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Normale Version: Kosten Berufung ZPO
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NrWrf

Hallo :) kann mir jemand erklären, wie man die Kosten verteilt bei verschiedenen Streitwerten in erster und zweiter Instanz? Leider wurde uns das in der AG nicht erklärt.

Gast

Du triffst ja auch bei der Berufung lediglich eine Kostengrundentscheidung. Unterschiedliche Gebührenstreitwerte in erster und zweiter Instanz können dir da eigentlich egal sein, weil die konkret zu erstattenden Kosten erst im Kostenfestsetzungsverfahren auszurechenn sind und das der Rechtspfleger macht.
Im Prinzip läuft das ähnlich wie bei einer Entscheidung nach Einspruch gegen ein VU. Wird das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten, die Berufung also zurückgewiesen, ist nur über die Kosten der Berufung als "Mehrkosten" zu entscheiden. 

Wird auf die Berufung hin das Urteil aber abgeändert, ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen und über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Im Putzo findest du bei § 97 Tenorierungsbeispiele.

NRWrf

Jaa genau aber es geht mir um die Quote, die berechnet wird.. kann ja mal sein dass eine Kostenentscheidung getroffen werden muss und nicht nach dem Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist..  Smile
Du musst dann wie folgt differenzieren: 

Sind die Streitwerte des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens identisch, bildest du eine einheitliche Quote und entscheidest nach § 92 ZPO über die Kosten. 

Wenn aber die Streitwerte für die erste und zweite Instanz divergieren, musst du die Kosten für jede Instanz gesondert berechnen:

In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren: 
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.

NRWref

(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]Du musst dann wie folgt differenzieren: 

Sind die Streitwerte des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens identisch, bildest du eine einheitliche Quote und entscheidest nach § 92 ZPO über die Kosten. 

Wenn aber die Streitwerte für die erste und zweite Instanz divergieren, musst du die Kosten für jede Instanz gesondert berechnen:

In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren: 
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.


Super vielen Dank für die verständliche Antwort ! Smile Smile

Gast

(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren: 
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.

Die Tenorierung erscheint mir fragwürdig. Wenn die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben werden, erstreckt sich dies begrifflich auch auf die 2. Instanz. Insoweit müsste man das wohl präziser formulieren ("Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz").

RiLG

(28.05.2022, 13:36)Gast schrieb: [ -> ]
(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren: 
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.

Die Tenorierung erscheint mir fragwürdig. Wenn die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben werden, erstreckt sich dies begrifflich auch auf die 2. Instanz. Insoweit müsste man das wohl präziser formulieren ("Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz").


Richtig! Kosten des Rechtsstreits heißt es nur bei identischem Streitwert in beiden Instanzen.