• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Verkehrszeichen
Antworten

 
Verkehrszeichen
Gast
Unregistered
 
#1
27.01.2021, 20:47
Hallo Leute,

Verkehrszeichen werden ja regelmäßig als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügung) qualifiziert, die in entsprechender Anwendung de § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Soweit habe ich das auch alles verstanden. Ich verstehe allerdings nicht, warum die Vollstreckung auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechtes und nicht auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechtes erfolgt. Ich bin zum Beispiel gerade ein Urteil durchgegangen, in dem das Abschleppen eines Fahrzeuges, das im absoluten Halteverbot stand, auf Grundlage der Ersatzvornahme nach dem Polizeigesetz vollstreckt wurde. Es ist nicht so, dass ich die Begründung nicht nachvollziehen kann, schließlich begründet der Verstoß gegen das absolute Halteverbot ja eine konkrete Gefahr, ich verstehe nur nicht, wieso man das sofort vollziehbare Wegfahrverbot nicht einfach über das Verwaltungsvollstreckungsrechtes vollstreckt; hier gibt es ja auch die Möglichkeit ohne vorherige Androhung zu vollstrecken?

Vielen Dank
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
27.01.2021, 20:55
PS: Indem man über das Polizeirecht geht, schafft man sich ja quasi ohne Not einen weiteren VA; oder sehe ich das falsch. Wenn man mit der konkreten Gefahr argumentiert, muss man ja auch irgendeine Ermächtigungsgrundlage aus dem POG heranziehen; wahrscheinlich die Generalklausel.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
27.01.2021, 21:22
Ich kann es dir nicht beantworten, aber ich denke, es wird am Ende darauf hinauslaufen: polizei vollstreckt nach polg, alle anderen nicht. Und meist ist es die Polizei, daher meistens polg
Zitieren
Gast10234
Unregistered
 
#4
27.01.2021, 21:52
Man braucht ja trotzdem noch einen fiktiven Grund-VA, der sich hier aus dem PolG ergibt?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
27.01.2021, 21:54
(27.01.2021, 21:22)Gast schrieb:  Ich kann es dir nicht beantworten, aber ich denke, es wird am Ende darauf hinauslaufen: polizei vollstreckt nach polg, alle anderen nicht. Und meist ist es die Polizei, daher meistens polg

Vielen Dank, du hast mir die Antwort gegeben. Ich habe gerade mal nachgelesen. Es ist wohl so, dass Verwaltungsakte der Ordnungs- und Polizeibehörden , soweit sie sich auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehen, nach dem Polizeirecht, also in Hessen nach dem HSOG, vollstreckt werden. Ich lag auch insoweit falsch, als das ich davon ausgegangen bin, dass ein weiterer VA notwendig ist. Eine Ersatzvornahme nach dem HSOG muss nicht notwendigerweise ein VA aus dem HSOG zu Grunde liegen. Der mit einem Verkehrszeichen einhergehende VA kann also unmittelbar über HSOG vollzogen werden, ohne das man noch eine Ermächtigungsgrundlage aus dem HSOG als Grundverfügung heranziehen.

Die Vollstreckung von Maßnahmen der allgemeinen Verwaltungsbehörden wird dagegen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht vollzogen.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus