Bewerbung Ref Hessen - Angabe zum Freiversuch - Druckversion
+- Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare (
https://www.forum-zur-letzten-instanz.de)
+-- Forum: Instanzen für Rechtsreferendare (
https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Allgemeines zum Referendariat (
https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/forumdisplay.php?fid=2)
+--- Thema: Bewerbung Ref Hessen - Angabe zum Freiversuch (
/showthread.php?tid=12966)
Bewerbung Ref Hessen - Angabe zum Freiversuch -
Birne120 - 25.08.2024
Ich möchte mich für das Ref in Hessen bewerben und bin mir nicht sicher, welche Angaben auf dem Antrag gefordert sind. Es besteht die Möglichkeit anzukreuzen, ob die "erste juristische Prüfung" im "Freiversuch" iSd § 5 d Abs. 5 DRiG abgelegt wurde. Wenn dies der Fall ist, soll die "Gesamtnote" eingetragen werden.
Ich werde aus den verwendeten Termini und dem Gesetzestext nicht schlau. Geht es bei der Angabe lediglich darum, ob die Staatsprüfung im Freiversuch abgelegt wurde oder muss das gesamte erste Examen, also auch die Schwerpunktprüfung innerhalb der Semesterzahl, welche für den Freiversuch berechtigt, abgelegt worden sein?
Die Beantwortung der Frage hat für mich hohe Relevanz, da ich den Schwerpunkt nach dem staatlichen Teil absolviert habe und nur die Staatsprüfung im Freiversuch abgelegt habe. Leider konnte mir auch bei telefonischer Nachfrage bisher niemand diese Frage beantworten.
Würde mich freuen, wenn mir hier weitergeholfen werden kann.
RE: Bewerbung Ref Hessen - Angabe zum Freiversuch -
RefNdsOL - 25.08.2024
§ 5 I DRiG 2. Hs: "die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung"
§ 5d 2 V DRiG: "Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat."
Der Freiversuch kann nur bei der Pflichtfachprüfung bestehen. Dementsprechend ist entscheidend, ob die Pflichtfachprüfung im Rahmen eines Freiversuchs absolviert wurde. Im Übrigen ist die Frage nur wegen § 3 II JVorbDZul/RRefUBV HE relevant. Bei Bewerbern mit gleicher Wartepunktezahl zählt die Examensnote; wenn im Freiversuch bestanden wurde, wird ein Punkt dazugerechnet.