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Klausuren Dezember 2015 - Druckversion

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RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast BW - 30.11.2015

Keine Ahnung. Aber in BW kam in Juni keine Revision dran. Könnte mir deshalb vorstellen, dass jetzt eine drankommt...


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 30.11.2015

(30.11.2015, 18:30)NRW 1 schrieb:  Also schreiben NRW und BW zeitgleich die S2-Klausur.

Gibt es denn in BW eine feste Konstante nach der man Strafurteil bzw Revision ausschließen kann?

In NRW wurde ja die bisherige "Regel", nach der im Dezember immer Revision lief, aufgegeben...

Soweit mir bekannt ist, gibt es bei uns in BW keine solche Regel.

Zitat:Und, was kam dran?
Wie liefs?
Z1 war eine Anwaltsklausur. Es ging um ein Vorkaufsrecht und eine zugunsten des Vorkaufsberechtigten eingetragene Vormerkung:

Vater überträgt an seinen Sohn ein Grundstück, gleichzeitig wird ein Vorkaufsrecht des V vereinbart. Zugunsten des V wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Als die Ehe des S in die Brüche geht, übertragt S das Grundstück an seine Noch-Ehefrau E, um den ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 € abzugelten. Als S dem V hiervon erzählt, erklärt V die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Als wäre das alles noch nicht genug, ist zugunsten einer Bank eine Zwangshypothek für das Grundstück eingetragen. S und E hatten ein Darlehen aufgenommen. Als eine Rückzahlung nicht erfolgte, ging die Bank ins Mahnverfahren und es erging Vollstreckungsbescheid. Die Bank ließ zu ihren Gunsten dann eine Zwangshypothek eintragen.

Ansprüche des V gegen S, E und die Bank waren zu prüfen.

Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen sollte auf die Zuständigkeit (Familiengericht?) und eine mögliche Kostenreduzierung bei Geltendmachung der Ansprüche in einer Klage eingegangen werden. Sodann waren die sachdienlichen Anträge auszuformulieren.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast NRW - 01.12.2015

Heute z1-259 NRW: Urteil Landgericht

SV 14 Seiten + Kalender

Klägerin = GmbH verkauft Beklagtem = Bauer einen Mähdrescher gegen Ratenzahlung für 55.000,-€. Eigentumsvorbehalt erst auf Lieferschein. Kaufvertrag enthält vertragliches Rücktrittsrecht.
Rücktritt vom Kaufvertrag nachdem Raten nicht mehr gezahlt werden. Klägerin holt ohne Wissen des Beklagten Mähdrescher wieder ab.
Mähdrescher hat wegen "Mäusefraß" defekte Kabel. Wie sich in mV herausstellt ist Ursache aber Produktionsfehler wegen Lücke an der Abdreckung.

Klägerin beantragt
1. Feststellung, dass sie Eigentümerin ist.
2. Zahlung von 35.500 ,-€

35.500,- € ergeben sich aus 4.500,- € Reparaturkosten wegen Mäusefraß, 11.000,- wegen Wertminderung (20% des Kaufpreises, 10% wegen Abnutzungen und 10% wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) und 20.000,- Nutzungsersatz (berechnet aus 25€ Miete/ha bei 400ha für 2 Jahre).

Beklagter sagt Mäusefraß is Zufall und er hätte es nich zu verschulden. Wertminderung sieht er auch nich ein. Es gäbe schon keine AGL. Nutzungsersatz auch verweigert, hilfsweise aber nur 6% des Kaufpreises für tatsächliche Nutzung (600 Betriebsstunden, Gesamtlebensdauer: 10000 Betriebsstunden).

Probleme

Prozessuales:
- 29 ZPO bei Rückgewährschuldverhältnis
- 256 I ZPO Feststellungsinteresse
- 50, 51 ZPO GmbH als Partei
- 260 ZPO

Materiell:
Antrag 1:
- einseitiger nachträglicher Eigentumsvorbehalt
- Besitzkehr des mittelbaren Besitzers gem 869, 859

Antrag 2
- Verspäteter Vortrag der Aktivlegitimation (Abtretung): Zwar Rechtsansicht, aber Zustellung 1 Tag vor mV, aber Verzögerung des Rechtsstreits gem 296 II ZPO weil Klägerin dies bestritt und nach Beweisantrag in mV Beweisaufnahme nötig wäre und Bekl schon im Zeitpunkt der KE Kenntnis von Abtretung hatte
- AGL:
meine Lösung:
Alles unter §§ 280 I, III, 281, 346 I, IV, 325 BGB gepackt und dann die Schadenspositionen differenziert. Teleologische Reduktion §346 II Nr. 3 Hs 2 bzgl der Wertminderung für Ingebrauchnahme und §346 III Nr. 3 bzgl. Mäusefraß, weil sonst Wertungswiderspruch. Nr. 3 gilt laut Palandt auch bei vertraglichem Rücktrittsrecht wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts - wie hier wegen § 323 II Nr. 2 - vorliegen.
Beim Nutzungsersatz hab ich dann den hilfsweise Beklagtenvortrag aus klausurtaktischer Sicht übernommen, aber bei der Begründung fehlte dann die Zeit...

Und ihr so?

Insgesamt aber wohl eine "faire" Klausur, weil das meiste im Kommentar stand.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Sachsen Gast - 01.12.2015

In Sachsen war es zwar grundsätzlich der selbe SV, aber erheblich mehr noch drum herum.
So gab es einen Hilfsantrag zum Hauptantrag 1, wo geprüft werden sollte, ob der B (falls K doch nicht Eigentümer geworden ist) Rückübereignung verlangen konnte.
Außerdem einen nachgeschobenen Hilfsantrag zum Hauptantrag 2, wo der K nachträglich sich eine Forderung des B gegen den Freistaat abtreten lassen wollte, weil der B das 2. Nutzungsjahr den Mäher nicht genutzt hat, weil er eine Ökoprämie (30.000 Euro) vom Freistaat erhalten hat, wenn er das Land brach liegen lässt für 1 Jahr.
Zudem wurde die Zahlung als Ratenzahlung vereinbart und weil der B nicht zahlen konnte, eine weitere Ratenzahlung vereinbart. Da bekam K angst, er bekomme sein Geld nicht wieder und hat den Mäher zu sich geholt.
Gestritten wurde dann auch darüber, ob als Nutzungsersatz 25 Euro/Ha (insg. 400 Ha Land be"mäht") pro Jahr in Ordnung ist. Der B meinte, der K habe dabei den Lohndresch-Mietpreis zugrunde gelegt, in die Lohnkosten mit enthalten sind. Das wäre aber zu viel. B will wenn überhaupt 600 verbrauchte Betriebsstunden der maximalen 10.000 Betriebsstunden des Maschinenlebens zahlen.


Es sollte ein vollständiges Urteil mit TB (nur ohne Rubrum) verfasst werden.

Zeitlich nur sehr schwer zu schaffen.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 01.12.2015

Zeitlich fand ich es auch nur schwer machbar. Wie habt ihr das mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 gelöst? Bereits unzulässig wegen § 296a oder als nachträgliche Klageänderung behandelt?


RE: Klausuren Dezember 2015 - Nrw Zerstörer - 01.12.2015

Mal eine Frage. Wieso 280 I Ii 283?
Und nicht 346II?

Und was habt ihr mit diesem nachträgluchen Hilfsantrag gemacht?


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 01.12.2015

Ich habe den Hilfsantrag 3 nach § 296 a wegen Präklusion für unzulässig erklärt


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 01.12.2015

Habs soweit ähnlich gemacht in NRW, hab mich nur mit dem Tatbestand dummerweise viel zu lang aufgehalten und die Begründung in wenigen Sätzen hingerotzt. Schade.. hab mich auch zu sehr von Nebensächlichem wie dem Ratenkauf, Neuvereinbarung der Raten etc. ablenken lassen, wozu war das gut?


RE: Klausuren Dezember 2015 - NRW- Dezember 2015 - 01.12.2015

Antrag 1 : Ähnlich wie Gast- NRW,

Zulässigkeit (+)

- sachliche Zuständigkeit des LG : § 3 ZPO im Hinblick auf den Feststellungsantrag, der sich nach dem wirtschaftlichen Interesse richtet, dieses wohl = Wert der Sache, damit auf jeden Fall über 5.000 € Zuständigkeitsstreitwert

- Parteifähigkeit : § 13 GmbHG i.Vm. § 50 ZPO

- Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO – ja, da Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs (so Vorbringen des Beklagten) letztlich leer liefe, da Kl. zurück getreten ist und auch den Besitz an der Sache hat

- Aktivlegitimation: Rüge des Beklatgten gem. §§ 296 II, 282 III ZPO präkludiert, da in der Klageerwiderungsfrist geltend zu machen, §§ 275, 276 ZPO (vgl. Putzo § 282 Rn.7), gesonderter Hinweis auf Folge zu späten Vorbringens nicht erforderlich (vgl. Putzo § 296 Rn. 31). Durch Zulassung der Rüge, wäre Beweisaufnahme erforderlich, was zur Verzögerungen führen würde. Daher Rüge unzulässig (Ergebnis wird ja schon dadurch deutlich, dass Verfahren nicht ausgesetzt wurde).

- § 260 ZPO, da mehrere Anträge


Begründetheit : (+)

1. Ursprüngliches Eigentum +

2. Eigentumsverlust durch Übereignung an Bekl. gem. § 929 S. 1 BGB ?

 Anfänglicher EV streitig, jedenfalls aber nachträglich vereinbarter EV, da Sache von Bekl. entgegengenommen und benutzt und Eigentumsvorbehalt nicht beanstandet

 Wirksamer Rücktritt vom Vertrag (+) , vertragliches Rücktrittsrecht nicht zweifelhaft (obwohl Bekl. = Vebraucher), da Rücktrittsrecht beiden Parteien gleichermaßen zustand und keine der Parteien benachteiligte

 Damit Kl. Eigentümer, Umstand, dass Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde, steht der Eigentümerstellung nicht entgegen.


Antrag 2 :

1. Reparaturkosten (-)

a) §§ 346 I, IV, 280 I BGB (-), da Bekl. sich exkulpieren konnte und die Vermutung des § 280 I 2 BGB nicht greift, Arg : Katzeneinsatz, Gerät im Schuppen, Einsatz von Gift für Mäusebekämpfung unzumutbar wegen landwirtschaftlicher Tätigkeit des Bekl.

b) §§ 989, 990 (-), da Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 BGB und Bekl. = redlicher Besitzer

c) § 823 I BGB ebenfalls durch § 993 I Hs. 2 BGB gesperrt.

2. Wertersatz (-)

a) § 346 II Nr. 3 BGB (-),

 Schuldunabhängiger Anspruch

 Konkurriert mit Schadensersatzansprüchen aus § 346 IV ( Palandt / § 346 Rn.15)

 habe hier den Einspruch verneint, da letztlich eine vertragsgemäße Ingebrauchnahme i. S. d. § 346 II Nr. 3 2. Hs. BGB vorlag und die Kl. nicht das Gegenteil beweisen konnte.

 Leider habe ich hier den Schadensersatzanspruch gem. §§ 346 I, IV, 280 I, III, 286 BGB nicht mehr geprüft, würde aus meiner Sicht aber ebenfalls am Verschulden des Bekl. scheitern.

 Die teleologische Reduktion ist eine interessante Idee, finde den Übergang zwischen Wertersatz und Schadensersatz schwierig.

b) §§ 989.990 / § 823 I BGB hier abermals (-) wegen Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 BGB

3. Nutzungsersatz (+)

Hatte hier auch wenig Zeit und habe hier den Schadensersatzanspruch aus §§ 346 I, IV, 280 I BGB bejaht, Bekl. hat den Nutzungsersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestritten, nur der Höhe nach. Seine Berechnung war laut Prüfungsvermerk aber richtig (3300€).

Ob es nicht eine Falle war, weiß ich nicht.

4. Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB ab Klageerhebung (+), da Weigerung einen Teil des geltend gemachten Nutzungsersatzes zu begleichen (3300€), daher Verzugszinsen gem. § 187 BGB analog einen Tag nach der Rechtshängigkeit


Hatte auch leider Zeitprobleme und bin mit dem Tatbestand nicht ganz fertig geworden :s. Habe mich aber wohl auch mit Nebensächlichtkeiten aufgehalten.

Denke, dass die weitere Vereinbarung zur Ratenzahlung überflüssig war.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast X NRW - 01.12.2015

Zitat:Denke, dass die weitere Vereinbarung zur Ratenzahlung überflüssig war.

M.E.n. dürfte das vertragliche Rücktrittsrecht unwirksam sein, jedenfalls aber dessen Ausübung im Zweifel gegen § 242 verstoßen, da jede der Parteien bis zur vollständigen Abwicklung JEDERZEIT (dh auch vor der letzten Rate, obwohl gerade Ratenzahlung vertraglichbvereinbart wurde) zurücktreten können soll.

Habe daher den Rücktritt über § 321 BGB laufen lassen (§ 323 BGB scheitert wohl an der fehlenden Fristsetzung bzw der grds Vorleistungspflicht des Kl. aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung).
Im § 321 BGB konnte man dann die Unsicherheitsrede annehmen und eine Fristbestimmung nach Abs. 2 in der Stundung sehen. Nach Ablauf der Stundung dann Berechtigung zum Rücktritt