28.01.2026, 16:36
Hallöchen,
ich wollte mal hören, ob hier jemand weiß, wie examensrelevant, oder ob überhaupt, § 47 VwGO im 2. Examen in Hessen ist. In meiner AG wurde es gar nicht behandelt, im Kintz ist jedoch ein größeres Kapitel dazu vorgesehen. Über eure Erfahrungsbericht aus den AGs / Vorbereitung bin ich dankbar, mir ist das leider erst nach Ende der Verwaltungsstation aufgefallen.
ich wollte mal hören, ob hier jemand weiß, wie examensrelevant, oder ob überhaupt, § 47 VwGO im 2. Examen in Hessen ist. In meiner AG wurde es gar nicht behandelt, im Kintz ist jedoch ein größeres Kapitel dazu vorgesehen. Über eure Erfahrungsbericht aus den AGs / Vorbereitung bin ich dankbar, mir ist das leider erst nach Ende der Verwaltungsstation aufgefallen.
28.01.2026, 16:40
(28.01.2026, 16:36)Jurabert schrieb: Hallöchen,
ich wollte mal hören, ob hier jemand weiß, wie examensrelevant, oder ob überhaupt, § 47 VwGO im 2. Examen in Hessen ist. In meiner AG wurde es gar nicht behandelt, im Kintz ist jedoch ein größeres Kapitel dazu vorgesehen. Über eure Erfahrungsbericht aus den AGs / Vorbereitung bin ich dankbar, mir ist das leider erst nach Ende der Verwaltungsstation aufgefallen.
Laut Kaiserskript komme § 47 VwGO eher seltener dran; verbreiteter sei, dass Wirksamkeiten von bspw. Satzungen inzident zu prüfen sind. Wichtig ist wohl aber und darauf wird hingewiesen, dass § 47 VwGO analog auf den Flächennutzungsplan analog anwendbar ist, sofern es um dessen planerischen Ausschlusswirkungen im Zusammenhang mit § 35 III 3 BauGB geht (vgl. BVerwG NVwZ 2019, 491).


