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Klausuren April 2018 - Druckversion

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RE: Klausuren April 2018 - Gast - 05.04.2018

(05.04.2018, 17:55)Gast schrieb:  Z1 in NRW war mal so richtig geil, oder :D

Katastrophe und zeitlich kaum gescheit auf die Reihe zu bekommen :@


RE: Klausuren April 2018 - Malagafee - 05.04.2018

Hammer Ding :D

Was habt ihr so geprüft?


RE: Klausuren April 2018 - Niedersachsen-M - 05.04.2018

Kurzversion für die ZU Klausur heute in Niedersachsen
Sachverhalt:
2 Nachbarn benutzten 1 Einfahrt gemeinsam. 90 % des Grundstücks (4,5 von 5,00m) gehört A und es ist ein Wegerecht für B eingetragen und der Rest gehört B, also 0,50m und dafür gibt es kein Wegerecht. 
Da ist ein Tor angebracht worden. B macht seit ca. 1 Jahr ständig und zu jeder Zeit das Tor zu. A klagt auf Unterlassung (Antrag 1.) das Tor von 7-19 Uhr zu schließen und will bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld (Antrag 2.) bis zu 250.000 androhen, ersatzweise Ordnungshaft.
B bezieht sich auf sein Wegerecht und meint er möchte seine Güter (diverse selbst angefertigte Kunstgegenstände) vor Diebstahl schützen. Grund dafür sei ein Besuch für einen potentiellen Käufer. Er befürchtet weiterer Besucher, bis hin zu Dieben.
B erhebt Widerklage und will Überbaurente dafür, dass 10 % der Einfahrt ihm gehören und die als Einfahrt genutzt wird obwohl kein Wegerecht vorliegt. Höhe der Rente war insoweit unstreitig angemessen.

Lösungsvorschlag:

Antrag 1.) geht nach 1004 I 2 BGB durch.

B ist Handlungsstörer. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor (Palandt gab diverse Hinweise). Schwerpunkt, ob eine Duldungspflicht vorlag. Kurz Notwehr und Selbsthilfe anprüfen und mangels Gefahrindizien rauskicken. Ggf. das Wegerecht ansprechen. Ermöglicht B aber nur die "freie Nutzung". Hier Auslegung, ob das umfasst, das Tor zu schließen. Im Ergebnis hab ich es abgelehnt.
Es gab noch einen Prozessvergleich zwischen den damaligen Eigentümern über den Toreinbau und wer die Kosten des Einbaus getragen hat. Der Vergleich wirkt aber inter partes - eher keine direkte Wirkung für die Parteien.
Im Ergebnis also keine Duldungspflicht des A. Wiederholungsgefahr lag vor.
Anspruch geht durch.

Antrag 2.) begründet nach 890 ZPO als Androhung im Urteil.

Widerklage auf Überbaurente nach 912 I, II BGB unbegründet.

Nutzung als Einfahrt / Asphaltierung grds. als Überbau geeignet, jedoch kein Überbau iSv. 912 I BGB (Palandt), wenn Zustimmung für den Übergab im Zeitpunkt des Überbaus bestand. Erbaut wurde die Einfahrt 1967 von anderen Eigentümern. Ausdrückliche Zustimmung war nicht bekannt, also Auslegung des Wegerechts und des Prozessvergleichs, ob eine Zustimmung angenommen werden konnte, zumindest konkludent. Im Ergebnis dürfte eine Zustimmung vorliegen, insbesondere wegen der Eigentumsverteilung 90/10 und der Kostentragung für den Toreinbau ohne Quotelung. Zustimmung war grds. formfrei (Palandt).

823 I schied auch aus wegen kausaler Verletzungshandlung des A.

Sonstige Ansprüche scheitern im Grunde an 242, da B mit dem 0,50m sowieso nix anfangen kann und die gemeinsame Einfahrt gewollt ist. Das Tor hätte bei anderweitiger Nutzung der 0,50m gar keine Funktion mehr, da es die volle Breite umfasst.

Insgesamt etwas merkwürdige Klausur ...


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 05.04.2018

(05.04.2018, 18:10)Gast schrieb:  
(05.04.2018, 17:55)Gast schrieb:  Z1 in NRW war mal so richtig geil, oder :D

Katastrophe und zeitlich kaum gescheit auf die Reihe zu bekommen :@

Ich persönlich empfand die Klausur in tatsächlicher Hinsicht wirklich unglaublich konfus...


RE: Klausuren April 2018 - Gast99 - 05.04.2018

(05.04.2018, 18:14)Niedersachsen-M schrieb:  Kurzversion für die ZU Klausur heute in Niedersachsen
Sachverhalt:
2 Nachbarn benutzten 1 Einfahrt gemeinsam. 90 % des Grundstücks (4,5 von 5,00m) gehört A und es ist ein Wegerecht für B eingetragen und der Rest gehört B, also 0,50m und dafür gibt es kein Wegerecht. 
Da ist ein Tor angebracht worden. B macht seit ca. 1 Jahr ständig und zu jeder Zeit das Tor zu. A klagt auf Unterlassung (Antrag 1.) das Tor von 7-19 Uhr zu schließen und will bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld (Antrag 2.) bis zu 250.000 androhen, ersatzweise Ordnungshaft.
B bezieht sich auf sein Wegerecht und meint er möchte seine Güter (diverse selbst angefertigte Kunstgegenstände) vor Diebstahl schützen. Grund dafür sei ein Besuch für einen potentiellen Käufer. Er befürchtet weiterer Besucher, bis hin zu Dieben.
B erhebt Widerklage und will Überbaurente dafür, dass 10 % der Einfahrt ihm gehören und die als Einfahrt genutzt wird obwohl kein Wegerecht vorliegt. Höhe der Rente war insoweit unstreitig angemessen.

Lösungsvorschlag:

Antrag 1.) geht nach 1004 I 2 BGB durch.

B ist Handlungsstörer. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor (Palandt gab diverse Hinweise). Schwerpunkt, ob eine Duldungspflicht vorlag. Kurz Notwehr und Selbsthilfe anprüfen und mangels Gefahrindizien rauskicken. Ggf. das Wegerecht ansprechen. Ermöglicht B aber nur die "freie Nutzung". Hier Auslegung, ob das umfasst, das Tor zu schließen. Im Ergebnis hab ich es abgelehnt.
Es gab noch einen Prozessvergleich zwischen den damaligen Eigentümern über den Toreinbau und wer die Kosten des Einbaus getragen hat. Der Vergleich wirkt aber inter partes - eher keine direkte Wirkung für die Parteien.
Im Ergebnis also keine Duldungspflicht des A. Wiederholungsgefahr lag vor.
Anspruch geht durch.

Antrag 2.) begründet nach 890 ZPO als Androhung im Urteil.

Widerklage auf Überbaurente nach 912 I, II BGB unbegründet.

Nutzung als Einfahrt / Asphaltierung grds. als Überbau geeignet, jedoch kein Überbau iSv. 912 I BGB (Palandt), wenn Zustimmung für den Übergab im Zeitpunkt des Überbaus bestand. Erbaut wurde die Einfahrt 1967 von anderen Eigentümern. Ausdrückliche Zustimmung war nicht bekannt, also Auslegung des Wegerechts und des Prozessvergleichs, ob eine Zustimmung angenommen werden konnte, zumindest konkludent. Im Ergebnis dürfte eine Zustimmung vorliegen, insbesondere wegen der Eigentumsverteilung 90/10 und der Kostentragung für den Toreinbau ohne Quotelung. Zustimmung war grds. formfrei (Palandt).

823 I schied auch aus wegen kausaler Verletzungshandlung des A.

Sonstige Ansprüche scheitern im Grunde an 242, da B mit dem 0,50m sowieso nix anfangen kann und die gemeinsame Einfahrt gewollt ist. Das Tor hätte bei anderweitiger Nutzung der 0,50m gar keine Funktion mehr, da es die volle Breite umfasst.

Insgesamt etwas merkwürdige Klausur ...

Diese Klausur lief wohl so im Oktober 2017 in NRW...


RE: Klausuren April 2018 - NDS2018 - 05.04.2018

Glückwunsch an alle, die ins NSchlG geguckt haben...


RE: Klausuren April 2018 - Kiel2018 - 05.04.2018

Was sagen die GPA Leute zum tollen Einstieg heute?!? :dodgy:


RE: Klausuren April 2018 - LSA - 06.04.2018

(05.04.2018, 18:14)Niedersachsen-M schrieb:  Kurzversion für die ZU Klausur heute in Niedersachsen
Sachverhalt:
2 Nachbarn benutzten 1 Einfahrt gemeinsam. 90 % des Grundstücks (4,5 von 5,00m) gehört A und es ist ein Wegerecht für B eingetragen und der Rest gehört B, also 0,50m und dafür gibt es kein Wegerecht. 


Weshalb es sich lohnt, die alten Threads nachzulesen - die Klausur lief im Oktober 2017 bereits. :)

Euch noch viel Erfolg!


RE: Klausuren April 2018 - Kiel2018 - 06.04.2018

na, liegen alle schon schön in der Sonne?

Wir durften heute als Fr. Anwältin einen Einspruch gegen ein VU, mit Widerklage und Vorschlag zum Vergleich schreiben. An sich nicht sehr schwierig, aber wieder einmal sehr sehr viel!


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 06.04.2018

(06.04.2018, 16:15)Kiel2018 schrieb:  na, liegen alle schon schön in der Sonne?

Wir durften heute als Fr. Anwältin einen Einspruch gegen ein VU, mit Widerklage und Vorschlag zum Vergleich schreiben. An sich nicht sehr schwierig, aber wieder einmal sehr sehr viel!


In RLP ähnlich, allerdings noch mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (den ich leider nicht geprüft habe) wg Schmerzensgeldforderungen der 5 Jährigen Tochter.

Ich fand's auch abartig viel zu schreiben. Aber im Verhältnis zu gestern besser.