Gestern, 12:40
Hallo zusammen,
ich habe von meiner Staatsanwältin eine Akte bekommen bei der es um Sozialbetrug geht. Dieser zog sich über Jahre. Hat jemand Erfahrungen, was den Aufbau des Gutachten angeht? Bzw. reicht es, wenn ich einfach die Werte übernehme, die wir von dem Jobcenter erhalten haben? Ich kann ja nicht alles nachrechnen, ob er jeweilige Anspruch tatsächlich in der Höhe bestand 🙃
VG
ich habe von meiner Staatsanwältin eine Akte bekommen bei der es um Sozialbetrug geht. Dieser zog sich über Jahre. Hat jemand Erfahrungen, was den Aufbau des Gutachten angeht? Bzw. reicht es, wenn ich einfach die Werte übernehme, die wir von dem Jobcenter erhalten haben? Ich kann ja nicht alles nachrechnen, ob er jeweilige Anspruch tatsächlich in der Höhe bestand 🙃
VG
Gestern, 14:57
(Gestern, 12:40)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
ich habe von meiner Staatsanwältin eine Akte bekommen bei der es um Sozialbetrug geht. Dieser zog sich über Jahre. Hat jemand Erfahrungen, was den Aufbau des Gutachten angeht? Bzw. reicht es, wenn ich einfach die Werte übernehme, die wir von dem Jobcenter erhalten haben? Ich kann ja nicht alles nachrechnen, ob er jeweilige Anspruch tatsächlich in der Höhe bestand 🙃
VG
1) Sind ggf. bereits Rücknahme- und Erstattungsbescheide durch das Jobcenter ergangen, die bestandskräftig geworden sind?
2) Käme es dann angesichts der Titulierungsfunktion des Verwaltungsakes noch darauf an, ob ursprünglich überhaupt der Anspruch bestand? Bemühe dazu ggf. mal einen Kommentar, Sozialleistungsbetrug ist nun nicht selten.
In meiner Strafstation wurde da oftmals mit § 153/§ 153a StPO gearbeitet bei Werten bis 500 EUR bzw. 1.000 EUR; allerdings waren das die Fälle, in denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch quasi zugleich Arbeitsentgelt und Sozialleistung bezogen wurde, ohne dass eine Aufstockerkonstellation (mehr) vorlag (in der Regel für eben einen Monat).
Bei den von dir skizzierten längerfristigen Taten zudem an Gewerbsmäßigkeit denken.
Gestern, 15:48
(Gestern, 14:57)RefNdsOL schrieb:Vielen Dank für deine Antwort.(Gestern, 12:40)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
ich habe von meiner Staatsanwältin eine Akte bekommen bei der es um Sozialbetrug geht. Dieser zog sich über Jahre. Hat jemand Erfahrungen, was den Aufbau des Gutachten angeht? Bzw. reicht es, wenn ich einfach die Werte übernehme, die wir von dem Jobcenter erhalten haben? Ich kann ja nicht alles nachrechnen, ob er jeweilige Anspruch tatsächlich in der Höhe bestand 🙃
VG
1) Sind ggf. bereits Rücknahme- und Erstattungsbescheide durch das Jobcenter ergangen, die bestandskräftig geworden sind?
2) Käme es dann angesichts der Titulierungsfunktion des Verwaltungsakes noch darauf an, ob ursprünglich überhaupt der Anspruch bestand? Bemühe dazu ggf. mal einen Kommentar, Sozialleistungsbetrug ist nun nicht selten.
In meiner Strafstation wurde da oftmals mit § 153/§ 153a StPO gearbeitet bei Werten bis 500 EUR bzw. 1.000 EUR; allerdings waren das die Fälle, in denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch quasi zugleich Arbeitsentgelt und Sozialleistung bezogen wurde, ohne dass eine Aufstockerkonstellation (mehr) vorlag (in der Regel für eben einen Monat).
Bei den von dir skizzierten längerfristigen Taten zudem an Gewerbsmäßigkeit denken.
In dem Fall von mir geht es um eine Bedarfsgemeinschaft, die nicht angezeigt wurde. D.h. Der Beschuldigte hat fast 2 Jahre den vollen Leistungssatz bezogen. Ich hab jetzt alle Leistungszeiträume jeweils als eine Tat bewertet d.h immer wenn er einen neuen Antrag gestellt hat, liegt eine Handlung vor. innerhalb dessen habe ich den Differenzbetrag eines jeden Monat zu einem Gesamtschaden addiert, unter Zuhilfenahme der Bescheide aus denen der Leistungsanspruch und der Mehrbetrag hervorgeht.
Es existieren Rückforderungsbescheide, die bereits rechtskräftig sind.
Ich habe mich bereits in den Kommentaren geschaut, da wird das Thema lediglich bezogen auf eine Garantenpflicht angesprochen.
Gestern, 16:19
Gewerbsmäßigkeit setzt nicht notwendigerweise ein mehrfaches Tätigwerden voraus. Es genügt bereits die beabsichtigte wiederholte Begehung (vgl. BGH NStZ 2011, 401 (402)) zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und gewiser Dauer.
Weiter ist sowohl im Gutachten als auch grundsätzlich für die Entschließung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 I StPO nur hinreichender Tatverdacht erforderlich, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit (>50%). Zweifel können noch in der Hauptverhandlung bzw. im Hauptverfahren geklärt werden.
Kommt denn zudem ggf. eine Mittäterschaft der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Betracht (vgl. insoweit auf die Schnelle gefunden: LG Osnabrück v. 27.11.2020 - 7 Ns 144/17, BeckRS 2020, 33109 Rn. 66)?
Weiter ist sowohl im Gutachten als auch grundsätzlich für die Entschließung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 I StPO nur hinreichender Tatverdacht erforderlich, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit (>50%). Zweifel können noch in der Hauptverhandlung bzw. im Hauptverfahren geklärt werden.
Kommt denn zudem ggf. eine Mittäterschaft der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Betracht (vgl. insoweit auf die Schnelle gefunden: LG Osnabrück v. 27.11.2020 - 7 Ns 144/17, BeckRS 2020, 33109 Rn. 66)?


