ist laut SV die Anordnung aktiv. Daher müsste die STA als Herrin des Verfahrens jemanden ins Ausland schicken, um die Sicherheit einzutreiben? Oder verfügt sie die Aufhebung? Oder hat sich die Anordnung von selber aufgehoben, wenn ja wann und nach welcher Vorschrift?
Maaaaacker, 154 f und gut ist.
05.02.2021, 17:58
(05.02.2021, 17:29)Officer schrieb: Hallo zusammen.Du musst aus deinem wissenschaftlichen Elfenbeinturm raus und in der Praxis ankommen ;)
Ich möchte Euch mal eine Frage stellen, vielleicht kennt jemand die Lösung.
Es geht um §132StPO.
Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen wird durch einen Zollbeamten bei einem Ausländer ofW eine geringe Menge BTM festgestellt.
Der Beamte erstellt eine Strafanzeige und ordnet als Hilfsbeamter der STA bei Gefahr im Verzug
(Flugzeug steht zum Abflug bereit) die Leistung einer Sicherheit zur Durchführung des Strafverfahrens an. Er benennt den Betrag. Zur Erhebung der Sicherheit kommt es mangels Barmittel nicht, weiterhin hat der Fluggast keine Gegenstände dabei, die beschlagnahmt werden könnten. Da es unverhältnismäßig wäre, dem Fluggast den Abflug zu gewähren wird er entlassen.
Mir stellt sich die Frage, welche Auswirkung die (ausgesprochene) Anordnung noch hat.
Bleibt die Anordnung erhalten, so könnte der Fluggast sich Geld leihen, zurück kehren und die Sicherheit bedienen: Der Zollbeamt wäre zur Annahme verpflichtet.
Ebenso könnte – soweit der Fluggast später mit Geld auftaucht, die Sicherheit heraus verlangt werden. Es würde sich dann auch um die Sicherheit aus dem alten Sachverhalt handeln, da ein neuer Sachverhalt ohne BTM keine Sicherheitsleistung erfordert.
Hätte der Zollbeamte seine Anordnung widerrufen ( soweit dies nicht sowieso der Zollstelle zusteht), so hätte er nicht angekreuzt, dass die Sicherheit mangels Barmittel nicht erhoben werden könnte. Mit der Rücknahme der Anordnung gibt es diese ja nicht mehr, mithin ist der Verzicht obsolet.
Die Akte geht an die STA. Noch immer ist laut SV die Anordnung aktiv. Daher müsste die STA als Herrin des Verfahrens jemanden ins Ausland schicken, um die Sicherheit einzutreiben? Oder verfügt sie die Aufhebung? Oder hat sich die Anordnung von selber aufgehoben, wenn ja wann und nach welcher Vorschrift?
05.02.2021, 18:58
Ganz unberechtigt ist die Frage nun mal nicht.
Würde die Anordnung weiterhin Bestand haben, so müsste der Betrag in der Kasse verbucht werden. Wird er?
Würde die Anordnung weiterhin Bestand haben, so müsste der Betrag in der Kasse verbucht werden. Wird er?
05.02.2021, 20:16
05.02.2021, 20:35
Alles gut, von der aufgreifenden Dienststelle wird die Akte eh zur STA durchgereicht.
Der entsprechende Vermerk lautet dann halt:
Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von (..) Euro... nicht leisten können.
Natürlich ist in der Praxis damit der Weg der Einstellung gegen Geldauflage verbaut, weil sich niemand mehr die Mühe macht, weiter hinten das Einverständnis zu dieser Handhabe zu erklären, ggf die Bankverbindung zwecks Rückzahlung bei Einstellung nach 31 a BtMG oder 170II STPO zu vermerken.
Es ist also doch eher eine Wissensfrage, die aus Interesse an der Sache gestellt wurde.
Der entsprechende Vermerk lautet dann halt:
Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von (..) Euro... nicht leisten können.
Natürlich ist in der Praxis damit der Weg der Einstellung gegen Geldauflage verbaut, weil sich niemand mehr die Mühe macht, weiter hinten das Einverständnis zu dieser Handhabe zu erklären, ggf die Bankverbindung zwecks Rückzahlung bei Einstellung nach 31 a BtMG oder 170II STPO zu vermerken.
Es ist also doch eher eine Wissensfrage, die aus Interesse an der Sache gestellt wurde.