(02.05.2016, 17:38)Gast schrieb: [ -> ]Tenor dann: VU insoweit aufrechterhalten und iÜ aufheben und Klage abweisen?
Hab ich auch so...Aber dafür komplett geschludert ...Alles nur so halb! Tatbestand fehlt einiges, zulässigkeit ...Ja da fehl mir die wiederEinsetzung, einfach nicht geschafft! Und in der begründetheit habe ich oberflächlich alles aus dem Kopf aufgeschrieben, keine zeit für palandt oder strukturierte Gedanken...Ich bete sie bewerten diese Klausur fair, sie war einfach unmöglich zu schaffen und juristisches arbeiten konnte man wirklich nicht unter Beweis stellen leider. Kein guter Start in diese Runde
Ich habe es ganz ähnlich gemacht wie enerwe, allerdings vergessen, Streitgenossenschaft zu problematisieren.
In der Sache habe ich dem Antrag zu 1 stattgegeben, wobei ich die Verwertbarkeit des Tonbandes (Beklagte hinsichtlich Verletzung des aPR vermindert schutzwürdig, da sie den Kläger selbst im Internet schlecht machen wollten) als auch die der Zeugin (keine heimliche Lauschzeugin, der Bekl. zu 2 hat so laut gebrüllt, dass die Zeugin gar nicht umhin kam, alles mit anzuhören) bejaht habe. Kündigungsgrund ex § 569 II BGB. Auf den Vorfall vom Oktober 2015 bin ich gar nicht eingangen, da war der Kläger noch nicht Vermieter. Aus dem selben Grund habe ich das Zahlungsbegehr abgewiesen.
Ihr habt das alles so geordnet. Ich hab das alles nur so hingeschludert. Teils nicht mal richtig mit Normangabe :(
(02.05.2016, 17:38)Gast schrieb: [ -> ]Tenor dann: VU insoweit aufrechterhalten und iÜ aufheben und Klage abweisen?
Tat mir mit "insoweit aufrechterhalten" schwer, da der neu eingebrachte Lebenssachverhalt "Beleidigung 2016" quasi ne Klageänderung mit gleichbleibenden Tenor bildete.
hab in der Hektik dann komplett aufgehoben... aber kA was richtig ist
hätte im nachhinein den Tenor umformuliert in "Es wird festgestellt, dass ab Datum..."
Aber einen Feststellungsantrag war das auch nicht. Ich war nicht sicher, ob man teilweise das VU aufhebt oder ganz und dann den ersten Antrag wie gestellt nochmal abfasst. Aber das wäre genau dasselbe, wie VU hins. des ersten Antrags aufrechtzuerhalten. Ich hab so einen Fall vorher noch nie gesehen:(
Habt ihr im Tenor auch die Wiedereinsetzung aufgenommen?
Nein, hab das noch nie im Tenor gesehen.
Huu, Enerwe,
da hast du wirklich was erkannt mit dem verdeckten hilfsantrG. Bin da voll drüber hinweggefegt und beim abfassen die streitgenossenschaft vergessen.
Zum Antrag zu 2), aber noch eine Kleinigkeit. Bekl zu2) war in Kenntnis ab dem 2.10.2015, nachdem ersten "eskalieren". Daher greift bei mir 407 I nicht.
Insgesamt eine ganz miese Klausur
(02.05.2016, 19:44)RefrefBO schrieb: [ -> ]Huu, Enerwe,
da hast du wirklich was erkannt mit dem verdeckten hilfsantrG. Bin da voll drüber hinweggefegt und beim abfassen die streitgenossenschaft vergessen.
Zum Antrag zu 2), aber noch eine Kleinigkeit. Bekl zu2) war in Kenntnis ab dem 2.10.2015, nachdem ersten "eskalieren". Daher greift bei mir 407 I nicht.
Insgesamt eine ganz miese Klausur
Ach Mist, echt?
Hab noch ne Weile im SV rumgesucht, aber nix gefunden und bin dann mal einfach von Nicht-Kenntnis ausgegangen ;) Schade.
Mal sehen, was das morgen gibt...!
(02.05.2016, 19:44)RefrefBO schrieb: [ -> ]Huu, Enerwe,
da hast du wirklich was erkannt mit dem verdeckten hilfsantrG. Bin da voll drüber hinweggefegt und beim abfassen die streitgenossenschaft vergessen.
Zum Antrag zu 2), aber noch eine Kleinigkeit. Bekl zu2) war in Kenntnis ab dem 2.10.2015, nachdem ersten "eskalieren". Daher greift bei mir 407 I nicht.
Insgesamt eine ganz miese Klausur
Aber da war er trotzdem ja noch kein Eigentümer...Daher greift es dann wohl doch?! Weil Kenntnis von etwas was noch gar nicht stimmt kann ja nicht 407 ausschließen...