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Klausuren Juli 2025
Delta38
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2023
#151
24.07.2025, 09:54
Weiß noch jemand, ob in der Ö I in Hessen nach dem Bearbeitervermerk die Prüfung von irgendwas ausgeschlossen war? Also insb. 36 VwVfG?
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555Nds
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#152
24.07.2025, 13:03
(20.07.2025, 22:33)Hessga25 schrieb:  
(20.07.2025, 09:21)Examen2025Nds schrieb:  
(19.07.2025, 10:32)HessExmn schrieb:  Bzgl gestern Ö II: Habe mich schwer getan, prozessual vor allem mit der Frist/Klageerhebung durch die 6-jährige, aber auch materiell-rechtlich mit der Annahme eines wichtigen Grundes. Mein Aktenvortrsg im Mai ging genau darum, nur dass sich ein Waldemar (zurück) in Wladimir - ebenfalls nur Vorname - ändern wollte. Die Musterlösung hieß „wichtiger Grund“ (-), da wurde in der Lösung ganz stark auf den Ausnahmechrakter und den Schutzzweck des Gesetzes (Zuordnungsfunktion) Wert gelegt.

Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.

Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.

Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:

- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg 
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich

Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.


Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)

Ich hab mich mit der Klagefrist auch schwer getan, aber gar keine Zeit dafür gehabt, deswegen einfach eine Genehmigung nach dem BGB angenommen und mich davor viel zu sehr mit der Klageerhebung und Inhalt der Klage befasst…rückblickend echt blöd. Vor allem weil ich an der entscheidenden Stelle der Geschäftsunfähigkeit und der Genehmigung nicht diskutiert habe. 

Ich hab den wichtigen Grund angenommen und die „Zusatzfrage“ so wie du gelöst und gesagt dass man nichts machen kann weil die mandantin ja gesondert dagegen vorgehen wollte und das klang für mich eben nicht in der selben Klage und das wäre ja nach 44a vwgo ja nur gegangen. 

Hab jetzt voll Schiss vor der Korrektur und durchgefallen zu sein. Gibt in Nds so einen Korrektor der VA korrigiert und bei dem würde mich ein durchfallen nicht wundern…ich hoffe es landet nicht auf dem Tisch…

Im Kommentar stand aber dass die Beteiligungsfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter geheilt werden kann also müsste die Fristwahrung klappen, wenn ich mich nicht täusche
Bin da auch einfach über die Beteiligtenfähigkeit gegangen und dass die durch den gesetzlichen Vertreter möglich ist. Aber ja, vielleicht hätte man das auch alles viel mehr problematisieren müssen
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