29.04.2025, 09:50
Hallo,
ich habe den Fall, dass jemand wegen Handeltreibens mit BtM verdächtig ist. Im Rahmen der Auswertung seines Handy wurden viele Chats mit Abnehmern/Käufern entdeckt. Meine Aufgabe ist es jetzt für diese Abnehmer die weiteren Schritte (Ermittlungsmaßnahmen, Einstellung, Anklage o.ä.) zu verfügen.
Ich habe damit meine Schwierigkeiten. Die Sachverhalte liegen teilweise fast zwei Jahre zurück. Außer den Chats - aus denen sich ein Ankaufen ableiten - lässt, gibt es nichts.
Diese sehen meistens so aus: "Ich bräuchte nochmal für 50"; "Ok, dann treffen wir uns unten" usw.
Es handelt sich teilweise um kleine Mengen.
Mir fehlt hier die Erfahrung und von meinem Ausbilder habe ich keine Instruktionen erhalten. Ich freue mich, wenn Ihr mir helfen könnt!
ich habe den Fall, dass jemand wegen Handeltreibens mit BtM verdächtig ist. Im Rahmen der Auswertung seines Handy wurden viele Chats mit Abnehmern/Käufern entdeckt. Meine Aufgabe ist es jetzt für diese Abnehmer die weiteren Schritte (Ermittlungsmaßnahmen, Einstellung, Anklage o.ä.) zu verfügen.
Ich habe damit meine Schwierigkeiten. Die Sachverhalte liegen teilweise fast zwei Jahre zurück. Außer den Chats - aus denen sich ein Ankaufen ableiten - lässt, gibt es nichts.
Diese sehen meistens so aus: "Ich bräuchte nochmal für 50"; "Ok, dann treffen wir uns unten" usw.
Es handelt sich teilweise um kleine Mengen.
Mir fehlt hier die Erfahrung und von meinem Ausbilder habe ich keine Instruktionen erhalten. Ich freue mich, wenn Ihr mir helfen könnt!
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
29.04.2025, 09:57
Schon für die Statistik wird gegen jeden eingeleitet ;)
Hast Du Klarnamen? Wohnorte? Davon hängt ab, welche weiteren Ermittlungsansätze es gibt. Das kann von 153 bis zu Durchsuchungsantrag gehen.
Hast Du Klarnamen? Wohnorte? Davon hängt ab, welche weiteren Ermittlungsansätze es gibt. Das kann von 153 bis zu Durchsuchungsantrag gehen.
29.04.2025, 10:07
(29.04.2025, 09:57)Praktiker schrieb: Schon für die Statistik wird gegen jeden eingeleitet ;)
Hast Du Klarnamen? Wohnorte? Davon hängt ab, welche weiteren Ermittlungsansätze es gibt. Das kann von 153 bis zu Durchsuchungsantrag gehen.
Bei vielen habe ich Klarnamen, auch Adressen bzw. Übergabeorte.
Bei einigen habe ich nur den Namen und sonst nichts.
Ich weiß nur nicht was eine Durchsuchung o. ä. bringen soll, wenn das ganze über ein Jahr zurück liegt. Das bei einer jetzigen Durchsuchung was gefunden wird, mag sein. Dass das aber das Tatobjekt von damals sein soll, mag ich zu bezweifeln, zumal ich bezweifle, dass ein Richter die Durchsuchung anordnen würde...
Mein Ausbilder hasst §§ 153 ff. StPO und nimmt im Zweifel einen Strafbefehl.
29.04.2025, 20:18
Du musst dich fragen: was fehlt für eine erfolgreiche Anklage? Kann man es noch beschaffen?
Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?
Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.
Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?
Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.
29.04.2025, 22:23
alternativ könntest du deinem ausbilder sagen, dass er nicht alle tassen im schrank hat, wenn er auf grundlage von "ich bräuchte nochmal für 50" vor 2 jahren irgendwas ermitteln oder durchführen will. heftige denke
Gestern, 05:30
(29.04.2025, 22:23)kumpelanton schrieb: alternativ könntest du deinem ausbilder sagen, dass er nicht alle tassen im schrank hat, wenn er auf grundlage von "ich bräuchte nochmal für 50" vor 2 jahren irgendwas ermitteln oder durchführen will. heftige denke
Stimmt, das ist ja fast verjährt und BtMG eh Bagatellkram (außer Cannabis, das ist Teufelszeug und die Legalisierung ein schrecklicher Fehler). Wo kämen wir denn hin, wenn immer ermittelt würde, nur weil man Beschuldigte und Übergabeorte kennt! Eine Norm zur Begründung zu suchen, warum man nicht einleitet, ist da nicht nötig. Einfach den Ausbilder beschimpfen und nichts tun, das ist angemessen und wird sicherlich sehr honoriert werden.