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Normale Version: Was macht eine gute Stationsausbildung aus?
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Gast

[quote pid='19752' dateline='1545253684']
Eine Sitzung mal leiten zu dürfen sollte Standard für jeden Referendar sein. Was soll diese Zwei-Klassen-Unterscheidung schon im Referendariat?! Bin echt entsetzt...Mehr Sitzungserfahrung und der Umgang mit den Parteien sollte in der Ausbildung genau so im Vordergrund stehen wie stupide Aktenarbeit und Klausuren. Ein guter Jurist braucht soziale Kompetenz. Ein VB's reichen da nicht.
[/quote]



Hier ist eine Sitzungsleitung absoluter Standard, habe noch nie etwas anders gehört. Würde aber die Autorin auch nicht als Beispiel nehmen. Die scheint keinen wirklichen Durchblick zu haben.

Refo

(19.12.2018, 23:43)
Zitat:Gast schrieb: [ -> ][quote pid='19752' dateline='1545253684']
Eine Sitzung mal leiten zu dürfen sollte Standard für jeden Referendar sein. Was soll diese Zwei-Klassen-Unterscheidung schon im Referendariat?! Bin echt entsetzt...Mehr Sitzungserfahrung und der Umgang mit den Parteien sollte in der Ausbildung genau so im Vordergrund stehen wie stupide Aktenarbeit und Klausuren. Ein guter Jurist braucht soziale Kompetenz. Ein VB's reichen da nicht.



Hier ist eine Sitzungsleitung absoluter Standard, habe noch nie etwas anders gehört. Würde aber die Autorin auch nicht als Beispiel nehmen. Die scheint keinen wirklichen Durchblick zu haben.

Es ist leider nicht überall absoluter Standard. Das zeigt ja auch schon die „Kann“-Formulierung in § 10 GVG.

Mein Ausbilder in der Zivilstation hat mich nicht einmal an seinen Sitzungen teilnehmen lassen, weil es in seinen Augen nicht sinnvoll und unspektakulär war. Seiner Aussage und seinen Akten nach, war er ein FWW-Richter, sodass ich eine Teilnahme oder die Sitzungsleitung nach § 10 GVG durchaus sinnvoll und machbar gefunden hätte.

Praxiserfahrung ist ja auch ein Ausbildungsziel.

Zitat: Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

§ 39 I 3 JAG NRW
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