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Normale Version: Drittschutz im Baurecht - Darstellung/Aufbau?
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Leberknecht

Guten Abend allerseits,

Habe jetzt ne Weile Lehrbücher, Skripten und Co. gewälzt und bin zu keinem befriedigenden Ergebnis gekommen:

Wie werden Klagebefugnis und Begründetheit im Falle einer Verpflichtungsklage des Nachbarn 1, die Behörde möge das unliebsame Gebäude des Nachbarn 2 abreissen / die Nutzung untersagen geprüft?

Auch bereits bei der vergleichbaren Situation der Drittanfechtung einer Baugenehmigung habe ich keinen sinnvollen Obersatz / Aufbau (Begründetheit) etc. finden können...

Ich persönlich hätte einfach den von 113 I 1 VwGO für die Drittanfechtung bzw. 113 V 1 VwGO für die Verpflichtung der Behörde, einzuschreiten, übernommen und den Schwerpunkt auf die Verletzung drittschützender Normen gelegt.

Allerdings beschränkt sich laut dem Alpmann-Schmidt Skript zum materiellen ÖffR im AssEx die Begründetheitsprüfung im Falle der Drittanfechtung auf die Prüfung der Verletzung drittschützender Normen.
Es soll also gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung insgesamt geprüft werden.
Eine Prüfung von "AGL- formelle RM - materielle RM" verbiete sich geradezu.

Kann ich das noch irgendwie nachvollziehen, so stehe ich bzgl. der Verpflichtungsklage auf behördliches Einschreiten vor einem Rätsel.

Zwei Möglichkeiten kommen m.E in Betracht :

Entweder man prüft wie im Falle einer "regulären" Verpflichtungsklage die AGL mit Schwerpunkt auf die drittschützenden Normen durch, Bsp.:

I. AGL - Abbruchanordnung inkl. Vss
II. Rechtsfolge, d.h. Ermessen, insb möglicherweise Reduktion auf Null

Oder man prüft lediglich die Verletzung drittschützender Normen - quasi im Gleichlauf zu dem Vorgehen bei der Drittanfechtung.

Darüber hinaus stelle ich mir in diesem Zusammenhang die Folgefrage, wo genau ich dann die drittschützenden Normen unterbringen soll.
Ist die AGL selbst drittschützend? Wie flechte ich die drittschützenden Normen da ein? Welche Rolle spielen sie dann wiederum für die Ermessensreduktion auf Null?

Vielleicht ist hier jemand, der das durchstiegen hat und mir auf die Sprünge helfen kann, oder einen Aufsatz, irgendwas kennt. Bin hart verzweifelt.

Vielen Dank!

GastK27

Also ich habe es so verstanden, dass man bei einer Drittanfechtungsklage die Klagebefugnis besonders begründen muss (es muss eben die Verletzung einer drittschützenden Norm in Betracht kommen) und in der Begründetheit prüft man, ob der den Dritten begünstigten VA drittschützende Normen verletzt und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Dann prüfe ich aber ich im Grunde weiter im normalen prüfungsschema wobei ich immer wieder deutlich mache, dass es nur auf drittschützende Normen ankommt. 

Bei der Verpflichtungsklage läuft es ähnlich. Das heißt bei einer begehrten abrissverfügung zb nenne ich die AGL, dann kann man kurz feststellen, dass es auf die formelle illegalität nicht ankommt, da diese nicjt drittschützend ist und kommt dann zur materiellen illegalität. Da prüft man dann wieder anhand drittschützender Normen  (bauplanungsrecht, bauordnungsrecht, sonstiges öR).

So mache ich es jedenfalls.. Falls mich jemand korrigieren möchte, nur zu

GastRLP

Eine gute Frage. Ich versuche zu helfen:

1. VK auf Einschreiten
AGL = EGL auf behördliches Einschreiten, zB 81 LBauORLP. 

Formelle Voraussetzung: Antrag bei zuständiger Behörde (das ergibt sich im Falle des einstweiligen RS schon aus der zulässigkeit)  

Materielle Voraussetzung:

A) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
Formelle und materielle Illegalität. Hier würde ich umfassend, nicht nur drittschützend prüfen. 

B) Rechtsfolge: eigentlich Ermessen, daher grdsl nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 

Anspruch aber bei Reduzierung des Ermessens auf Null - - > Gefahr der Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter oder eben Verletzung den Kläger schützenden, drittschützender Normen. 

B. AK

Hier würde ich dennoch die EGL ansprechen, da sich daraus ja auch die weitere Prüfung ergibt. 

fRM würde ich in der gebotenen Kürze feststellen und bei Fehlern darauf hinweisen, dass der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 

mRM: ausschließliche Prüfung drittschützender Normen.

GastRLP

(12.03.2019, 23:23)GastK27 schrieb: [ -> ]Also ich habe es so verstanden, dass man bei einer Drittanfechtungsklage die Klagebefugnis besonders begründen muss (es muss eben die Verletzung einer drittschützenden Norm in Betracht kommen) und in der Begründetheit prüft man, ob der den Dritten begünstigten VA drittschützende Normen verletzt und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Dann prüfe ich aber ich im Grunde weiter im normalen prüfungsschema wobei ich immer wieder deutlich mache, dass es nur auf drittschützende Normen ankommt. 

Bei der Verpflichtungsklage läuft es ähnlich. Das heißt bei einer begehrten abrissverfügung zb nenne ich die AGL, dann kann man kurz feststellen, dass es auf die formelle illegalität nicht ankommt, da diese nicjt drittschützend ist und kommt dann zur materiellen illegalität. Da prüft man dann wieder anhand drittschützender Normen  (bauplanungsrecht, bauordnungsrecht, sonstiges öR).

So mache ich es jedenfalls.. Falls mich jemand korrigieren möchte, nur zu

Genau, das habe ich vergessen. In der Zulässigkeit der AK natürlich bei 42 II drittschützende Normen nennen, den Drittschutz begründen und sagen, dass eine Verletzung jedenfalls möglich ist.