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Normale Version: Klausuren Mai 2016
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Gast

Aber ist die Freundin Angehörige? Nach 11 I Nr. 1 StGB eig nicht, oder?

Mr.X

es geht bei 258 V um den BES selbst.
angehörige stehwn in 258 VI.
dh. unabhängig davon ob die freundin 258, 22, 23 I begangen hat oder ob sie unter 258 VI fällt, kann jedenfalls der BES wegen 258 V nicht hinreichend verdächtig sein dazu angestiftet zu haben.
1 satz im urteilsstil.

Nrw

Materiell-rechtlicher Teil der heutigen Revisionsklausur:

http://openjur.de/u/690800.html

Leider das Problem bei der Stoffgleichheit und der Beweisufnahme nicht gesehen.

Gast

Gut dass wir uns alle auf Strafurteil vorberietet haben :D

Gast

Zum kotzen!
Ich hasse die! Und jetzt locker flockig morgen ÖR gerade weiß ich nicht mal mehr was ein Urteil überhaupt ist.

Enerwe

http://www.juris.de/jportal/portal/t/12d...focuspoint

Der Teil zum Richter, der mitschreibt.

Was habt ihr mit dem Rechtsgespräch/der Verständigung angestellt?

Nrw

Hab nen § 230er daraus gebastelt, mit dem Arg., dass Verständigung nach § 257c einen wesentlichen Teil der Hv darstellen und dem Mandanten seine Beteiligungsrechte genommen wurden. Keine Rühe nach 238 abs. 2 notwendig da unverzichtbar.

Nrw

Würde jemand seine Lösung bekanntgegeben?

Gast

Durfte der Richter das?

helmut!

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