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Klausuren April 2018 - Druckversion

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RE: Klausuren April 2018 - Gpa 2 - 11.04.2018

Hat jemand ne Lösungsskizze, die er teilen mag?

Habt ihr einen Teil anerkannt oder auch Klagabweisung beantragt?


RE: Klausuren April 2018 - Duisburger - 11.04.2018

Ich finde es gut, wenn wir uns auf "Fehler" aufmerksam machen. Dafür diskutieren wir das doch hier.

Zur Beweisbelastung und dem hohen Risiko für den Mandanten: woraus ergab sich das hohe Risiko?

Habe ich völlig falsch im Kopf, dass die Annahme bzw. die Ausübung des Optionsrechts vor dem Notar beurkundet wurde? Das heißt das Zustandekommen des Kaufvertrags kann bewiesen werden.

Oder brauchen wir einen Beweis dafür, dass der Notar über das Risiko aufgeklärt hat, die solch eine lange Bindung mit sich bringt? Ich meine das stand auch in der Ziffer einer der Verträge?


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

Bitte nicht vergessen, dass nach Aktenlage alleine eine Tatsache streitig war: Die Frage, ob sich die Parteien ausdrücklich dahingehebd geeinigt haben, dass der umfassend formulierte Verzicht nur auf die vom OLG DD entschiedene Konstellation („Kündigung“ des Antrags mit längerer Bindung aus wichtigem Grund) Anwendung finden sollte. Alles andere war - zumindest bislang - nicht streitig.


RE: Klausuren April 2018 - Nrw - 11.04.2018

(11.04.2018, 13:00)Gast schrieb:  Bitte nicht vergessen, dass nach Aktenlage alleine eine Tatsache streitig war: Die Frage, ob sich die Parteien ausdrücklich dahingehebd geeinigt haben, dass der umfassend formulierte Verzicht nur auf die vom OLG DD entschiedene Konstellation („Kündigung“ des Antrags mit längerer Bindung aus wichtigem Grund) Anwendung finden sollte. Alles andere war - zumindest bislang - nicht streitig.

Aber das betraf doch allein die Sittenwidrigkeit und nicht den Vertragsschluss, sodass die Beweislast bei den Verkäufern lag und nicht beim Mandanten. So hab ich es zumindest angenommen. Außerdem ergab die Auslegung der Klausel bei mir schon das Gegenteil der Meinung der Verkäufer.


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

Wenn die o.g. Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, dann zwingt dies zu einer entsprechend restriktiven Auslegung des Verzichts. Die Beweislast dafür liegt - letztendlich - bei der Gegenseite. Grund: Einwendung -> BL bei Gegenseite. Verzicht als Einwendung gegen Einwendung bei Mandant. Tritt der aber Beweis mit KV-Urkunde an, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verzicht so gemeint wsr, wie er dort formuliert ist. Beruft sich die Gegenseite auf eine neben der Urkunde liegende Abrede, ist er dafür beweispflichtig. Beweis wird aber wohl nicht gelingen. Notar (-> entspr. Beweisantritt stand extra im Tb des Berufungsurteils) ist tot, Parteivernehmung geht nicht: § 447 (Widerspruch), § 448 (keine Anfangswahrschrinlichkeit. Also: Keine Abrede. Verzicht umfassend.


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

(11.04.2018, 13:00)Gast schrieb:  Bitte nicht vergessen, dass nach Aktenlage alleine eine Tatsache streitig war: Die Frage, ob sich die Parteien ausdrücklich dahingehebd geeinigt haben, dass der umfassend formulierte Verzicht nur auf die vom OLG DD entschiedene Konstellation („Kündigung“ des Antrags mit längerer Bindung aus wichtigem Grund) Anwendung finden sollte. Alles andere war - zumindest bislang - nicht streitig.

Aus anwaltlicher Vorsicht bietet es sich an zu prüfen, wie die Beweislage aussieht, sollten die Beklagten anfangen Tatsachen im Verfahren zu bestreiten.


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

(11.04.2018, 13:40)Gast schrieb:  
(11.04.2018, 13:00)Gast schrieb:  Bitte nicht vergessen, dass nach Aktenlage alleine eine Tatsache streitig war: Die Frage, ob sich die Parteien ausdrücklich dahingehebd geeinigt haben, dass der umfassend formulierte Verzicht nur auf die vom OLG DD entschiedene Konstellation („Kündigung“ des Antrags mit längerer Bindung aus wichtigem Grund) Anwendung finden sollte. Alles andere war - zumindest bislang - nicht streitig.

Aus anwaltlicher Vorsicht bietet es sich an zu prüfen, wie die Beweislage aussieht, sollten die Beklagten anfangen Tatsachen im Verfahren zu bestreiten.

Das ist gleich aus zwei Gründen klausurtaktisch problematisch: Zum einen ist es dann wenig sinnig, dass das LJPA bestimmte Tatsachen ausdrücklich als streitig kennzeichnet. Denn wenn aus anwaltlicher Vorsicht ohnehin alles als streitig zu handhaben ist, erübrigt sich das. Zum anderen müsste dann theoretisch zu jeder Tatsache auch eine tatsächliche Würdigung erfolgen. Das erlaubt aber die Zeit. Konsequenz wäre dann, dass mehr oder weniger zufällig bestimmte Tatsache näher beleuchtet werden als andere.


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

Wann lief zuletzt eine Urteilsklausur in NRW?


RE: Klausuren April 2018 - Gast - 11.04.2018

Morgen StA Klausur ? Was meint ihrHuh


RE: Klausuren April 2018 - MATS (HH) - 11.04.2018

Ich tippe auf StA und Freitag , 13. Gibt's ne Revision....

Was sagt ihr? Mord/ Totschlag oder eher Raub/ Erpressung?