Aber ist die Freundin Angehörige? Nach 11 I Nr. 1 StGB eig nicht, oder?
es geht bei 258 V um den BES selbst.
angehörige stehwn in 258 VI.
dh. unabhängig davon ob die freundin 258, 22, 23 I begangen hat oder ob sie unter 258 VI fällt, kann jedenfalls der BES wegen 258 V nicht hinreichend verdächtig sein dazu angestiftet zu haben.
1 satz im urteilsstil.
Materiell-rechtlicher Teil der heutigen Revisionsklausur:
http://openjur.de/u/690800.html
Leider das Problem bei der Stoffgleichheit und der Beweisufnahme nicht gesehen.
Gut dass wir uns alle auf Strafurteil vorberietet haben :D
Zum kotzen!
Ich hasse die! Und jetzt locker flockig morgen ÖR gerade weiß ich nicht mal mehr was ein Urteil überhaupt ist.
Hab nen § 230er daraus gebastelt, mit dem Arg., dass Verständigung nach § 257c einen wesentlichen Teil der Hv darstellen und dem Mandanten seine Beteiligungsrechte genommen wurden. Keine Rühe nach 238 abs. 2 notwendig da unverzichtbar.
Würde jemand seine Lösung bekanntgegeben?