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Klausuren April 2018 - Druckversion

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RE: Klausuren April 2018 - Gast - 07.04.2018

In dieser Runde sind wohl nicht viele dabei die motiviert sind, sich über die Klausuren auszutauschen Huh


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 07.04.2018

War es in RLP eine Anwältin oder ein Anwalt?
Hab die Widerklage über den Kaufpreis vergessen:(


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 07.04.2018

Wie habt ihr das denn mit dem Vergleich gemacht ?
Ich hab erst meine Anträge, dann widerklage und in meiner Begründung dann in etwa geschrieben: es wird nach alledem angeregt auf einen Vergleich mit folgendem Inhalt (blablabla) hinzuwirken.
Hab das Gefühl es war mega falsch :D


RE: Klausuren April 2018 - Niedersachsen-M - 07.04.2018

Also in Niedersachsen war es eine ordentliche Schreibklausur.

Kurzsachverhalt: Langjährige Kundin kauft Schuhe im Laden auf Rechnung und stürzt beim Herausgehen auf der Treppe, die aus 3 Stufen besteht. Am Folgetag stürzt sie auf der Arbeit nochmals aufgrund der gekauften Schuhe. Der Lack soll aneinander "haften", wenn die Schuhe sich berühren. Davon soll der 2. Sturz kommen. Das von ihr vorgelegte Gutachten bestätigt diese beschrieben Eigenschaft, schließt jedoch davon ursächliche Stürze aus, da man quasi über die eigene Füße stürzt.
Klägerin / Käuferin klagt auf Schmerzensgeld mit 2 Anträgen jeweils für die beiden Stürze, sowie mit 3. Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt. Im Rahmen der Klage erklärt sie den Rücktritt, hilfsweise die Anfechtung.

Gegen die Mandantin ist ein VU ergangen im schriftlichen Vorverfahren. Einspruchsfrist "scheint" um 1 Tag abgelaufen zu sein. Mandantin wünscht im Rahmen des Vermerks unbedingt den Kaufpreis für die Schuhe (250€) und ist offen für einen Vergleich, den wir im Schriftsatz ans Gericht am Ende "anfügen" sollten.

Lösungsvorschlag:

Antrag 1:

Ich hab hier 280 I, III, 282, 241 II geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt, da schon unschlüssig vorgetragen. Eine normale Treppe begründet keine Aufklärungspflicht oder Hinweispflicht.

823I habe ich abgelehnt, da ebenfalls unschlüssig. Für eine VSP lag schon keine Gefahrenlage vor, vor der die Mandantin hätte warnen müssen. Das ist das absolute Alltagsrisiko (ähnlich dem Sturz an der SB Waschanlage wegen Glätte - Urteil). Die VSP hat nicht den Sinn vor eigenem Nachdenken zu schützen.

Antrag 2:

Aus meiner Sicht ebenfalls unschlüssig vorgetragen. Hier kann man sicher diskutieren, ob man ebenfalls 280, 282, 241 prüft oder 437, 280 I. Je nachdem ob man auf den "Mangel" abstellt oder auf die Aufklärungspflicht bzgl. der Beschaffenheit. Beides dürfte im Ergebnis unschlüssig sein, da das eigens von der Klägerin vorgelegte Gutachten das Gegenteil besagt.

Antrag 3:

Rücktritt mangels Rücktrittsgrund, kein Schaden erkennbar, unschlüssig vorgetragen. Einen Mangel zu behaupten und parallel ein Gutachten einzureichen, was das Gegenteil besagt, ist unschlüssig.
Anfechtung 119 II ist gesperrt im Kaufrecht, geht daher auch nicht durch.

Widerklage auf 250 € relativ klar aus 433 II.

Vergleich:

Ich habe nach dem Einspruch, der Klageerwiderung und der Widerklage einen Vergleichsvorschlag formuliert, der aber nicht wirklich lang war. Aus meiner Sicht war das der kleine kautelarische Teil der Klausur. Also quasi Ausschluss wechselseitiger Ansprüche und Kostentragung der Klägerin, bis auf die RA-Kosten der Mandantin.

Insgesamt war ich nicht sicher, ob man hier echt zur Unschlüssigkeit kommen soll. Es war aus meiner Sicht danach ausgelegt.


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 07.04.2018

(07.04.2018, 10:52)Niedersachsen-M schrieb:  Also in Niedersachsen war es eine ordentliche Schreibklausur.

Kurzsachverhalt: Langjährige Kundin kauft Schuhe im Laden auf Rechnung und stürzt beim Herausgehen auf der Treppe, die aus 3 Stufen besteht. Am Folgetag stürzt sie auf der Arbeit nochmals aufgrund der gekauften Schuhe. Der Lack soll aneinander "haften", wenn die Schuhe sich berühren. Davon soll der 2. Sturz kommen. Das von ihr vorgelegte Gutachten bestätigt diese beschrieben Eigenschaft, schließt jedoch davon ursächliche Stürze aus, da man quasi über die eigene Füße stürzt.
Klägerin / Käuferin klagt auf Schmerzensgeld mit 2 Anträgen jeweils für die beiden Stürze, sowie mit 3. Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt. Im Rahmen der Klage erklärt sie den Rücktritt, hilfsweise die Anfechtung.

Gegen die Mandantin ist ein VU ergangen im schriftlichen Vorverfahren. Einspruchsfrist "scheint" um 1 Tag abgelaufen zu sein. Mandantin wünscht im Rahmen des Vermerks unbedingt den Kaufpreis für die Schuhe (250€) und ist offen für einen Vergleich, den wir im Schriftsatz ans Gericht am Ende "anfügen" sollten.

Lösungsvorschlag:

Antrag 1:

Ich hab hier 280 I, III, 282, 241 II geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt, da schon unschlüssig vorgetragen. Eine normale Treppe begründet keine Aufklärungspflicht oder Hinweispflicht.

823I habe ich abgelehnt, da ebenfalls unschlüssig. Für eine VSP lag schon keine Gefahrenlage vor, vor der die Mandantin hätte warnen müssen. Das ist das absolute Alltagsrisiko (ähnlich dem Sturz an der SB Waschanlage wegen Glätte - Urteil). Die VSP hat nicht den Sinn vor eigenem Nachdenken zu schützen.

Antrag 2:

Aus meiner Sicht ebenfalls unschlüssig vorgetragen. Hier kann man sicher diskutieren, ob man ebenfalls 280, 282, 241 prüft oder 437, 280 I. Je nachdem ob man auf den "Mangel" abstellt oder auf die Aufklärungspflicht bzgl. der Beschaffenheit. Beides dürfte im Ergebnis unschlüssig sein, da das eigens von der Klägerin vorgelegte Gutachten das Gegenteil besagt.

Antrag 3:

Rücktritt mangels Rücktrittsgrund, kein Schaden erkennbar, unschlüssig vorgetragen. Einen Mangel zu behaupten und parallel ein Gutachten einzureichen, was das Gegenteil besagt, ist unschlüssig.
Anfechtung 119 II ist gesperrt im Kaufrecht, geht daher auch nicht durch.

Widerklage auf 250 € relativ klar aus 433 II.

Vergleich:

Ich habe nach dem Einspruch, der Klageerwiderung und der Widerklage einen Vergleichsvorschlag formuliert, der aber nicht wirklich lang war. Aus meiner Sicht war das der kleine kautelarische Teil der Klausur. Also quasi Ausschluss wechselseitiger Ansprüche und Kostentragung der Klägerin, bis auf die RA-Kosten der Mandantin.

Insgesamt war ich nicht sicher, ob man hier echt zur Unschlüssigkeit kommen soll. Es war aus meiner Sicht danach ausgelegt.

In RLP war wie gesagt identische Klausur, nur dass noch die 5 Jährige Tochter integriert war, zu derer der Sturz zu 1.) geltend gemacht wurde.
Bei uns hat auch die Mandantin das Privatgutachten erstellen lassen, nicht die Klägerin.

Ich hab VSP angenommen, da im Palandt stand, dass bei Treppen in einem Geschäft eine erhöhte VSP besteht, da der Blick auf die ausgestellte Ware gelenkt wird...

Antrag 1)
280, 421 II iVm VSD bzgl des Kindes (+)
- Ausschluss von 832 durch Mutter
- kein Mitverschulden, 828
ebenso aus:
823 I
823 II ihm 223 StGB

Antrag 2)
280 I, 241 II bzgl Mutter (-)
- keine Aufklärungpflicht über Material Schuhe
Ebenso nicht aus:
823 I
823 II iVm 223 StGB

Antrag 3)
- Rücktritt (-), weil kein Mangel
- Anfechtung (-), da 119 II ausgeschlossen durch MFG

Widerklage durch fälligen und einredefreien Anspruch auf Kaufpreiszahlung 433 II


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 07.04.2018

Ergänzung:
280 I, 241 II iVm VSD (Zahlendreher oben)

Und 119 II ausgeschlossen wg MGR (natürlich nicht mfG, Autokorrektur merci)


RE: Klausuren April 2018 - COLOGNE - 07.04.2018

Guten Abend!

Darf ich die euch mal mach euren Anträgen fragen?! Und wie habt ihr den Vergleichsvorschlag formuliert und die Einleitung zu diesem?

Meine Anträge:

Ich lege Einspruch in das VU ein.

Zudem beantrage ich die Zwangsvollstreckung aus dem VU einstweilen einzustellen, notfalls gegen Sicherheitsleistung.

In der Sache werde ich beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantrage ich, die Klägerin zu verurteilen an den Kläger 250€ zu zahlen.

Am Ende des Schrifsatzes habe ich in etwa formuliert:

„Zur alsbalden Erledigung dieses Rechtsstreits und vor dem Hintergrund der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien, wäre die Beklagte zu einer gütlichen Einigung bereit. Daher wird folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

Zur Abgeltung der Kläger Seitz geltend gemachten Schmerzensgeld Ansprüche, hinsichtlich der Unfälle vom 14.3.2018 und 15.3.2018 verzichtet die Beklagte auf die Geltendmachung ihres Kaufpreisanspruches in Höhe von 250 € gegen die Klägerin. Dies geschieht ohne präjudizielle Wirkung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Damit sind zwischen den Parteien alle wechselseitigen Ansprüche, bekannt oder nicht bekannt, gegenwärtig oder zukünftig abgegolten. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Rechtsverfolgung selbst. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.“

Würde mich einfach mal interessieren, ob sich das so oder so ähnlich sehen lassen kann!


Die Verkehrssicherungspflicht habe ich schon im Rahmen des § 280 geprüft und nicht erst bei 823 I BGB. Hab dann dort auf die obigen Stellen verwiesen.

Womit rechnet ihr Montag und Dienstag?


Liebe Grüße
xoxo


RE: Klausuren April 2018 - NRW123 - 07.04.2018

(07.04.2018, 08:39)Gast schrieb:  In dieser Runde sind wohl nicht viele dabei die motiviert sind, sich über die Klausuren auszutauschen Huh

Ich glaube, dass liegt daran, dass hier etwas mit diesem re captcha nicht stimmt. Es wird kein gültiger Code zum Eingeben gezeigt, sodass man zunächst nichts Posten kann. Ich hab jetzt ein Leerzeichen eingegeben und es immer wieder versucht. Plötzlich ging es!

Ich habe die Anträge fast genau so. Nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung hab ich vergessen! Blöderweise habe ich die Widerklage HILFSWEISE beantragt. Ich weiß letztendlich auch gar nicht wieso. Es war nicht mehr so viel Zeit und ich hab wohl nicht richtig nachgedacht. Meint ihr das ist sehr schlimm?

Wofür gibt es in dieser Klausur eurer Meinung nach die wesentlichen Punkte?

Mein Vergleichsvorschlag klingt so ähnlich. Nur dass mit „bekannt oder nicht bekannt“ hab ich nicht. Und einleitend hatte ich geschrieben: Gemäß §278 Abs. 6 unterbreitet die Beklagte der Klägerin den folgenden Vergleichsvorschlag.


RE: Klausuren April 2018 - GPA HH 2018 - 07.04.2018

Also ich habe den Vergleichsvorschlag gar nicht in tenorierfähiger Form niedergeschrieben, sondern lediglich am Ende des Schriftsatzes signalisiert, dass man zum Vergleich bereit wäre und im Fließtext die grundlegenden Bedingungen die man sich vorstellen könnte (Verzicht Kaufpreis, RA Kosten usw..) erwähnt und um Rückmeldung der Gegenseite gebeten. Ich fand aus dem Sachverhalt ergab sich nicht zwingend, dass sie wirklich schon nen ausformulierten Vergleich haben wollten. Aber wer weiß schon, was der Klausurersteller sich dabei gedacht hat.

Sie war auf jedenfall deutlich angenehmer (auch zeitlich) im Gegensatz zu Donnerstag (Alutürenfall)... Da hab ich am Ende zwar den Tatbestand noch in 30 Minuten schnell runtergeschrieben, aber der ist sowas von lückenhaft (Ich glaub ich hab sogar in der Eile Anträge vergessen....), dass ich gespannt bin, ob die Entscheidungsgründe zumindest für 4 Punkte ausgereicht haben.


RE: Klausuren April 2018 - Malagafee - 07.04.2018

Hm also ich meine das Gutachten wurde seitens Mandantin, also der Beklagten, eingeholt und nicht von der Klägerin Huh

Insgesamt hab ichs ähnlich, hab eine VSP aber schon angenommen nachdem ich im Palandt was zu Ladengeschäft als öffentlicher Raum gelesen hatte. Habe aber zu einem entsprechenden Mitverschulden vorgetragen weil die Dame schon zigmal in dem Laden war.

Ich hab natürlich den Vollstreckungsschutzantrag und die Klageabweisung bzw VU Aufhebung vergessen :dodgy: