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Standardmaßnahmen (VerwaltungsR)
Gast_NRW
Unregistered
 
#1
13.01.2021, 10:16
Hallo zusammen.

Ich habe die Tage ein wenig Probleme mit der Verwaltungsvollstreckung bzw. den polizeilichen Standardmaßnahmen. Das Skript hilft mir nicht so wirklich weiter, da es nur die Standardmaßnahmen aufzählt, aber die prozessualen Themen völlig ausklammert. Ich frage mich allerdings, welche Klageart beim Sofortvollzug statthaft ist und wie ich bei den einzelnen Standardmaßnahmen vorgehe, da manche ja ein Vollstreckungslement aufweisen sollen und manche nicht. Was ist hier Rechtsprechung bzw. welcher Ansicht folgt man am Besten (jede Standardmaßnahme ist ein VA/nur Realakt/mit Duldungs-VA/kommt drauf an) ?

Darüber hinaus kann ich weder bei beck-online, noch sonst wo im Internet oder anderen Quellen (bisherige OLG-Klausuren/bisherige Kaiserklausuren) Klausuren für Referendare dazu finden. In den Uni-Klausuren, die man findet, werden meine Probleme irgendwie nicht wirklich aufgeklärt. Hat vielleicht jemand neben der Beantwortung der Fragen eine Klausur dazu oder weiß wo man sie findet?

Gerne etwas aus NRW bzw. einem ähnlichen Polizei/OBG-System ;-) (d.h. keine unmittelbare Ausführunh hier).

Vielen Dank schon mal
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Gast
Unregistered
 
#2
13.01.2021, 12:54
Die Ansicht, dass immer ein Duldungs VA erlassen wird, wird mE nur noch in Bayern vertreten.  Du musst für jede Massnahmen lernen, ob sie als (Dauer-)VA gewertet wird oder Realakt.  Danach bestimmt sich die statthafte Klageart (Anfechtungsklage vs. Feststellungsklage vs. vorbeugende Unterlassungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage vs. Feststellungsklage).  Achte insbesondere darauf, ob es bei einer vermeintlichen Erledigung nicht um einen Dauer-VA handelt (z.B Sicherstellung nach überwiegender hM), da dann Anfechtungsklage und nicht FFK statthaft. 

Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens des Tatbestandes im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (AF Klage standardmäßig Erlass der Verfügung, Dauer-VA Schluss der mündlichen Verhandlung (für Sicherstellung z.B. OVG Mannheim, anders VGH Kassel wegen möglicher Leistungsklage nach HSOG).
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Gast
Unregistered
 
#3
13.01.2021, 22:20
(13.01.2021, 12:54)Gast schrieb:  Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens des Tatbestandes im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (AF Klage standardmäßig Erlass der Verfügung, Dauer-VA Schluss der mündlichen Verhandlung

So darf man denken, weil man es sich so auch gut einprägen kann. Aber man sollte es tunlichst nichts so schreiben. Das BVerwG betont immer wieder, dass die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, eine materiell-rechtliche sei und es eine prozessuale Regel ("bei Anfechtungsklage i.d.R. ...") nicht gibt. Eine Faustformel lautet zwar, dass bei belastenden Nicht-Dauer-VAen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei. Das ist aber nur eine grobe Näherung, weil es zahlreiche Ausnahmen gibt, und nicht unbedingt identisch mit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung.
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