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  5. Hamburg; Verfügung über die Richtlinien
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Hamburg; Verfügung über die Richtlinien
Gast
Unregistered
 
#1
23.03.2020, 11:11
Hallo ihr,

ich habe eine Frage, die (hoffentlich) ein bisschen blöd/paranoid ist:

in Hamburg gibt es ja eine Verfügung über die Richtlinien für Ablauf und Inhalt des Vorbereitungsdienstes [...] nach §§ 36 ff. HmbJAG, die größtenteils relativ allgemein, teilweise aber auch spezifische Anforderungen normiert.

So steht in Bezug auf die Strafstation beim Strafgericht im letzten Absatz: "Sie/er hat während der Station mindestens drei größere Arbeiten (Entwürfe von Entscheidungen) anzufertigen. Außerdem soll sie/er möglichst viele kleinere Aufgaben schriftlich oder mündlich (Vortrag) in vorgegebener Zeit lösen."

Meine Frage ist nun, zieht ein "Verstoß" gegen diese Regelung irgendwelche Konsequenzen nach sich? Mein Judiz sagt mir, dass das Szenario der Nichtzulassung eines Referendars zum 2. Examen, weil er nur zwei statt drei Entscheidungsentwürfe verfasst hat, ziemlich abwegig ist, aber kann das irgendwas nach sich ziehen? In meiner Strafstation ist der Ausbilder mit Aufgaben sehr sparsam umgegangen, was auch daran lag, dass wir zeitweise 5 Referendare auf einmal waren - so hat glaube ich keiner von uns drei Urteile geschrieben, sondern jeweils ein oder zwei und dazu ein paar Gutachten o.Ä. Letztlich ist der Inhalt der Ausbildung aber ja Sache des Ausbilders, der die Aufgaben vorgibt..

Vielen Dank für eure Antworten! Bleibt gesund.
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HamburgRef
Unregistered
 
#2
23.03.2020, 12:56
Hallo, 

ich mache auch derzeit Ref in Hamburg und ich kann mir nicht vorstellen, dass das jemand kontrolliert und es Nachteile für dich gibt. Hänge es aber dennoch vorsichtshalber nicht an die große Glocke.
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Gast
Unregistered
 
#3
23.03.2020, 19:24
In einer meinen Stationen am ArbG stand im Zeugnis sogar explizit drin, dass ich nur ein Urteil geschrieben habe. War kein Stress
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