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  5. Verjährungshemmung
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Verjährungshemmung
NewNRW24
Member
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Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#1
20.12.2024, 21:45
Wenn sich ein Mangel an der Kaufsache einen Tag vor Eintritt der Verjährung nach § 438 BGB zeigt, regelt der § 475 e BGB, dass die Verjährung für 4 Monate gehemmt ist.

Wie wurde das der Einführung des § 475 e BGB gehandhabt?
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Praktiker
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Beiträge: 2.146
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
20.12.2024, 22:28
Ablaufhemmung, nicht Hemmung, oder?

Das gab es früher nicht. Weil auch die dahinterstehende Richtlinie das nicht kannte.
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LaesioEnormis
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2024
#3
20.12.2024, 22:56
(20.12.2024, 22:28)Praktiker schrieb:  Ablaufhemmung, nicht Hemmung, oder?

Das gab es früher nicht. Weil auch die dahinterstehende Richtlinie das nicht kannte.

Ist das nicht gleiche? Dachte das würde das gleiche meinen. Also die ,,Uhr wird angehalten". Die Verjährung wird gehemmt (Ablaufhemmung?)

Also wenn ein Verbraucher früher einen Tag vor Eintritt der Verjährung einen Mangel entdeckte, hatte er nur noch einen Tag Zeit, seinen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen? Und vor allem, allein durch das Geltendmachen wird die Verjährung ja nicht gehemmt.
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RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 534
Themen: 18
Registriert seit: May 2024
#4
20.12.2024, 23:08
Nein, siehe auch §§ 210, 211 BGB sowie die amtl. Überschrift 
" Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)"

Bedeutung der Hemmung folgt aus § 209 BGB. Wenn ein Hemmungstatbestand eingereift, gilt die Zeit der Hemmung nicht für die Verjährung. Mal davon abgesehen, dass es für den Fall in § 475e III BGB keine pauschale Hemmungsregel gibt (die Verjährung wird nicht gehemmt, nur weil Mangel sichtbar wird oder dies dem Verkäufer angezeigt wird), allenfalls kommen Varianten des § 204 BGB in Betracht, wenn bereits die Rechtsverfolgung betrieben wird. Allerdings ist hier der Unterschied, dass die Ablaufhemmung sich ausschließlich auf das Ende und damit den Ablauf der Verjährungsfrist bezieht, während die Hemmung allgemeiner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann.

§ 475e III BGB ist also nur für den Fall von Bedeutung, wo es sonst zur Verjährung käme, d.h. die Verjährungsfrist abliefe. Außerdem setzt diese Ablaufhemmung kein weiteres Tätigwerden o.ä. mehr voraus anders als z.B.: bei der Hemmung wegen Rechtsverfolgung, sh. § 204 II BGB; sondern die Verjährung wird ipso iure um X Monate gehemmt (untechnisch gesprochen quasi verschoben).
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.146
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
21.12.2024, 09:24
(20.12.2024, 22:56)LaesioEnormis schrieb:  
(20.12.2024, 22:28)Praktiker schrieb:  Ablaufhemmung, nicht Hemmung, oder?

Das gab es früher nicht. Weil auch die dahinterstehende Richtlinie das nicht kannte.


Also wenn ein Verbraucher früher einen Tag vor Eintritt der Verjährung einen Mangel entdeckte, hatte er nur noch einen Tag Zeit, seinen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen? Und vor allem, allein durch das Geltendmachen wird die Verjährung ja nicht gehemmt.

Das ist halt das Wesen jeder absoluten Frist, dass auch kurz zu spät zu spät ist. Wenn ich erst nach zehn Jahren merke, dass ich arglistig getäuscht wurde, habe ich auch Pech gehabt. Hier wollte das die EU nicht mehr haben, also hat es sich geändert.
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guga
Posting Freak
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Beiträge: 1.417
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#6
21.12.2024, 10:05
Das Grundproblem, wieso der Sachmangel erst nach 2 Jahren bemerkt wurde, bleibt. Ist es eventuell gar kein Sachmangel?
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