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Klausuren Dezember 2015 - Druckversion

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RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast BW - 11.12.2015

Das wäre ziemlich traurig... Das Problem mit der Veränderungssperre kannte ich, habe auch Baurecht ziemlich sauber geprüft...20 Seiten abgegeben, ich hoffe sehr, dass das gewürdigt wird.:(


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 11.12.2015

(11.12.2015, 16:00)Th schrieb:  
(11.12.2015, 15:54)Bw schrieb:  
(11.12.2015, 15:40)Thüringen schrieb:  Bei mir ist daraus vereinfachtes Verfahren nach bimschg geworden.
Der Klage auf verbescheidung stattgegeben, Versagung rechtswidrig, daher ermessensnichtgebrauch, aufstellungsbeschöuss rechtswidrig, da Abwägung nicht stattfand. Wie habt ihr das mit privilegiertem Vorhaben nach 35 abs 1 N 1 gesehen?

Warum verbescheidung? Gebundene entscheidung nach 6 bimschg?!

35 I baugb (-), insb. Nr 1 nicht, da keine untergordnete flaeche..genossenschaft ist eigener betrieb allein auf dem grundstueck, wo die anlage nach der skizze nicht untergeordnet ist
verbescheidung wegen Ersetzung des Einvernehmens-nachgeschobene Gründe usw

(11.12.2015, 16:09)Hbler schrieb:  Ich meine, musste nicht ersetzt werden, weil die Fiktion nach 36 II eingreift, die versagung kam zwei Monate später. Die klausur war meines Erachtens auf ein stattgebendes Verpflichtungsurteil angelegt, also notfalls mit Ermessenreduktion auf Null, falls die zwei Monate nicht gesehen wurden

Ich habe trotz der Wirkung des § 36 II BauGB ein Bescheidungsurteil gewählt, weil nichts zum Bauordnungsrecht drin stand. Das habe ich in der Klausur auch so hingeschrieben und hoffe, dass das auch so durchgeht. Zumindest in der AG ist dieses Vorgehen als vorzugswürdig dargestellt worden.



(11.12.2015, 16:38)Gast schrieb:  Im Anhang der 4. BimSchV steht "Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;". Hab angenommen das daher die Anlage nicht unters BImSchG fällt, weil die das Gras für Ihre eigenen Viecher trocknen.
Im Bearbeitervermerk stand, dass die Anlage unter Ziffer 7.25 fällt und Ausnahmen nicht einschlägig sind. Habe es daher mit schlichtem Hinweis darauf angenommen. Auch wenn der Vermerk hoffnungslos veraltet war; Spalte 2 .... ist klar; mit Ergänzungslieferung Stand November 2013 geändert! Und von Rechtschreibfehlern hat der Sachverhalt auch gewimmelt!

Wer einen veralteten Sachverhalt präsentiert, darf sich bei Unstimmigkeiten in der Lösung nicht wundern :rolleyes:


RE: Klausuren Dezember 2015 - bebexa - 11.12.2015

(11.12.2015, 17:47)Gast schrieb:  Hab die Veränderungssperre für das Vorhaben nach § 14 III BauGB unwirksam sein lassen. Weil die Voraussetzungen für Erteilung der Baugenehmigung vor der sperre vorlagen, die hab ich inzident geprüft.

ja hab es auch so... hoffe es geht auch.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 11.12.2015

Ach so ein scheiß, da hab ich wohl den Bearbeitervermerk nicht gelesen. Da wird mir der Korrektor bestimmt schön unterstellen ich wüßte nicht das die Genehmigung nach BImSchG Konzentrationswirkung hat. Najaa, nur nicht die Laune versauen lassen :/


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 11.12.2015

Wo hast du denn geschrieben? In Berlin stand davon nichts im Bearbeitervermerk.. habs genauso geprüft wie du. :s


RE: Klausuren Dezember 2015 - BB - 11.12.2015

In Berlin stand, dass die Anlage genehmigungspflichtig nach dem BImschG ist.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 11.12.2015

(11.12.2015, 19:25)BB schrieb:  In Berlin stand, dass die Anlage genehmigungspflichtig nach dem BImschG ist.

Das schon, aber nicht die Anspruchsgrundlage.


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 11.12.2015

Ich habe in BW geschrieben.

(11.12.2015, 19:54)Gast schrieb:  
(11.12.2015, 19:25)BB schrieb:  In Berlin stand, dass die Anlage genehmigungspflichtig nach dem BImschG ist.

Das schon, aber nicht die Anspruchsgrundlage.

Wenn die Anlage nach dem BImSchG genehmigungspflichtig ist, ist die AGL zwingend § 6 BImSchG. Aber das war letztlich eh völlig egal, da nur Baurecht zu prüfen war.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Hbler - 11.12.2015

Also "Einstiegs-AGL" stand in dem ablehnenden Bescheid 4,6 iVm 7.25. Dass ein Antrag hiernach nicht bestehe. Und in 1 oder 2 der 4. BimSchV Stand sinngemäß, dass diejenigen anlagen, die im Folgenden aufgeführt sind, genehmigungsbeďütftig sind. Ich hoffe jezt dass ich das jetzt richtig gelesen habe.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 11.12.2015

Also ich hab deshalb nicht nach BImSchG geprüft:
Die Beteiligten gehen davon aus das es nach BImSchG geht, aber das muss ja nicht richtig sein, speziell im Verwaltungsrecht.
Die Beklagte nennt eine AGL aus dem BImSchG.
Die Klägerin stellt keinen konkreten Antrag.
In der genannten Ziffer 7.25 steht für "ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;"
Im Sachverhalt steht ausführlich, dass die Bauern das selbst angebaute Gras nach der Trocknung wieder an ihre eigenen Tiere verfüttern.
Bearbeitervermerk (NRW): die Beklagte ist zur Erteilung der Genehmigung nach BImSchG zuständig.
Die Beklagte war aber ebenso nach BauGB für die Baugenehmigung zuständig.
Zudem gab der Sachverhalt für BImSchG gar nix her, mir gings da einfach zu wenig um Immissionen.