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Behörde, Ungleichbehandlung
Gast
Unregistered
 
#1
22.04.2020, 12:10
Hallo zusammen.

Ich stehe etwas auf dem Schlauch...

Folgender Fall:
Im Rathaus (also öffentliches Gebäude im Verwaltungsgebrauch). Wegen Corona darf bei der Trauung eines Brautpaares in diesem Rathaus nur das Brautpaar anwesend sein und niemand anderes mehr. Ausnahme Fotograf der Firma X. Die Fotografen der Stadt fragen nach dem Grund. Als Grund wird genannt, dass ein Vertrag mit der Firma X besteht (mMn ein privatrechtl.), dem man sich dadurch verpflichtet fühlt.
Vor Corona bzw. der Beschränkung durften alle Fotografen mit in den Trausaal.

Kann ein solcher Vertrag die Ungleichbehandlung rechtfertigen? MMn ist es ein privatrechtlicher Vertrag: Kann dieser die Verwaltung als zivilrechtliche Ausgestaltung entgegen Art. 3 I GG binden?

Ich stehe hier so ein bisschen auf dem Schlauch. Bin ich evtl auf der ganz falschen Fährte??

Vielen Dank für eure Tipps.

MfG
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Gast
Unregistered
 
#2
07.06.2020, 14:49
Es stellt sich zunächst die Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn Grds. der Vertragsfotograf gestattet ist, warum nicht dann auch "ein" anderer. Die Zugangsbeschränkung mag durch die Pandemie okay sein, aber die Zulässigkeit nur des Vertragsfotografen ist mMn auf Grund der Pandemie nicht nachvollziehbar, da jeder andere Fotograf sich ebenso an die Hygienemaßnahmen halten kann.

Im Übrigen dürfte grds. eine Ungleichbehandlung vorliegen.
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Gast
Unregistered
 
#3
07.06.2020, 15:06
Danke, ja.
Ich habe es letztendlich auch so gelöst und es ist auch als richtig angenommen worden :-)
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