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  5. Urlaub Probezeit Justiz
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Urlaub Probezeit Justiz
Gast
Unregistered
 
#1
13.06.2020, 14:49
Hallo, hat jemand von euch Erfahrung wie es mit Urlaub während der Probezeit bei der Justiz in Hessen ist? Sind die da konservativ oder wird sowas eher genehmigt?
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Gast
Unregistered
 
#2
13.06.2020, 17:49
Hä? Hier hast du halt - aus dem Beamtenrecht - 6 Monate Urlaubssperre, danach ganz normal halt. Du musst es in der Kammer bzw deinem Vertreter eben abstimmen.
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Gast23
Unregistered
 
#3
13.06.2020, 17:50
Was meinst du mit Probezeit?
In der Justiz als Richter/StA bist du ja für 3-5 Jahre Beamter auf Probe, eine andere Probezeit gibt es dort doch gar nicht Oder?
Als Beamter auf Probe kann man natürlich Urlaub nehmen.

Ansonsten habe ich mal gehört, dass Urlaub innerhalb der ersten paar Monate unterschiedlich gehandhabt wird. Kommt da aber wohl auf den Präsi/LOStA an. Ne generelle Regel iSe Verwaltungsvorschrift oder so kenne ich nicht.
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Gast23
Unregistered
 
#4
13.06.2020, 17:51
(13.06.2020, 17:49)Gast schrieb:  Hä? Hier hast du halt - aus dem Beamtenrecht - 6 Monate Urlaubssperre, danach ganz normal halt. Du musst es in der Kammer bzw deinem Vertreter eben abstimmen.

Da weiß scheinbar jmd mehr als ich  :D
Wo steht das denn?
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Gast
Unregistered
 
#5
13.06.2020, 18:23
In den ersten drei Monaten gar nicht, danach nicht gern gesehen aber zulässig. Nach 6 Monaten normal möglich.
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Gast23
Unregistered
 
#6
13.06.2020, 18:28
Hab's nachgeschaut. Für NRW geregelt in § 3 der 

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen

[b]Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, im Falle des § 6 Abs. 1 von drei Monaten beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern[/b]
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Gast
Unregistered
 
#7
13.06.2020, 19:24
(13.06.2020, 18:28)Gast23 schrieb:  Hab's nachgeschaut. Für NRW geregelt in § 3 der 

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen

[b]Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, im Falle des § 6 Abs. 1 von drei Monaten beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern[/b]

Mein Beitrag oben bezog sich auf Berlin, da gibst eine quasi identische Vorschrift.
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