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Normale Version: Klausuren August 2018
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Gast NRW

Ich habe sonst keine relativen BVVe. Das kommt mir schon seltsam vor.
Ansonsten habe ich als 338er den Öffentlichkeitsgrundsatz und die Abwesenheit des Angeklagten gerügt. Hat jemand mehr zu rügen gesehen?

Auch in der Sachrüge war m.A. nach nicht viel zu sehen... eine, wie ich finde, sehr seltsame Klausur. Ich habe das Gefühl, da ein riesen Problem übersehen zu haben. Vielleicht fällt jemandem ja mehr ein?

NRWlerin

338 Nr. 7 war noch anzusprechen und bei 337 hab ich noch das letzte Wort thematisiert. Mat.-rechtl. hatte ich auch nicht viel...

NRWlerin

...und Abwesenheit Verteidiger und das Selbstleseverfahren angesprochen (hier wusste ich aber auch nicht weiter)

Gast

Die Umdeutung als VU wäre aber schwierig, zumal sich das aus dem Inhalt gar nicht so ergab und dann doch eigentlich keins vorliegen kann...Aber vielleicht täusch ich mich da und das Umdeuten ist weiter auszulegen als ich es gemacht habe. Zumindest spräche der Teil mit dem Anwalt dafür...

Gast

Ja, ich habe auch 338 Nr. 5 und Nr.6 geprüft. Öffentlichkeitsgrundsatz 169 gvg verletzt und Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers.
Sachrüge: 249,250 sowie 253,255 (hier Vermögensverfügung problematisiert und angenommen, weil das Opfer eine Schlüsselposition hatte), dann noch 239, 239a, 239b abgrleht, 240, 241 geprüft, bejaht aber Gesetzeskonkurrenz.

Im 2. HA Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall abgelehnt, weil das Gericht die Verwendungsabsichz nicht festgestellt hat, so dass nur 113 Abs. 1 erfüllt ist. Kann man auch anders sehen.

Hat noch jemand Strafklageverbrauch wegen des 2. Vorfalles angenommen?

Guest

Ich hatte gesagt, dass eigentlich ein VU hätte ergehen müssen und habe nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz beide Rechtsbehelfe (Einspruch und Berufung) als zulässig angesehen.....aber auch da habe ich den Vortrag mit dem RA nicht gebraucht, das Urteil wurde ja gerade erst zugestellt, also Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen....

Gast NRW

Wurde das nicht erteilt? Oh man, dachte es wäre erteilt worden. Ärgerlich!

Gast NRW

Doch, bin mir ziemlich sicher, dass es in der letzten HV vor dem VT erteilt wurde. Habe extra danach gesucht.

Gast

Das Prinzip der Meistbegünstigung ist doch aber nicht anwendbar, wenn eine unrichtige Entscheidung nach Form und Inhalt eindeutig ist. Nur wenn sie in der falschen Form verlautbart ist. Ach keine Ahnung, alles Mist...

Guest

zur Z 2: Was dein Repetitor gesagt hat, ist Quatsch. Ein Urteil nach § 331a ZPO kann nur mit der Berufung angegriffen werden. Steht in allen Kommentaren so (außer natürlich im ThomasPUtzo).
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