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Normale Version: Klausuren Mai 2016
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Gast

Deshalb 816 II als NLK da wird ne Leistung vorausgesetzt aber eben irgendeine. Ist lex spec.zur allg Eingriffskond

nrw

(07.05.2016, 17:21)Gast schrieb: [ -> ]Die Idee mit der Schenkung kommt nicht von mir! Ein paar Posts weiter oben. Dort wird auch ein Urteil zitiert was m.E. aber komplett anders gelagert ist. Bin auch gegen Schenkung, jedenfalls keine Wirksame aber wer weiß.

wenn das Vermächtnis (noch) nicht greift, liegt immernoch eine unentgeltliche Leistung vor...

nur so könnte ich mir nen Reim aus der Klausur machen.

Gast

(07.05.2016, 17:31)nrw schrieb: [ -> ]
(07.05.2016, 17:19)Gast schrieb: [ -> ]Aber was ist mit der Leistung? Die Mutter hat geleistet? Dann war NLK gesperrt?

da war ich mir unsicher, hab in der klausur Leistung der Mutter angenommen, da sie mit der Einzahlung zweckgerichtet das vermögen der Frucht mehren wollte.

Das war mein Problem auch. Dann hat er nicht selbst geleistet. Aber da es eine Leistung gab, war NLK gesperrt. Eig war dann 816 anwendbar, ging aber auch nicht wirklich... Was für eine Scheiße

Gast

Die Mutter hat aber doch in Vertretung der LeibesFrucht....Dieser Begriff :(...abgehoben und eingezahlt ...Ist doch dann gar keine Leistung sondern ein Eingriff?! Naja ich hab es jedenfalls so geprüft. Könnte nur noch heulen...

Gast

Die Leibesfrucht kann doch nichts wirklich bekommen haben. Egal wie man es dreht war die Sache doch mehr oder weniger abhanden gekommen mangels entsprechender Vollmacht gegenüber dem Bruder oder?!

Hessen

Habe auch Eingriffskondiktion. Was für eine scheisse !!!!!

Gast

Bin froh dass es nicht nur mir so geht

Gast

Die Mutter konnte die Leibesfrucht hinsichtlich der Erfüllung des Vermächtnisses nicht wirksam vertreten weil es zum einen nicht angefallen war und zum anderen 181 BGB vorgelegen hätte weil sie auch den Bruder vertreten hätte (von mir aus im Rahmen einer Duldungsvollmacht ) und dann jedenfalls für diesen kein ldgl rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorgelegen hat. Dann hat die Mutter durch die Einzahlung auf das Konto in vermeintlicher Erfüllung des Vermächtnisses geleistet, was ggü dem Bruder wirksam war weil er am 09.02 konkludent genehmigt hat bzw durch Klageerhebung die Bank weil sie nun die Forderung geltend machen darf wobei der Bruder Forderungainhaber bleibt aber nicht mehr darüber verfügen darf. Das Kind war nichtberechtigt weil das Vermächtnis erst mit Geburt angefallen wäre.

Gast

(07.05.2016, 18:28)Gast schrieb: [ -> ]Die Mutter konnte die Leibesfrucht hinsichtlich der Erfüllung des Vermächtnisses nicht wirksam vertreten weil es zum einen nicht angefallen war und zum anderen 181 BGB vorgelegen hätte weil sie auch den Bruder vertreten hätte (von mir aus im Rahmen einer Duldungsvollmacht ) und dann jedenfalls für diesen kein ldgl rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorgelegen hat. Dann hat die Mutter durch die Einzahlung auf das Konto in vermeintlicher Erfüllung des Vermächtnisses geleistet, was ggü dem Bruder wirksam war weil er am 09.02 konkludent genehmigt hat bzw durch Klageerhebung die Bank weil sie nun die Forderung geltend machen darf wobei der Bruder Forderungainhaber bleibt aber nicht mehr darüber verfügen darf. Das Kind war nichtberechtigt weil das Vermächtnis erst mit Geburt angefallen wäre.

Hm stimmt. Im Testament war ja von dem "erst geborenen" dientest. Nicht von einer Leibesfrucht. Konsequenz also? Klage +? Weil Vermächtnis -? Und eingezogene Forderung damit +?

Gast

Bei mir schon ...hätte das auch lieber anders gehabt. Hab noch irgendwie versucht dolo agit anzuwenden aber das fand ich in Anbetracht der Tatsache dass noch nicht gewiss ist ob das Kind zur Welt kommt zu krass. Mich hat auch gestört, dass das Kind zur Welt kommt und nen Titel gegen sich insbesondere auch die Kosten betreffend in der Welt hat aber das ist halt die Konsequenz bei einer,ja wohl vorgesehenen, partiellen Rechtsfähigkeit.
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