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  5. Zulassung bei Anstellung in einer WPG
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Zulassung bei Anstellung in einer WPG
ZL2024
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2024
#1
29.07.2024, 09:14
Hallo ihr Lieben,

ich denke darüber nach bei einer Big Four AG im Bereich Tax einzusteigen. Meine mündliche Prüfung war im Juni, eine Zulassung hab ich bisher noch nicht beantragt. 

Ein befreundeter Rechtsanwalt meinte, dass bei einer Anstellung in einer WPG sowohl eine Zulassung als Rechtsanwalt als auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich sei. Mit Hinblick darauf, dass die DRV aktuell eine Befreiung von der RV in WPGs nur bei Syndikusrechtsanwälten als möglich ansieht (https://www.lto.de/recht/juristen/b/befr...ftspruefer), erscheint mir eine Zulassung als Syndikus sinnvoller.

Vielleicht war einer von Euch in derselben Situation und ist nach dem Examen bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingestiegen. Habt Ihr Euch als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt (oder Doppelzulassung?) zugelassen? Falls Ihr Euch als Syndikusrechtsanwalt zugelassen habt, ging das mit dem "normalen" Arbeitsvertrag oder musstet ihr ausdrücklich als Syndikusrechtsanwalt angestellt werden?

Ich bin für jeden Erfahrungsbericht in diese Richtung dankbar!
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RefNRW123
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**
Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2021
#2
29.07.2024, 09:32
MWn hat jede Big4 einen richtigen Legal Ableger, bei dem eine Zulassung als normaler Rechtsanwalt möglich ist. Bei KPMG bin ich mir nicht sicher, für die anderen drei trifft es allerdings zu.

Ich bin selbst als RA in einer Big4 tätig und nicht als SyndikusRA angestellt.
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Ex-GK
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Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#3
29.07.2024, 09:50
Hey, 

bin zwar nicht in einer WP, aber grds. sollte das keinen Unterschied bei den Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt machen. Wenn Du eine Syndikuszulassung anstrebst, solltest Du das explizit im Bewerbungsverfahren ansprechen - nicht jeder AG ist darauf eingestellt und es ist auch nicht für jede Tätigkeit im Unternehmen erforderlich. Es "reicht" grds. ein normaler Arbeitsvertrag, der aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Schau mal bei der für dich zuständigen RAK, was die Zulassungsvoraussetzungen sind (z.B. RAK FFM: https://www.rak-ffm.de/fileadmin/user_up..._30.12.pdf - hier muss der Arbeitsvertrag explizit die Bezeichnung "Syndikusanwalt" enthalten). Darüber hinaus werden zusätzliche Dokumente benötigt, die der AG idR erstellen muss (Tätigkeitsbeschreibung zB). 

Viele Syndizi haben eine Doppelzulassung, aber aus verschiedenen Gründen - Klingelschild an der Tür, manche sind nebenbei noch anwaltlich tätig, späterer Wechsel in die Rechtsanwaltschaft ohne erneute Zulassung/lückenlose Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bei Tätigkeitswechsel etc. Da müsstest du für dich selbst überlegen, ob das Sinn macht.
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Egal
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Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#4
29.07.2024, 18:39
(29.07.2024, 09:32)RefNRW123 schrieb:  MWn hat jede Big4 einen richtigen Legal Ableger, bei dem eine Zulassung als normaler Rechtsanwalt möglich ist. Bei KPMG bin ich mir nicht sicher, für die anderen drei trifft es allerdings zu.

Ich bin selbst als RA in einer Big4 tätig und nicht als SyndikusRA angestellt.

Das trifft exakt den entscheidenden Punkt. Üblicherweise bestehen die WPGs aus mehreren Gesellschaften. Der eigentlichen WPG und einer Rechtsberatungsgesellschaft. In letzterer kannst du ganz normal als Anwalt zugelassen sein.
Ich war 7 Jahre in der rechtberatenden Gesellschaft einer WPG als Rechtsanwältin angestellt. Das lief nicht anders als in jeder anderen Kanzlei.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.07.2024, 18:39 von Egal.)
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ZL2024
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Beiträge: 2
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Registriert seit: Jul 2024
#5
02.08.2024, 08:36
(29.07.2024, 09:50)Ex-GK schrieb:  Hey, 

bin zwar nicht in einer WP, aber grds. sollte das keinen Unterschied bei den Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt machen. Wenn Du eine Syndikuszulassung anstrebst, solltest Du das explizit im Bewerbungsverfahren ansprechen - nicht jeder AG ist darauf eingestellt und es ist auch nicht für jede Tätigkeit im Unternehmen erforderlich. Es "reicht" grds. ein normaler Arbeitsvertrag, der aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Schau mal bei der für dich zuständigen RAK, was die Zulassungsvoraussetzungen sind (z.B. RAK FFM: https://www.rak-ffm.de/fileadmin/user_up..._30.12.pdf - hier muss der Arbeitsvertrag explizit die Bezeichnung "Syndikusanwalt" enthalten). Darüber hinaus werden zusätzliche Dokumente benötigt, die der AG idR erstellen muss (Tätigkeitsbeschreibung zB). 

Viele Syndizi haben eine Doppelzulassung, aber aus verschiedenen Gründen - Klingelschild an der Tür, manche sind nebenbei noch anwaltlich tätig, späterer Wechsel in die Rechtsanwaltschaft ohne erneute Zulassung/lückenlose Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bei Tätigkeitswechsel etc. Da müsstest du für dich selbst überlegen, ob das Sinn macht.

Vielen Dank, hab auch direkt nochmal ausdrücklich nachgefragt, ob eine Anstellung als Syndikus für die Stelle möglich wäre. Den Sinn einer Doppelzulassung sehe ich aktuell nicht. Wobei das ja auch nachträglich möglich sein sollte, zumindest hat die zuständige Kammer entsprechende Formulare für den Fall.

@RefNRW123, @Egal
Danke nochmal für den Hinweis und die Differenzierung. Ich glaube ich habs eingangs nicht deutlich gemacht. Angestellt werde ich bei der WPG, nicht bei dem entsprechenden Legal-Ableger, die als Rechtsanwaltsgesellschaft geführt wird. Ansonsten habt ihr Recht, würde sich die Frage nicht stellen. 

Vielen Dank für Eure Erfahrungen soweit!!
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Egal
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Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#6
02.08.2024, 13:17
(02.08.2024, 08:36)ZL2024 schrieb:  
(29.07.2024, 09:50)Ex-GK schrieb:  Hey, 

bin zwar nicht in einer WP, aber grds. sollte das keinen Unterschied bei den Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt machen. Wenn Du eine Syndikuszulassung anstrebst, solltest Du das explizit im Bewerbungsverfahren ansprechen - nicht jeder AG ist darauf eingestellt und es ist auch nicht für jede Tätigkeit im Unternehmen erforderlich. Es "reicht" grds. ein normaler Arbeitsvertrag, der aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Schau mal bei der für dich zuständigen RAK, was die Zulassungsvoraussetzungen sind (z.B. RAK FFM: https://www.rak-ffm.de/fileadmin/user_up..._30.12.pdf - hier muss der Arbeitsvertrag explizit die Bezeichnung "Syndikusanwalt" enthalten). Darüber hinaus werden zusätzliche Dokumente benötigt, die der AG idR erstellen muss (Tätigkeitsbeschreibung zB). 

Viele Syndizi haben eine Doppelzulassung, aber aus verschiedenen Gründen - Klingelschild an der Tür, manche sind nebenbei noch anwaltlich tätig, späterer Wechsel in die Rechtsanwaltschaft ohne erneute Zulassung/lückenlose Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bei Tätigkeitswechsel etc. Da müsstest du für dich selbst überlegen, ob das Sinn macht.

Vielen Dank, hab auch direkt nochmal ausdrücklich nachgefragt, ob eine Anstellung als Syndikus für die Stelle möglich wäre. Den Sinn einer Doppelzulassung sehe ich aktuell nicht. Wobei das ja auch nachträglich möglich sein sollte, zumindest hat die zuständige Kammer entsprechende Formulare für den Fall.

@RefNRW123, @Egal
Danke nochmal für den Hinweis und die Differenzierung. Ich glaube ich habs eingangs nicht deutlich gemacht. Angestellt werde ich bei der WPG, nicht bei dem entsprechenden Legal-Ableger, die als Rechtsanwaltsgesellschaft geführt wird. Ansonsten habt ihr Recht, würde sich die Frage nicht stellen. 

Vielen Dank für Eure Erfahrungen soweit!!

Danke für den Nachtrag.
Dann ist es ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber, für den die DRV deine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gesondert prüfen muss. Als Anwalt wirst du dort vermutlich nicht mehr zugelassen werden, aber für den Syndikus-RA sehe ich keine Probleme, solange deine Tätigkeit der einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht.

Viele hier im Forum sind ja jünger. Wer wie ich schon etwas älter ist, wird die Diskussion um den Syndikus und dessen Unterschied zum Syndikus-RA noch hautnah mitbekommen haben. "Syndikus" wie hier im Forum oft verwendet, ist nämlich ungenau und eigentlich seit der Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung von vor ca. 12-15 Jahren nicht mehr der richtige Begriff. Er entspricht etwa dem Justiziar, also einem Unternehmensjurist OHNE Anwaltszulassung.*
Nachdem damals die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Volljuristen in Unternehmen eingeführt wurde, wurde vom Gesetzgeber der Syndikus-RA geschaffen und die BRAO entsprechend geändert.
Der Syndikus-RA darf ausdrücklich auch bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig sein und kann trotzdem von der Rentenversicherung befreit sein, wenn seine Tätigkeit eine anwaltliche Tätigkeit ist.
Ich habe nicht mitbekommen, dass diese Grundsätze aufgehoben worden sind und wurde selbst Anfang 2023 rückwirkend für November 2022 als Syndikus-RA zugelassen (Rechtsanwältin war ich vorher schon und habe seitdem die Doppelzulassung).


*Disclaimer: Ich habe nicht mehr alle Einzelheiten der Altregelungen und Änderungen im Kopf. Sorry daher, falls Ungenauigkeiten in meinen Ausführungen vorhanden sind. Im Kern ist die Aussage aber richtig.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.08.2024, 13:19 von Egal.)
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kumpelanton
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#7
02.08.2024, 15:39
wenn du bei den big4 als normaler (tax-)consultant einsteigst, also deine arbeit hauptsächlich aus kontakt mit kunden besteht, dürfte keine art der zulassung drin sein. wenn ich falsch liege, bitte aufklären!
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