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Klausuren Dezember 2015 - Druckversion

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RE: Klausuren Dezember 2015 - Berlin - 12.12.2015

(12.12.2015, 15:44)Samstag schrieb:  War die ÖR Wahlklausur in Berlin eine behördliche staatliche Klausur?

Man war der Vertreter der beklagten Behörde und sollte für diese die Klageerwiderung fertigen.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Thüringen - 14.12.2015

http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/0C9AB9E2C26282D0C1257E7E002DA369/$File/15-2K-00143-U-A.pdf?OpenElement Freue Weihnachten und starke Nerven an alle


RE: Klausuren Dezember 2015 - Knabberfischchen - 14.12.2015

https://openjur.de/u/703062.html

Ich geh jetzt erstmal mir meine Hornhaut auf den Füßen abknabbern lassen…


RE: Klausuren Dezember 2015 - Berlin - 14.12.2015

In Berlin lief heute eine Gerichtsklausur. Beschluss nach 80 a Vwgo und Meldegesetz.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Bln - 14.12.2015

Echt 80a? Ich hab 80 V geprüft.
Allen noch frohe Tage bis März


RE: Klausuren Dezember 2015 - NRW- Dezember 15 - 14.12.2015

Meine letzte Klausurlösung zu den Dezemberklausuren

@Knabberfischen : Danke für die Gerichtsentscheidung

Lösungsskizze V II vom 14.12.2015

„Fischenchen-Fall“

Fraglich ist, ob W die Erlaubnis die Genehmigung für den Betrieb ihres Wellnesscenters mit dem Einsatz der Fische zu gewähren ist oder ob ihr die Genehmigung zu versagen und weitere Maßnahmen gem. § 16 a I 1 TierSchG anzuordnen sind.

I. P: Kann der W auch nach dem Schriftsatz der „LANUV“ ( „Fischeeinsatz in Wellnesscentern ist nicht genehmigungsfähig) die Erlaubnis überhaupt noch erteilt werden?

1. Bei Missachtung der Weisung drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen der LANUV gem. § 13 III LOG, daher Missachtung nicht zweckmäßig

2. Aber: Liegt überhaupt eine Pflicht die Erlaubnis in allen Fällen zu versagen? I..E. (-), Arg :

a) Auslegung der LANUV- Erklärung gem. § 133 BGB entsprechend – Im Satz zuvor räumt das LANUV selbst ein, dass die Erlaubnis vom Einzelfall abhängt.

b) Auch die Stellungnahme des Prof. B. stellt im letzten Absatz klar, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung – und Abwägung ankommt.

II. Liegen die Voraussetzungen des § 11 I, II, a.F. i.V.m.. § 24 V TierschG i.V.m. § 11 V TierschG n.F. vor?

1. W = Gewerbetreibende, die Fische einsetzt, die nach LANUV Stellungnahme als Wirbeltiere anzusehen sind. § 11 I 1 Nr. 3 lit. a ) TierschG a.F. (+).

2. Weitere Vor des § 11 I 2 Nr. 1 – 3 TierschG a.F. (+), Arg : Eingereichte Unterlagen mit Betriebskonzept, Telefonische Auskunft des Veterinärarztes Dr. N., der sie aufgesucht,befragt hat und ihre Fachkunde bestätigen kann.

3. Ausschlussgründe gem. § 11 III TierSchG a.F. ? Insbesondere : § 11 IIa Nr. 2 TierschG a.F – mangelnde Zuverlässigkeit ?

a) Zuverlässigkeit = unbestimmter Rechtsbegriff, auslegungs -, konkretisierungsbedürftig, Prognoseentscheidung erforderlich

b) P : Reicht der Wellnessbetrieb unter Einsatz der Fische ohne Genehmigung für die Annahme einer Unzuverlässigkeit?

aa) P : Auskunft des Sachbearbeiters des Gewerbeamtes – bloße unverbindliche Auskunft oder Zusicherung mit Rechtsbindungswillen, § 38 I VwVfG

bb) Bestimmung nach dem Empfängerhorizont, § 133 BGB entsprechend

(1) Pro Rechtsbindungswille :

- Uneingeschränkte Auskunft
- Eindeutige Aussage

(2) Contra Rechtsverbindliche Auskunft

- sehr pauschale Aussage, W hätte klar sein müssen, dass der Betrieb mit den Fischen – selbst wenn die Aussage mit Rechtsbindungswillen getroffen worden ist – auch ihre Grenzen findet (Hygienevorschriften, Nutzung hinsichtlich der Größe)

- Sachbearbeiter der Gewerbebehörde ist an sich auch nicht für den Tierschutz zuständig

(3) Insgesamt daher keine verbindliche Auskunft des Sachbearbeiters

cc) W damit unzuverlässig?

I. E. wohl (-)

Arg :

- alle Umstände zu berücksichtigen
- W stellte den Fischeinsatz sofort ein, als Dr. N. sie darauf hinwies, dass eine Erlaubnis notwendig sei
- Nach Dr. Ns. Aussage war W sehr einsichtig und versprach bis zur Erlaubniserteilung die Fische nicht mehr einzusetzen.

Damit ist in der Zukunft gerade nicht damit zu rechnen, dass W dem TierSchG zu wider handelt.

Damit Zuverlässigkeit (+)

c) Restliche Ausschlussgründe des § 11 III TierschG a.F. (-), inbesondere § 11 IIa Nr. 3 a.F. i.V.m. § 2 TierschG (-)

Arg :

- W hat im Wesentlichen die Parameter eingehalten, die für die Fischhaltung im Beitrag des Prof. Dr. S. (Beitrag in Fachzeitschrift vom September 2015) eingehalten :

 Mehrfache Reinigung der Becken
 Fischeinsatz nur gering ( 2 x 30 Min. am Tag)
 Fische haben Rückzugsraum
 Wassertemperatur konstant
 Vorherige Prüfung der Kunden auf Krankheiten etc., Desinfikation der Füße
 Eintauchen der Gliedmaßen ins Wasser zwar Stress für Fische, aber baut sich nach dem Beitrag des Prof. Dr. S. schnell ab
 „Knabbern“ entspricht dem natürlichen Verhalten der Fische , daher § 2 I Nr. 1 – 3 TierschG (+)

4. P : Rechtsfolge : An sich Anspruch auf Genehmigungserteilung, wenn Voraussetzungen vorliegen. Aber : § 11 V 1, 6 TierschG : „ Untersagung des Betriebs“, wenn Gewerbebetrieb ohne Genehmigung geführt wird als intendiertes Ermessen für die Versagung?

Nein, andernfalls Zirkelschluss, W will ja gerade Genehmigung um einer Untersagung zu entgehen. Vielmehr liegen Voraussetzungen für die Erteilung vor.

III. Hilfsweise : Grundrechtsverletzung bei einer Erlaubnisversagung?

1. Art. 12 I GG ?

1. Untersagung wäre als Eingriff auf 1. Stufe ( Berufsausübungsregelung) anzusehen, Rechtfertigung hier über Tierschutzgesichtspunkte und Volksgesundheit (Gefahr der Mykobakterien)

2. An sich Eingriff damit gerechtfertigt.

3. Aber : Eingriff auch Verhältnismäßig?

I.E. (-), da mildere Maßnahme der Auflage ersichtlich gem. § 16 a I 1 TierschG in Form der Einhaltung des Konzepts der W und ständiger Kontrollen des Beckens und Fische auf Mykobakterien (laut Aussage des Prof. Dr. B war die Untersuchung auf Mykobakterien nur nicht wegen der Praxiszeit nicht möglich).

Auch sind die Auflagegründe des § 11 III TierSchG a.F. nicht abschließen („ insbesondere“).

Damit Eingriff in Art. 12 I GG (+), wenn nicht Erlaubnis erteilt werden würde.

II. Art. 3 I GG?

Gebot Wesensgleiches gleich und Wesensungleich ungleich zu behandeln

Hier Vergleichsgruppe mit anderen Wellnesscenterbetreibern, die Fische einsetzen dürfen und W, die es zunächst nicht darf.

Unklar, ob bei den anderen Betreibern auch Ausnahmetatbestände vorlagen, die eine Erlaubnis trotz der LANUV Weisung ermöglichten.

Jedenfalls keine Ablehnung des Verstoßes gegen Art. 3 I GG mit dem Hinweis möglich, dass auch die anderen Erlaubnisse nicht erteilt werden konnten und es keine „Ungleich im Unrecht geben darf“.

Damit wäre bei einer Versagung auch Art. 3 I GG verletzt

III. An sich wäre hier noch die Verletzung von Art.3 I GG im Hinblick auf den von Prof. Dr. B favourisierten Einsatz der Tiere für die Krankheitsbehandlung mit der der kosmetischen Behandlung erforderlich. Auch eine Prüfung des Art. 14 I GG im Hinblick auf die von W gemachten Aufwendungen für die Erweiterung ihres Wellnesscenters wäre erforderlich gewesen, hatte aber dafür keine Zeit mehr.

Bescheid:

1. Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass W das von ihr eingereichte Konzept einhält und Prüfungen nach Ermessen der Veterinärbehörde duldet im Hinblick auf die Mykobakterien.

2. Androhung von Zwangsgeld von 2 000 €, wenn W die Auflage nicht befolgt.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage (bin mir nicht sicher, ob es erfordelich war, aber Auflagen können ja selbständig vollzogen werden)

Sehe im Urteil, dass die Auflage wohl im Hinblick auf die Mykobakterien wohl eine sachfremde Erwägung war:s.

Hatte insgesamt wenig Zeit für den Bescheid und ärgere mich, dass man uns erst nach ca 1.5 Stunden mitteilte, dass im abgedruckten Text des § 11 a.F: TierschG etwas nicht stimmte.
Es ging darum, dass der beigefügte § 11 a.F. TierschutzG den jetztigen § 11 I, II und V n.F. TierschG verdrängte. Nach der Auskunft war aber § 11 V n.F: gerade nicht verdrängt


Wünsche euch allen auch noch eine gute Erholung und ein schönes Fest :)


RE: Klausuren Dezember 2015 - berlinklo - 16.12.2015

Hat jmd eine Lösung für die klausur in berlin???


RE: Klausuren Dezember 2015 - FEF - 16.12.2015

(14.12.2015, 17:24)Bln schrieb:  Echt 80a? Ich hab 80 V geprüft.
Allen noch frohe Tage bis März

Es war ein belastender VA mit drittbegünstigender Wirkung.

Ich fand es inhaltlich echt wenig oder kam mir das nur so vor? :-O


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 17.12.2015

Ja,fand es inhaltlich auch dünn. Hab "einfach" versucht Stück für Stück unter den 28 V MeldeGBln zu subsumieren


RE: Klausuren Dezember 2015 - Berlin - 21.12.2015

Ich habe es über § 80 V gelöst und nicht über 80a. Da die AsV nicht beantragt wurde, sondern die Behörde die sofortige Vollziehung von sich aus anordnete, lag für mich kein Fall des 80a Abs. 2 VwGO vor. Ich habe mich da strikt am Wortlaut des 80a II im Vergleich zu 80 V gehalten. Im Kommentar steht wohl, dass 80a II auch ohne Antrag des Begünstigten möglich sei. Diese Stelle habe ich leider nicht gefunden und hoffe, dass der Weg über 80 V noch vertretbar ist.
Aus diesem Grund war für mich die AsV auch formell rechtswidrig, da eben kein Antrag des Begünstigten gegeben ist.