Vor 11 Stunden
Hallo zusammen,
kurzer SV: der Beschuldigte wurde in einer Bar, aufgrund eines anderen, gegen ihn bestehenden Verfahrens durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde ein gefälschter Führerschein gefunden.
Nach meiner Recherche wäre eine Urkundenfälschung hier abzulehnen. Da keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass er den Führerschein hergestellt hat und ein gebrauchen ebenfalls abzulehnen ist, kommt meiner Meinung nach lediglich eine
eine mögliche Strafbarkeit nach 276 StGB in Betracht.
Gegen den BS war zum Tatzeitpunkt. Eine Sperre verhängt (bis August 2025).
Wenn ich die Anklage jetzt schreibe, kommt eine erneute Einziehung in Betracht ? Ich tue mich schwer, da die Tat ja hier nicht im Zusammenhang mit dem führen eines Kraftfahrzeugs steht.
Bin dankbar für jede Anregung.
LG
kurzer SV: der Beschuldigte wurde in einer Bar, aufgrund eines anderen, gegen ihn bestehenden Verfahrens durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde ein gefälschter Führerschein gefunden.
Nach meiner Recherche wäre eine Urkundenfälschung hier abzulehnen. Da keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass er den Führerschein hergestellt hat und ein gebrauchen ebenfalls abzulehnen ist, kommt meiner Meinung nach lediglich eine
eine mögliche Strafbarkeit nach 276 StGB in Betracht.
Gegen den BS war zum Tatzeitpunkt. Eine Sperre verhängt (bis August 2025).
Wenn ich die Anklage jetzt schreibe, kommt eine erneute Einziehung in Betracht ? Ich tue mich schwer, da die Tat ja hier nicht im Zusammenhang mit dem führen eines Kraftfahrzeugs steht.
Bin dankbar für jede Anregung.
LG
Vor 11 Stunden
(Vor 11 Stunden)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
kurzer SV: der Beschuldigte wurde in einer Bar, aufgrund eines anderen, gegen ihn bestehenden Verfahrens durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde ein gefälschter Führerschein gefunden.
Nach meiner Recherche wäre eine Urkundenfälschung hier abzulehnen. Da keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass er den Führerschein hergestellt hat und ein gebrauchen ebenfalls abzulehnen ist, kommt meiner Meinung nach lediglich eine
eine mögliche Strafbarkeit nach 276 StGB in Betracht.
Gegen den BS war zum Tatzeitpunkt. Eine Sperre verhängt (bis August 2025).
Wenn ich die Anklage jetzt schreibe, kommt eine erneute Einziehung in Betracht ? Ich tue mich schwer, da die Tat ja hier nicht im Zusammenhang mit dem führen eines Kraftfahrzeugs steht.
Bin dankbar für jede Anregung.
LG
Müsste er ihn nicht selbst hergestellt oder dazu angestiftet haben?
Gefunden hat er ihn wohl nicht zufällig mit seinen Informationen.
Vor 11 Stunden
Ich hatte im Kommentar geschaut und da stand, dass der 276 StGB in der Form des verwahren für Falle gedacht ist, in denen nicht nachweisbar ist, wie der BS dies erlangt hat.
Für eine Anklage müsste ich jedenfalls Nachweise haben, beispielsweise Geldzahlung oder irgendetwas oder ? Ich hab lediglich den Polizeibericht.
Für eine Anklage müsste ich jedenfalls Nachweise haben, beispielsweise Geldzahlung oder irgendetwas oder ? Ich hab lediglich den Polizeibericht.
Vor 9 Stunden
Was willst Du einziehen? Den gefälschten Führerschein?
Vor 9 Stunden
Ja z.b und dann eine Sperre verhängen.


