10.09.2025, 12:37
Hallo zusammen,
ich suche nach Erfahrungsberichten bezüglich der durch das JAG eingeräumten Abweichungsmöglichkeit von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung.
Zumindest theoretisch wird der Prüfungskomission nach dem JAG (jedenfalls in NRW, ob es eine vergleichbare Regelung in anderen Bundesländern gibt, weiß ich leider nicht) die Möglichkeit eingeräumt, bei der Entscheidung über die Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert bis zu einem Punkt abzuweichen.
(Der zunächst für das erste Examen geltende § 18 JAG NRW (Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung) lautet ja:
Über den Verweis in § 56 Abs. 3 JAG NRW findet diese Vorschrift auf die Schlussentscheidung nach der mündlichen Prüfung des zweiten Examens ebenfalls Anwendung "... mit der Maßgabe (...), dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.")
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ich suche nach Erfahrungsberichten bezüglich der durch das JAG eingeräumten Abweichungsmöglichkeit von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung.
Zumindest theoretisch wird der Prüfungskomission nach dem JAG (jedenfalls in NRW, ob es eine vergleichbare Regelung in anderen Bundesländern gibt, weiß ich leider nicht) die Möglichkeit eingeräumt, bei der Entscheidung über die Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert bis zu einem Punkt abzuweichen.
(Der zunächst für das erste Examen geltende § 18 JAG NRW (Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung) lautet ja:
"(...)
(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat."
Über den Verweis in § 56 Abs. 3 JAG NRW findet diese Vorschrift auf die Schlussentscheidung nach der mündlichen Prüfung des zweiten Examens ebenfalls Anwendung "... mit der Maßgabe (...), dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.")
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Nun frage ich mich, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich mal Gebrauch gemacht wird oder ob es sich eher um eine theoretische Möglichkeit handelt, die in der Praxis so gut wie nie vorkommt. Mir scheint das eigentlich eine sinnvolle Regelung zu sein, wenn jemand bspw. in den schriftlichen Examensleistungen deutlich (!) schlechter abgeschnitten hat als in der mündlichen Prüfung oder auch mit Blick auf die Leistungen im Ref.
Hat jemand schon einmal davon gehört, dass es eine solche Abweichung gab? Also dass jemand notentechnisch hochgesetzt (ich hoffe mal nicht runtergesetzt!) wurde?
Ich freue mich über Antworten! :-)
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10.09.2025, 14:41
Wird in der Begründung bei der Notenvergabe der mündlichen Prüfung immer angesprochen, weil es sich ja um eine Ermessensentscheidung handelt. Dass jemanden dieses Glück aber tatsächlich widerfahren ist, habe ich noch nie gehört. Ich bin diesbezüglich auch gespalten. Wieso sollte jemand in den Genuss der Regelung kommen, weil er mündlich besonders gut war? Man könnt was genauso argumentieren, dass jemand schriftlich deutlich besser war als in der mündlichen und dies immerhin an 8 anderen Tagen unter Beweis gestellt hat.
10.09.2025, 22:55
Dazu gibt es in BW interne Vorschläge/Leitlinien oder was auch immer die Rechtsqualität sein mag. Demnach ist das ein großer Ausnahmefall. Ich habe es noch nie erlebt, dass das auch nur vertieft diskutiert wurde.
11.09.2025, 08:03
Das deutlich schlechtere Abschneiden in der schriftlichen zur mündlichen dürfte gerade in NRW der absolute Regelfall sein. Wird im Regelfall nicht verwendet, mit dem größeren Zählanteil der mündlichen haben Kandidaten in bestimmten Ländern bereits genug Vorteile.
11.09.2025, 08:38
Hier und da kommt es vor, allerdings wird dann oft nur um 0.01 bis 0.1 angehoben.
Ich kenne 4 Beispiele (bei mir selbst 0,1 im 1. StEx wg mehrerer besonderer Leistungen im Studium, in der Gesamtnote mit SP zsm habe ich so dann die 8,5 Schwelle überschritten und wäre sonst mit der Ausgangsnote bei 8,49 gelandet),
bei einer Freundin um 0,3 weil sie im Ausland war,
beim Zuschauen (2. stex nrw) 0,01 um auf die nächste Schwelle zu heben wg dem „besonderen Engagement“ und
aus einem
Protokoll (ebenfalls 2. stex nrw) von 8,9 auf 9,00 wg besonderer stationszeugnisse.
Ich würde nicht drauf setzen, glaube wenn etwas ausgeglichen wird, dann über die 25% gesprächsnote. vortrag ist quasi wie eine klausur war eine benotung angeht
Ich kenne 4 Beispiele (bei mir selbst 0,1 im 1. StEx wg mehrerer besonderer Leistungen im Studium, in der Gesamtnote mit SP zsm habe ich so dann die 8,5 Schwelle überschritten und wäre sonst mit der Ausgangsnote bei 8,49 gelandet),
bei einer Freundin um 0,3 weil sie im Ausland war,
beim Zuschauen (2. stex nrw) 0,01 um auf die nächste Schwelle zu heben wg dem „besonderen Engagement“ und
aus einem
Protokoll (ebenfalls 2. stex nrw) von 8,9 auf 9,00 wg besonderer stationszeugnisse.
Ich würde nicht drauf setzen, glaube wenn etwas ausgeglichen wird, dann über die 25% gesprächsnote. vortrag ist quasi wie eine klausur war eine benotung angeht
11.09.2025, 08:52
Im Jahresbericht des Präsidenten des LJPA Niedersachsen wird das immer gesondert ausgewiesen. Es ist meist maximal eine Hand voll Prüflinge. Eine Erörterung dieser Möglichkeit erfolgt hier meines Wissens bzw. Erfahrung nach nicht. Aber das mag auch von der Kommission abhängen.
11.09.2025, 19:37
Erörtert werden muss das (und wurde es jedenfalls in den Kommission, denen ich angehört habe, immer). Auch die Mitteilung ggü. den Kand. ist ratsam (Ermessensentscheidung, sonst drohender Ausfall). Man mag streiten, ob die unterbliebene mündliche Begründung dafür ausreicht. IdR ist das ein Satz bei der Bekanntgabe & wird im Protokoll vermerkt.
Faktisch erfolgt die „Anhebung“ dann eher über eine einzelne Note in den Gesprächen, wenn am Ende jmd. zu Unrecht „verhungern“ sollte.
Faktisch erfolgt die „Anhebung“ dann eher über eine einzelne Note in den Gesprächen, wenn am Ende jmd. zu Unrecht „verhungern“ sollte.



