09.02.2021, 20:23
(09.02.2021, 20:15)Gast schrieb: Teilabweisung auf jeden Fall.
Ob Kosten 50-50 oder alle für Bekl, ist "strittig". Vertretbar ist beides, ich halte 100 % Unterliegen des B für überzeugender wegen WIRTSCHAFTLICHER Identität der Streitgegenstände.
Quelle: lange Examensvorbereitung, 13 Pkt im Examen, kein Troll.
Also mit dem Tenor würdest du keine hohe Punktzahl bekommen. Bei Teilabweisung musst du ne Quote bilden
09.02.2021, 20:27
(09.02.2021, 20:15)Gast schrieb: Teilabweisung auf jeden Fall.
Ob Kosten 50-50 oder alle für Bekl, ist "strittig". Vertretbar ist beides, ich halte 100 % Unterliegen des B für überzeugender wegen WIRTSCHAFTLICHER Identität der Streitgegenstände.
Quelle: lange Examensvorbereitung, 13 Pkt im Examen, kein Troll.
Um das ganze noch ein wenig mit BGH-Entscheidungen "anzureichern":
In der bereits oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2005, 1576) wird explizit gerügt, dass das Berufungsgericht nicht im Übrigen abgewiesen hat, obwohl es materiell-rechtliche Einwendungen abgelehnt hat. Diese Frage ist also höchstrichterlich geklärt.
Sofern kein Eventualverhältnis zwischen den geltend gemachten Ansprüchen besteht, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 48 I 1 GKG iVm § 5 Hs. 1 ZPO. Dort gilt bei wirtschaftlicher Identität ebenfalls ein Additionsverbot (vgl. BGH NJW-RR 2006, 997).
Ob beim Zusammentreffen von Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage wirtschaftliche Identität in diesem Sinne besteht, musste der BGH in der o.g. Entscheidung nicht behandeln. Speziell zu dieser Frage habe ich auf die Schnelle auch keine anderen Entscheidungen gefunden. Allgemein bestimmt der BGH den Streitwert bei der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW-RR 2006, 1146). Am Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung ändert sich aber weder durch eine Kumulation von Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage noch durch Kumulation von Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage gegen denselben Titel etwas.
Dass die Kosten der Beklagtenseite vollumfänglich auferlegt werden, obwohl der Kläger teilweise unterlegen ist, wäre im Zivilprozess auch keine völlige Neuheit. Die Konstellation gibt es (zumindest nach Auffassung des BGH) auch im Rahmen des § 45 I 3 GKG (vgl. BGH NJW 1962, 915). Die wirtschaftliche Identität iRd § 48 I 1 GKG iVm § 5 Hs. 1 ZPO läuft auf das gleiche Ergebnis wie § 45 I 3 GKG hinaus, sodass man sie mE genauso behandeln muss.
09.02.2021, 20:31
(09.02.2021, 20:23)Gast schrieb:(09.02.2021, 20:15)Gast schrieb: Teilabweisung auf jeden Fall.
Ob Kosten 50-50 oder alle für Bekl, ist "strittig". Vertretbar ist beides, ich halte 100 % Unterliegen des B für überzeugender wegen WIRTSCHAFTLICHER Identität der Streitgegenstände.
Quelle: lange Examensvorbereitung, 13 Pkt im Examen, kein Troll.
Also mit dem Tenor würdest du keine hohe Punktzahl bekommen. Bei Teilabweisung musst du ne Quote bilden
Du hast keine Ahnung, mein Freund.
Denk mal an Gesamtschuld im Falle des Teilunterliegens
13.04.2021, 18:26
[url=https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/JA/2010/cont/JA.2010.814.1.htm][/url]
Kittner, JA 2010, 811 - guter Aufsatz zu der Thematik
Kittner, JA 2010, 811 - guter Aufsatz zu der Thematik
17.05.2021, 23:30
Soweit ich BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 82/123 richtig interpretiere, nimmt der Bundesgerichtshof dort keine Addition vor. In der Sache hatte der Kläger neben der Vollstreckungsgegenklage hilfsweise Titelgegenklage erhoben. Die Vollstreckungsklage war "wohl" nicht begründet, die Titelgegenklage schon. Der BGH hat dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Allerdings hat der die Klage auch nicht im Übrigen abgewiesen.
17.05.2021, 23:38
(17.05.2021, 23:30)Gast schrieb: Soweit ich BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 82/123 richtig interpretiere, nimmt der Bundesgerichtshof dort keine Addition vor. In der Sache hatte der Kläger neben der Vollstreckungsgegenklage hilfsweise Titelgegenklage erhoben. Die Vollstreckungsklage war "wohl" nicht begründet, die Titelgegenklage schon. Der BGH hat dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Allerdings hat der die Klage auch nicht im Übrigen abgewiesen.
Der Tenor des Urteils entspricht dem Vorschlag im zitierten Aufsatz von Kittner; habe ich erst danach gelesen.
17.05.2021, 23:46
Wie würdet ihr es denn handhaben, wenn der Vollstreckungsschuldner nur rechtshemmende Einwendungen und daneben Unwirksamkeit des Titels geltend macht. In diesem Fall würde es m.E. Sinn machen, die Vollstreckungsgegenklage nur hilfsweise geltend zu machen, da der Vollstreckungsschuldner andernfalls - zum Beispiel nach Ablauf der Stundung - nochmal Titelgegenklage erheben müsste.
18.05.2021, 11:28
Der Aufsatz von Kittner ist falsch. Der Autor verkennt etwas Entscheidendes:
- im Hauptsachtenor kommt es allein auf den Antrag und Streitgegenstand an. Da es hier 2 SG gibt, muss die Klageabweisung im Übrigen erfolgen.
- im Kostentenor kommt es aber nicht auf die formalen Streitgegenstände an, sondern auf die Kosten. Laut BGH gilt insoweit das "Additionsverbot" (Recherche via Beck online) bei "wirtschaftlicher Identität". Da hier wirtschaftliche Identität vorliegt, obsiegt der Kläger wirtschaftlich voll. Die Kosten trägt also allein der Beklagte.
Richtig ist also der vermittelnde Tenor: in der Hauptsache Klageabweisung im Übrigen, im Kostentenor Kosten für Beklagten.
- im Hauptsachtenor kommt es allein auf den Antrag und Streitgegenstand an. Da es hier 2 SG gibt, muss die Klageabweisung im Übrigen erfolgen.
- im Kostentenor kommt es aber nicht auf die formalen Streitgegenstände an, sondern auf die Kosten. Laut BGH gilt insoweit das "Additionsverbot" (Recherche via Beck online) bei "wirtschaftlicher Identität". Da hier wirtschaftliche Identität vorliegt, obsiegt der Kläger wirtschaftlich voll. Die Kosten trägt also allein der Beklagte.
Richtig ist also der vermittelnde Tenor: in der Hauptsache Klageabweisung im Übrigen, im Kostentenor Kosten für Beklagten.
18.05.2021, 13:18
Kaiser, Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, Rn. 27f. Da steht das alles drin.
19.05.2021, 18:36
(18.05.2021, 11:28)Gast schrieb: Der Aufsatz von Kittner ist falsch. Der Autor verkennt etwas Entscheidendes:
- im Hauptsachtenor kommt es allein auf den Antrag und Streitgegenstand an. Da es hier 2 SG gibt, muss die Klageabweisung im Übrigen erfolgen.
- im Kostentenor kommt es aber nicht auf die formalen Streitgegenstände an, sondern auf die Kosten. Laut BGH gilt insoweit das "Additionsverbot" (Recherche via Beck online) bei "wirtschaftlicher Identität". Da hier wirtschaftliche Identität vorliegt, obsiegt der Kläger wirtschaftlich voll. Die Kosten trägt also allein der Beklagte.
Richtig ist also der vermittelnde Tenor: in der Hauptsache Klageabweisung im Übrigen, im Kostentenor Kosten für Beklagten.
Ich finde den Aufsatz gut, würde es aber auch anders sehen. Man kann nicht auf der einen Seite eine Klagehäufung annehmen, es auf der anderen Seite aber ablehnen, die Klage im Übrigen abzuweisen, wenn der Kläger nur mit einem Antrag durchdringt. Gleichwohl sehe ich das mit der Kostenquote nicht so apodiktisch. So macht es doch einen Unterschied, wenn der Kläger mit seiner Titelgegenklage nicht durchdringt, aber eine rechtshemmende Einwendung einschlägig ist. Umgekehrt macht es einen Unterschied, wenn der Kläger mit einer rechtsvernichtenden Einwendung nicht durchdringt, während seine Titelgegenklage wegen einer (vorübergehenden) vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung erfolgreich ist. In beiden Fällen will der Kläger nicht das (wirtschaftlich) gleiche.