27.08.2020, 14:47
Hey, bin gerade verwirrt.
Bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das WaffG und tateinheitliches fahren ohne FE, nenne ich ja nur den Strafrahmen der höheren Norm also WaffG zb (mind. 6 Monate FS).
Meine Frage nun ob ich dann im Rahmen der Abwägung bei der Strafzumessung eine Freiheitsstrafe auswerfe also zb 8 Monate insgesamt oder muss ich da seperat eine Strafe für das FoFE und einmal WaffG darstellen wobei das nur bei tatmehrheit der Fall ist oder ?
Bin verwirrt wäre für einen kurzen Hinweis sehr dankbar.
Also kann ich sagen unter Abwägung der SZ Gesichtspunkte ist die Sta der Auffassung dass eine FS von zb 8 Monaten tat u SA ist. Oder muss ich sagen für das FOFe 3 Monate u für das andere 6 Monate?
Bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das WaffG und tateinheitliches fahren ohne FE, nenne ich ja nur den Strafrahmen der höheren Norm also WaffG zb (mind. 6 Monate FS).
Meine Frage nun ob ich dann im Rahmen der Abwägung bei der Strafzumessung eine Freiheitsstrafe auswerfe also zb 8 Monate insgesamt oder muss ich da seperat eine Strafe für das FoFE und einmal WaffG darstellen wobei das nur bei tatmehrheit der Fall ist oder ?
Bin verwirrt wäre für einen kurzen Hinweis sehr dankbar.
Also kann ich sagen unter Abwägung der SZ Gesichtspunkte ist die Sta der Auffassung dass eine FS von zb 8 Monaten tat u SA ist. Oder muss ich sagen für das FOFe 3 Monate u für das andere 6 Monate?
27.08.2020, 15:05
Eine auf Einzelstrafen beruhende Gesamtstrafe ist nur bei Tatmehrheit zu bilden. Bei Tateinheit bildest du einzig eine Strafe, für die der Strafrahmen desjenigen Delikts maßgeblich ist, das jeweils die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB).
27.08.2020, 22:08
Genau! Und berücksichtigst das tateinheitlich verwirklichte Delikt strafschärfend!