17.07.2025, 00:23
Hey!
Ich kontrolliere gerade meine Übersicht zur Partei- und Prozessfähigkeit und habe festgestellt, dass ich dort noch 3 ? (leider nicht die 3 Detektive) habe...
1.
Und zwar weiß ich nicht, woher ich die Rechts- und damit Parteifähigkeit einer Vor-GmbH (also bei der Gründung) ableite und bei der Prozessfähigkeit sieht es entsprechend aus.
2.
Ebenso habe ich bei der GmbH & Co. KG noch selbst mal eine Ergänzung eingefügt, die aber in Lösungsskizzen nie genannt wurde:
(Parteifähigkeit Zivilverfahren)
GmbH & Co. KG § 50 I ZPO iVm §§ 161 II, (105 II?), 125 HGB iVm §§ 13 I GmbHG
(Prozessfähigkeit Zivilverfahren)
GmbH & Co. KG §§ 51 I, 52 ZPO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG
(Parteifähigkeit Verwaltungsprozessrecht)
GmbH & Co. KG § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm §§ 13 I GmbHG
(Prozessfähigkeit Verwaltungsprozessrecht)
GmbH & Co. KG § 62 III VwGO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm. §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG
(Leitet man über §§ 161 II, 105 II HGB die Rechtsfähigkeit der GmbH & Co. KG ab, oder über die Rechtsfähigkeit der GmbH, § 13 I GmbHG?)
Kaiser nennt bei der P&P der GmbH & Co. KG auch immer noch § 125 HGB. Keine Ahnung warum. Vllt. wegen des Vermerks vertretungsberechtigten Personen/Komplementäre? Ähnlich § 170 HGB, der dort mitzitiert wird, aber eigentlich nur ein negativer Ausschluss gg. die Vertretungsmacht darstellt, nicht als positive Herleitung für diese.
Ich hab's jetzt selbst noch nicht im Kommi nachgeschlagen, weil ich gerade noch eine Lösungsskizze zu Ende lesen, aber ich dachte mir, dass ich vielleicht dennoch einen Thread drauß mache, falls es schon jemand weiß.
Dann werde nicht nur ich schlauer!

Danke schon mal für alle hilfreichen Beiträge!
NACHTRAG: Hab noch die §§ 50 ff. ZPO an den jeweiligen Stellen eingefügt (die stehen sonst bei mir immer drüber).
Ich kontrolliere gerade meine Übersicht zur Partei- und Prozessfähigkeit und habe festgestellt, dass ich dort noch 3 ? (leider nicht die 3 Detektive) habe...
1.
Und zwar weiß ich nicht, woher ich die Rechts- und damit Parteifähigkeit einer Vor-GmbH (also bei der Gründung) ableite und bei der Prozessfähigkeit sieht es entsprechend aus.
2.
Ebenso habe ich bei der GmbH & Co. KG noch selbst mal eine Ergänzung eingefügt, die aber in Lösungsskizzen nie genannt wurde:
(Parteifähigkeit Zivilverfahren)
GmbH & Co. KG § 50 I ZPO iVm §§ 161 II, (105 II?), 125 HGB iVm §§ 13 I GmbHG
(Prozessfähigkeit Zivilverfahren)
GmbH & Co. KG §§ 51 I, 52 ZPO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG
(Parteifähigkeit Verwaltungsprozessrecht)
GmbH & Co. KG § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm §§ 13 I GmbHG
(Prozessfähigkeit Verwaltungsprozessrecht)
GmbH & Co. KG § 62 III VwGO iVm §§ 161 II, (105 II?), 124 I, 125, 170 HGB iVm. §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG
(Leitet man über §§ 161 II, 105 II HGB die Rechtsfähigkeit der GmbH & Co. KG ab, oder über die Rechtsfähigkeit der GmbH, § 13 I GmbHG?)
Kaiser nennt bei der P&P der GmbH & Co. KG auch immer noch § 125 HGB. Keine Ahnung warum. Vllt. wegen des Vermerks vertretungsberechtigten Personen/Komplementäre? Ähnlich § 170 HGB, der dort mitzitiert wird, aber eigentlich nur ein negativer Ausschluss gg. die Vertretungsmacht darstellt, nicht als positive Herleitung für diese.
Ich hab's jetzt selbst noch nicht im Kommi nachgeschlagen, weil ich gerade noch eine Lösungsskizze zu Ende lesen, aber ich dachte mir, dass ich vielleicht dennoch einen Thread drauß mache, falls es schon jemand weiß.
Dann werde nicht nur ich schlauer!



Danke schon mal für alle hilfreichen Beiträge!
NACHTRAG: Hab noch die §§ 50 ff. ZPO an den jeweiligen Stellen eingefügt (die stehen sonst bei mir immer drüber).
17.07.2025, 05:10
Du lernst das hoffentlich nicht auswendig, oder?
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das ist doch der Ausgangspunkt.
Die GmbH & Co. KG ist eine KG mit besonderer Komplementarin, keine GmbH. Woraus ergibt sich folglich ihre Rechtsfähigkeit und folglich Parteifähigkeit?
Und die Vor-GmbH steht nirgends im Gesetz. Aber was ist sie? Ab einer bestimmten Phase wird sie wie die GmbH selbst behandelt, ist also rechts- und folglich parteifähig. Was zitiert man also?
Es geht doch ums Verstehen, nicht um irgendwelche Paragraphen...
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das ist doch der Ausgangspunkt.
Die GmbH & Co. KG ist eine KG mit besonderer Komplementarin, keine GmbH. Woraus ergibt sich folglich ihre Rechtsfähigkeit und folglich Parteifähigkeit?
Und die Vor-GmbH steht nirgends im Gesetz. Aber was ist sie? Ab einer bestimmten Phase wird sie wie die GmbH selbst behandelt, ist also rechts- und folglich parteifähig. Was zitiert man also?
Es geht doch ums Verstehen, nicht um irgendwelche Paragraphen...
17.07.2025, 13:18
(17.07.2025, 05:10)Praktiker schrieb: Du lernst das hoffentlich nicht auswendig, oder?(Das klingt ein bisschen vorwurfsvoll.)
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das ist doch der Ausgangspunkt.
Die GmbH & Co. KG ist eine KG mit besonderer Komplementarin, keine GmbH. Woraus ergibt sich folglich ihre Rechtsfähigkeit und folglich Parteifähigkeit?
Und die Vor-GmbH steht nirgends im Gesetz. Aber was ist sie? Ab einer bestimmten Phase wird sie wie die GmbH selbst behandelt, ist also rechts- und folglich parteifähig. Was zitiert man also?
Es geht doch ums Verstehen, nicht um irgendwelche Paragraphen...
Doch, klar lerne ich sowas (ungefähr) auswendig. Ich gebe zu, dass ich vielleicht etwas perfektionistisch bin, aber ich denke das ist ein entschuldbarer Stilunterschied, oder?
Du hast für die Zulässigkeit einer Klage ja in der Examensprüfung nicht unendlich Zeit. Also so Sachen wie P&P einer GmbH - soweit vorkommend - müssen da doch schon sehr schnell geflutscht kommen (= §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG), denn du hast ja keine Zeit die dir dann noch lange rauszusuchen oder zu erschließen.
Zumindest bei Kaiser wird das in den Klausuren auch als Nennung verlangt - und anderswo auch.
Was ich automatisieren kann, das tue ich auch automatisieren ;)
Ich folge deiner Ausführung bzgl. der KG.
Die P.f. folgt deiner Darlegung aus den Vorschriften zur KG. Für die KG wird über § 161 II HGB auf die Vorschriften für die oHG verwiesen. Deshalb bin ich ja überhaupt erst auf § 105 II HGB gekommen, der die Rechtsfähigkeit der oHG begründet.
Mein Problem ist, dass es in zumindest einer Klausurlösung von Kaiser - vielleicht etwas missverständlich - folgendermaßen heißt:
Die Beklagte zu 2) ist als GmbH & Co. KG und damit als Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 II, 124 I, 125, 170 HGB, 13 I, 35 I 1 GmbHG vertreten durch ihre Komplementär-GmbH und diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin auch partei- und prozessfähig i. S. d. §§ 50 I, 51 I ZPO.
(Anmerkung: Bei klagenden oder verklagten Gesellschaften ist stets ein Satz zur Partei- und Prozessfähigkeit zu schreiben. Wichtig war hier auch die Zitierung der richtigen Vorschriften beginnend bei § 162 II HGB, da die Beklagte zu 2) im Kern eine Kommanditgesellschaft ist.)
Kann natürlich durch den Mix mit der Kompi-GembiHa kommen die Zitation hier, aber mir fehlt dann halt § 105 II HGB für die KG?
Deshalb ja die Frage. Kannst du das nachvollziehen?
Bei der Vor-GmbH könnte ich mir vorstellen, dass man davor die (Außen-)GbR-Vorschriften anwendet, weil die Haftungsbeschränkung ja mangels Eintragung noch fehlt? Aber genau so gut geht wahrscheinlich §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG analog. Ich würde vermuten es kommt darauf an, ob der not. GesV schon unterzeichnet wurde. Ich les es gleich mal nach.
18.07.2025, 14:18
Meine Güte, ohne das böse zu meinen, aber....bist du sicher, dass das der richtige Schwerpunkt ist? Ich würde meinen, dass wirklich kein Korrektur sich die Normenkette allzu genau anschaut. Oder da gesteigert drüber nachdenkt. Wenn du also nicht gerade den ganzen Rest perfektioniert hast und dir jetzt langweilig ist...leg das Thema beiseite

24.07.2025, 11:21
(18.07.2025, 14:18)kingofkittys schrieb: Meine Güte, ohne das böse zu meinen, aber....bist du sicher, dass das der richtige Schwerpunkt ist? Ich würde meinen, dass wirklich kein Korrektur sich die Normenkette allzu genau anschaut. Oder da gesteigert drüber nachdenkt. Wenn du also nicht gerade den ganzen Rest perfektioniert hast und dir jetzt langweilig ist...leg das Thema beiseiteIch bin natürlich eurer Meinung, dass aus der Partei- und Prozessfähigkeit einer KG kein Fass aufgemacht werden sollte und auch die entsprechende Anwendung der GmbH Vorschriften für die Zeit zwischen Gründung und Eintragung ist ein Studienproblem, aber die Examensrealität ist nunmal so, dass solche hirnrissige Fleißarbeit von vielen Korrektoren erwartet wird. Steht dann da nicht das auswendig Gelernte mit entsprechend korrekter Paragrafenzitierung fällt das negativ auf, ganz einfach. Will der TE die maximale Punktzahl in den Klausren und dabei auf Nummer sicher gehen, ist es richtig.
24.07.2025, 20:21
Ich hatte den Eindruck, dass Du vielleicht zu viel Wert auf Auswendig lernen und zu wenig auf Verständnis legen könntest.
Vor-GmbH ist genau deshalb gar kein akademisches Problem: wenn man sie in der Sache für sui generis hält, sollte man sie in der Zulässigkeit tunlichst nicht als teilrechtsfähige Außen-GbR behandeln. Den Widerspruch würde ich übel nehmen. Wenn es dagegen nicht darauf ankommt, kann man es in der Zulässigkeit auch dahinstehen lassen.
Vor-GmbH ist genau deshalb gar kein akademisches Problem: wenn man sie in der Sache für sui generis hält, sollte man sie in der Zulässigkeit tunlichst nicht als teilrechtsfähige Außen-GbR behandeln. Den Widerspruch würde ich übel nehmen. Wenn es dagegen nicht darauf ankommt, kann man es in der Zulässigkeit auch dahinstehen lassen.