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  5. Strafstation - A Gutachten
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Strafstation - A Gutachten
Martha030
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 6
Registriert seit: May 2024
#1
18.09.2024, 14:43
Hey,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wäre über jede Antwort sehr dankbar. Zum Start der Strafstation soll noch keine Anklage geschrieben werden, jedoch zu der Akte Stellung genommen werden und geschaut werden, ob sich Person x strafbar gemacht hat. Für das zu prüfende Delikt wurde Strafanzeige erhoben.  Zusätzlich soll ein B Gutachten erstellt werden.

Bezüglich des Gutachtens ist jetzt meine Frage, ob ich da dem Aufbau wie  bei dem Schreiben der  Anklage später in der Klausur folge und den Obersatz mit - könnte sich hinreichend verdächtigt  gemacht haben- einleiten oder wie gewohnt schreiben - könnte sich strafbar gemacht haben-. Die Akte lässt hier noch viele Fragen offen und es wirkt so, als ob nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Behauptungen der Personen auch wahr sind. Schreibe ich dann trotzdem -könnte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben- ? Zumindest wurde uns von den AG-Leitern gesagt, dass wir uns diese Formulierung ab jetzt einprägen müssen. Jetzt wurde aber nicht als Aufgabe erteilt ein A Gutachten zu erstellen um anschliessend die Klage zu schreiben, sondern lediglich zu schauen, ob ein bestimmter Straftatbestand erfüllt wird und sich ein wenig mit dem Sachverhalt und der Akte zu beschäftigen.


Frage 2.

Wenn in der Akte Strafanzeige erhoben wurde für ein bestimmtes Delikt, kann ich auch darüberhinaus im Gutachten aus staasanwaltlicher Sicht auch anderen Delikte  ( zum Beispiel Offizialdelikte wo kein Strafantrag erforderlich ist) auflisten, die meiner Meinung nach auch verwirklicht worden sind und dann  die bereits oben genannte Formulierung - könnte sich hinreichend wegen..... verdächtigt gemacht haben ?

Wünsche euch noch einen schönen Tag.

Liebe Grüße
Martha
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.09.2024, 14:45 von Martha030.)
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Broton
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#2
18.09.2024, 16:41
Da für die Frage, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird, der hinreichende Tatverdacht maßgeblich ist, würde ich auch den prüfen. Ob sich jemand strafbar gemacht hat, entscheidet später dann das Gericht.

Zur zweiten Frage: Ich würde den Sachverhalt immer auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Delikte prüfen .
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.09.2024, 16:43 von Broton.)
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Anni_NrW
Unregistered
 
#3
18.09.2024, 17:19
Prüfe den hinreichenden Tatverdacht, §§ 170 Abs. 1, 203 StPO mit der gängigen Definition. Damit fangen die Obersätze in der Staatsanwaltsklausur immer an. 

Im Übrigen würde ich auch sagen, immer umfassend prüfen.
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