Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare

Normale Version: Klausuren Mai 2016
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

En Er Weh

Meint ihr, man hätte die Angaben zum Subscriber-Gendöns auch als unrichtige Angaben unter § 48 Abs 3 S 3 Nr. 2 subsumieren können? Hab damit argumentiert, dass angegeben wurde, die Dinge gehörten zur Netzinfrastruktur, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Verwirrt mich gerade, dass in der Entscheidung nur § 48 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 VwVfG geprüft wurde.

Nrwmai

Ich hab das auch unter Nr 2 geprüft :-/ und insbesondere ewig auf §47 herumgehackt. Den erwähnen die ja gar nicht :(

Gast

Würde jemand seine Lösung preisgeben ?

Gast

Teile mich mal mit weil ich zum ersten mal nich so sicher bin mit der lösung:

Zul:

AFK ist statthaft weil VA
1. äußerer Anschein: RMB + "Bescheid"
2. actus contrarius zu Gewährung und auch das ist materiell ein VA
1. Regelung: Ist ein Vorschalt-VA und nicht nur reiner Realakt. Behörde hat geprüft
2. Außenwirkung: Weil von einem Hoheitsträger Land zum anderen Gemeinde, der sogar GR-ähnliche Rechte hat (28 II GG) a

Klagebefugnis
Art. 28 II GG


Begründetheit
Klage begründet!
1. Was ist Grundlage der Entscheidung: Vom "Wortlaut" der bescheid vom 15.06 weil grundlage der AFK ist ztp. letzte Behördenentscheidung man kann nicht einfach den Verfügungssatz vom Wortlaut her verändern
2. Aber Austausch der EGL ist möglich wenn Wesensgleich. § 48, 49 sind wesensgleich (s. obiges Urteil)

2. Ziff 1. des Bescheides

a. Keine Rücknahme nach § 48 III möglich weil

aa. der Bescheid zwar RW ist....

Es braucht zwar keine EGL weil Leistungsverwaltung aber der Bescheid vom 1.7 leider unter Ermessensfehlern
→ Er verstößt erheblich gegen die ermessensleitende RL
(Richtlinie ist nur interne Verwaltungsvorschrift und Kein Gesetz (-> § 47 VWGO ist imho völlig abwegig) als sogenannte ermessensleitende RL kann ein Verstoß nur einen Ermessensfehler rechtfertigen)
Verstoß weil: schon vom WL nicht gedeckt und auch die bisherige Verwaltungspraxis hat das nie gemacht daher wirklich nur ein Versehen.

bb. Die Gemeinde kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen:

"Dass zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern Verwaltungsakte erlassen werden können, ist eine allgemein verbreitete Erkenntnis; die Kommunalaufsicht stellt einen praktisch wichtigen Anwendungsfall dar. Weniger geläufig ist, dass manche dem Bürger gegenüber geltende Sicherung – hier der Vertrauensschutz – bei der Rücknahme eines gegenüber einem anderen Teil des Staates ergangenen VA entfällt."
Jus 2014, S. 93 → Urteil OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. 3. 2013 – 8 LA 22/13, NVwZ-RR 2013, NVWZ-RR Jahr 2013 Seite 584

Das kann man aber sicher auch anders sehen!

ABER der Widerrruf selbst leidet unter Ermessensfehlern:
1. Sachfremde erwägungen: Der Haushalt muss saniert werden. Darauf kann es nicht ankommen.
2. Ermessensfehlgebrauch weil naheliegende Umstände nicht teil der Ermessensentscheidung zur Ücknahme gemacht nämlich:
es war am billigsten
die Behörde hat selbst geschludert
auch rohre sind förderungsfähig bis zum haus


Auch keine Rückname nach § 49 I, II weil weder Nr. 1 noch Nr 2. erfüllt
(ginge auch bei rw VAs) darüberhinaus auch hier Ermf

Auch keine rücknahme über Nr. 7 der RL weil Rücknahme = Eingriffsverwaltung braucht gestzliche GL

Rechtsverletzung: Art. 28 II GG Kom Selbstverwaltung (Finanzhoheit)

Gast

edit: "nicht ganz sicher" im Sinne von "völlig unsicher" und das auch nicht "zum ersten mal"

Gast

sehe keine ermessensfehler.
das gebot der wirtschaftlichkeit und sparsamkeit führt zu einem intendierten ermessen im hinblick auf die rücknahme (ein widerruf lag aufgrund der umdeutung durch die behörde selbst schon gar nicht mehr vor; zumindest austausch der egl durch das gericht).das ist ein gängiges argument in diesen fällen und keinesfalls sachfremd.

atypische gründe die eine andere als die rücknahmeentscheidung rechtfertigen lagen nicht vor, insbesondere keine treuwidrigkeit da lediglich versehentlich alles bezuschusst wurde.

der wortlaut der förderrichtlinie war eindeutig was die bezuschussung von endkundengeräten im fall der funkbasierten lösung angeht.endkundengeräte waren eindeutig nicht erfasst.

aber das kann man sicherlich auch anders sehen.

Gast

Interessant, dass im Urteil nicht §45 I 2 VwVfG angesprochen wurde.
Ein Nachschieben von einer zusätzlichen Begründung eines VAs, sei es auch eine Teilerwägung ist anhand der Kommentierung nur sehr eingeschränkt möglich. Selbst bei einem Nachschieben von Ermessenserwägungen soll unterschieden werden.

Auch gerade der Austausch der EGL soll nicht gestattet werden, zum Schutz des VA-Empfängers.

Ich hab deshalb die nachträgliche Änderung als ÄnderungsVA gedeutet und das Aufhebungsbegehren gem.§88 VwGO auch auf die Änderung bezogen.


Man weiß leider nicht, wie der VA, auf dem sich das Urteil bezieht gestaltet wurde...

Wenn die EGL 48/49 VwVfG in der Begründung des VAs erwähnt wurden, in der Form:
--------------------Var 1.----------------------------------------------
1. Der Bescheid vom .... wird teilweise iHv ... widerrufen.

Gründe:
zu 1.: EGL §§ + Erwägungen
------------------------------------------------------------------------
wäre das Urteil eher nachvollziehbar.

Wenn jedoch wie in der Klausur;

----------------------Var 2.--------------------------------------------
1. Der Bescheid vom... wird teilweise iHv ... wegen §§ ... widerufen.

Gründe:
zu 1.: Nur Erwägungen
-------------------------------------------------------------------------

vorliegt, sieht das mit einer nachträglichen Korrektur schwieriger aus, da der VA an sich geändert wurde.


Naja, mal schauen ob der LJPA das Problem auch sah oder wie das OVG darüber hinweghuschte.

Gast

Hört sich stringent an.

Aber ich denke es kam vom pufungszweck her darauf an, dass man auf die wesensanderung eines VAs berücksichtigt.

Und das Gericht prüft vAw, welche egl einschlägig ist. Mag die Behorde auch eine falsche genannt haben. Das Gericht kann, soweit Rechtmäßigkeit des VA bejaht werden kann, die richtige prüfen, wenn darauf hingewiesen wird.

Ich fand die Klausur sehr tückisch und schwer.

Gast

in der klageerwiderung hat ja meiner erinnerung nach, das rp geschrieben:

"der bescheid wird hinsichtlich der ziff. 1 wie folgt GEÄNDERT...."


Ich habe dann gesagt, dass die Änderung des WORTLAUTS des Bescheides unzulässig ist weil ja ggst. der anfechtungsklage der Bescheid in Gestalt des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung ist.

Aber die Ermächtigungsgrundlage dh die Begründung des Bescheides kann sehr wohl ausgetauscht werden wg wesensgleich

Nrw

Was sind eure Tipps für die letzte Klausur? Anwaltsklausur oder Behördenklausur?
Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44