NrWrf
27.05.2022, 17:46
Hallo :) kann mir jemand erklären, wie man die Kosten verteilt bei verschiedenen Streitwerten in erster und zweiter Instanz? Leider wurde uns das in der AG nicht erklärt.
(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]Du musst dann wie folgt differenzieren:
Sind die Streitwerte des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens identisch, bildest du eine einheitliche Quote und entscheidest nach § 92 ZPO über die Kosten.
Wenn aber die Streitwerte für die erste und zweite Instanz divergieren, musst du die Kosten für jede Instanz gesondert berechnen:
In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren:
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.
(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren:
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.
(28.05.2022, 13:36)Gast schrieb: [ -> ](28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: [ -> ]In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren:
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.
Die Tenorierung erscheint mir fragwürdig. Wenn die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben werden, erstreckt sich dies begrifflich auch auf die 2. Instanz. Insoweit müsste man das wohl präziser formulieren ("Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz").