09.06.2025, 15:54
Hallo allerseits!
Ich schreibe grade das zweite Staatsexamen und wurde im Zivilrecht mit der anwaltlichen Berufungsklausur kalt erwischt.
Ich habe dann den wohl falschen Antrag gestellt, nämlich nicht aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sondern das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es war aber jedenfalls bezüglich zwei Zeugen noch eine weitere Beweisaufnahme nötig.
Die Kommentierung im Putzo bei § 538 ZPO und die Formelsammlung hatten mich da leider auf eine falsche Fährte gelockt (Nach § 538 Abs. 2 Zurückverweisung ja nur als Ausnahme). Jetzt habe ich total Panik, dass das trotz inhaltlich wohl solider Ausführungen mich sehr nach unten zieht..
Jetzt meine Frage: Was denkt ihr, wie schwer wirkt dieser Fehler bei der Korrektur?
Ich schreibe grade das zweite Staatsexamen und wurde im Zivilrecht mit der anwaltlichen Berufungsklausur kalt erwischt.
Ich habe dann den wohl falschen Antrag gestellt, nämlich nicht aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sondern das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es war aber jedenfalls bezüglich zwei Zeugen noch eine weitere Beweisaufnahme nötig.
Die Kommentierung im Putzo bei § 538 ZPO und die Formelsammlung hatten mich da leider auf eine falsche Fährte gelockt (Nach § 538 Abs. 2 Zurückverweisung ja nur als Ausnahme). Jetzt habe ich total Panik, dass das trotz inhaltlich wohl solider Ausführungen mich sehr nach unten zieht..
Jetzt meine Frage: Was denkt ihr, wie schwer wirkt dieser Fehler bei der Korrektur?
09.06.2025, 18:16
(09.06.2025, 15:54)ReferendarBY schrieb: Hallo allerseits!
Ich schreibe grade das zweite Staatsexamen und wurde im Zivilrecht mit der anwaltlichen Berufungsklausur kalt erwischt.
Ich habe dann den wohl falschen Antrag gestellt, nämlich nicht aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sondern das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es war aber jedenfalls bezüglich zwei Zeugen noch eine weitere Beweisaufnahme nötig.
Die Kommentierung im Putzo bei § 538 ZPO und die Formelsammlung hatten mich da leider auf eine falsche Fährte gelockt (Nach § 538 Abs. 2 Zurückverweisung ja nur als Ausnahme). Jetzt habe ich total Panik, dass das trotz inhaltlich wohl solider Ausführungen mich sehr nach unten zieht..
Jetzt meine Frage: Was denkt ihr, wie schwer wirkt dieser Fehler bei der Korrektur?
Ich denke, der wirkt nicht schwer. Es ist ein atypisches Rechtagebiet und das ist für die Korrekturen wahrscheinlich klar, dass ihr das nicht aus dem Ärmel schüttelt.
Ich selbst habe in meinem Examen zweimal schlimme Tenor Fehler gemacht (widersprüchlich, unvollständig...) und das wurde zwar gesehen und angemerkt, aber es war nicht schwerwiegend. Meine übrige Leistung war auch (nur) okay und die Note im Ergebnis auch (7 und 8)
Ich hatte also den Eindruck, dass diese Antrags/Tenorfehler gar nicht so schwer wiegen, wie uns die AG Leiter immer sagen.
Ich hatte aber auch monatelang Panik.
09.06.2025, 18:18
Der Antrag ist nicht zwingend falsch, weil der Grundsatz im Berufungsrecht tatsächlich der Fall des 538 I ZPO, nämlich die eigene Sachentscheidung des Berufungsrechts. Das gilt auch, wenn noch eine ergänzende oder erneute Beweisaufnahme erforderlich ist. Aus deiner kurzen Schilderung folgt noch nicht zwingend ein Fall des 538 II Nr. 1 ZPO. Eine umfangreiche Beweisaufnahme liegt bei der Notwendigkeit, noch 2 Zeugen zu hören nicht unbedingt nahe.
09.06.2025, 18:54
Kann dich beruhigen, dein Antrag war richtig.
Es besteht ein Wahlrecht (und zwar in allen Fällen des § 538 II S. 1 ZPO außer der Nummer 7) und zurückverweisung beantragst du in der Klausur nur, wenn der Mandant das ausdrücklich wünscht. Hier stand aber sogar im Sachverhalt "ein höheres Gericht muss den Zeugen xy unbedingt hören", was gerade dafür spricht, dass die Beweisaufnahme + Sachentscheidung direkt in der Berufung erfolgen soll.
Ich habe die Möglichkeit der Zurückverweisung im Mandantenschreiben erwähnt und gesagt, dass ich hiervon zwecks Beschleunigung und Kosten keinen Gebrauch gemacht habe
Es besteht ein Wahlrecht (und zwar in allen Fällen des § 538 II S. 1 ZPO außer der Nummer 7) und zurückverweisung beantragst du in der Klausur nur, wenn der Mandant das ausdrücklich wünscht. Hier stand aber sogar im Sachverhalt "ein höheres Gericht muss den Zeugen xy unbedingt hören", was gerade dafür spricht, dass die Beweisaufnahme + Sachentscheidung direkt in der Berufung erfolgen soll.
Ich habe die Möglichkeit der Zurückverweisung im Mandantenschreiben erwähnt und gesagt, dass ich hiervon zwecks Beschleunigung und Kosten keinen Gebrauch gemacht habe
09.06.2025, 19:14
(09.06.2025, 18:54)xotokopikon schrieb: Kann dich beruhigen, dein Antrag war richtig.Ah vielen Dank für die Antwort!
Es besteht ein Wahlrecht und zurückverweisung beantragst du in der Klausur nur, wenn der Mandant das ausdrücklich wünscht. Hier stand aber sogar im Sachverhalt "ein höheres Gericht muss den Zeugen xy unbedingt hören", was gerade dafür spricht, dass die Beweisaufnahme + Sachentscheidung direkt in der Berufung erfolgen soll.
Ich habe die Möglichkeit der Zurückverweisung im Mandantenschreiben erwähnt und gesagt, dass ich hiervon zwecks Beschleunigung und Kosten keinen Gebrauch gemacht habe