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Aktenvotrag Zivilrecht: Gilt auch § 313 III ZPO ?
Hallo123allo
Unregistered
 
#1
20.05.2016, 09:02
Moin,

kurze Frage zum AV:

1. Ihr kommt zum Ergebnis, dass die Klage begründet ist.

Stellt man im AV (entsprechend der Urteilsklausur) nur die AGL dar, aus
der sich der Anspruch ergibt? Gilt also § 313 III ZPO

2. Wenn man zu dem Ergbnis kommt die Klage ist unbegründet,

dann stellt man ja unproblematische alle AGLs dar.

Danke für eure Hilfe
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coola
Unregistered
 
#2
Thumbs Down  21.05.2016, 13:37
Ja nur begründete Ansprüche ausführen. und § 313a gilt auch, jedenfalls bei uns in Bremen.
Kenne einige Kumpels, die im Anwendungsbereich von § 313a nichts mehr begründet haben. Gab meistens ein sehr gut, weil ja praktisch genau richtig. Andere haben es viel erzählt, wie du ja auch andeutest, das war dann oft mangelhaft ist sogar ungenügend.

Einer hat sogar bei einer 300€-Klage einfach gesagt. Die Jahr ist zulässig und begründet. Weitere Ausführungen entbehrlich, § 313a.
Glatte 18 punkte. Man muss es halt erkennen und dann letztlich auch mutig sein
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