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Normale Version: StA-Klausur
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Trödler

Moin moin,

ich habe in meinem Erstversuch die StA-Klausur vor allem aufgrund schlechten Zeitmanagements verhauen. Ich habe grundsätzlich kein großes Problem mit der Zeiteinteilung, lediglich bei der StA Klausur werde ich oft nicht fertig. Vor meinem Zeitversuch bin ich derzeit dabei, jede überflüssige Zeitverschwendung zu erkennen und möglichst wegzulassen. Die Dauer der Sachverhaltserfassung und der Umfang der Lösungsskizze sind sicherlich sehr typbezogen. Mich würde vor allem interessieren, welche - idealerweise examenserprobten Methoden - ihr bei der Niederschrift habt, um in dieser Klausur Zeit zu sparen ?

Um es konkret zu machen: 
Wie geht man mit den Obersätzen um ? Nur am Anfang des Handlungsabschnittes ausformulieren ? Gar nicht ausformulieren ?
Bietet sich die "Ausschließlichkeits-Methode" an ? Problematisch ist ausschließlich, ob es eine Wegname vorliegt ?
Wie verhält es sich mit Rechtswidrigkeit und Schuld ? Kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schuld weggelassen werden ? Gibt es ggf. zeitsparende Formulierungen ?
Habt ihr andere Tipps zum Zeitsparen bei der Abschrift ?

Gast123

Also ich habe tatsächlich immer Obersätze gebildet. Notfalls für die Sachen, die recht offensichtlich rausfallen, habe ich es abgekürzt mit "indem X hat er sich hingegen nicht wegen X hinreichend verdächtig gemacht da Y", aber da lässt sich natürlich streiten, ob wenn es so offensichtlich ist, dass ein Satz ausreicht, man das Delikt überhaupt ansprechen muss.
Die Ausschließlichkeitsmethode habe ich tatsächlich erst bei Zeitnot bei den später geprüften Delikten verwendet. Ob im Examen auch, kann ich leider nicht mehr sagen. Grundsätzlich finde ich es aber eine legitime Methode um Zeit zu sparen. 
Im Allgemeinen habe ich tatsächlich versucht die ersten Delikte halbwegs ausführlich zu prüfen, auch gerade an der Beweiswürdigung nicht zu sparen und bin dann gegen Ende dünn geworden. Aber ich bin vom Typ her auch jemand gewesen, der bei der StAKlausur stark an der Zeit für die LS gespart hat und dort maximal 30-45 Minuten inklusive SV lesen verwendet hat. 
Den Aufbau der Anklageschrift und die Begleitverfügung habe ich schier auswendig gelernt, um es schnell runterschreiben zu können, ebenso B-Gutachten, das ich immer zuletzt geschrieben habe. 

Viel Erfolg!

GastNrw20

Ich hatte es in der StA Klausur so gemacht, dass ich - wenn ein Verhalten evtl mehrere oder verschiedene Straftatbestände erfüllen könnte - beim ersten Delikt einen Obersatz formuliert habe, dh "indem X... könnte er sich hinreichend tv eines... gemacht haben."

Wenn das Gutachten dann bspw ergeben hat nein, er hat nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, dann habe ich bei den nachfolgenden Delikten, zb fahrlässige Tötung, nurnoch geschrieben "durch das vorgenannte Verhalten"... Das hat schonmal etwas eingespart.

Ganz grundlegend vlt noch etwas, das ich von anderen Mitschreibern gehört habe, hinreichenden TV nicht am Anfang - und erst recht nicht bei jedem Delikt - definieren. Eine Kollegin hat das gemacht, bei der Einsichtnahme folgender Kommentar am Rand: überflüssig, da selbstverständlich. Es stand sogar noch im Bewertungsbogen sowas drin wie, dass die Kandidatin durch diese überflüssige Wiederholung den eindruck der fehlenden Fähigkeit zur korrekten Schwerpunktsetzung bestärkt. Hat ihn also scheinbar sehr gestört. 

Nur bei wirklichen Schwerpunkten habe ich wirklich sauberen Gutachtenstil verwendet, Faustregel: wenn ich da mehr als eine Spalte zu geschrieben habe, gabs auch Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis.
Ansonsten verkürzt (A hat... Weggenommen, da er den Gewahrsam des... durch... gebrochen hat.)

Bei unproblematischen Punkten (Diebstahlsobjekt als fremde Sache) nur die bloße Feststellung (ist auch eine fremde bewegliche Sache).

Bei Delikten, deren Prüfung zwar nahelag, aber bei denen man direkt sah, dass es an einem Merkmal scheitert, habe ich das im Urteilsstil abgehandelt (hat sich nicht wg... hinr. tv gemacht. Die von ihm eingesteckte Sache stand in seinem Eigentum und war somit nicht fremd). Ist jetzt ein schlechtes Beispiel, aber in solchen Fällen halt wirklich die Verneinung des hinreichenden TV voranstellen und dann nur das fehlende Merkmal anreißen. 

Bei der Versuchsprüfung hab ich nie diese Vorprüfung gemacht (Strafbarkeit des Versuchs). Habe mich da an Kaiser orientiert, die sagten: selbstverständlich müsste der Versuch mit Strafe bedroht sein, genauso wie das vollendete Delikt. Macht Sinn. Dass er strafbar ist, stellst du ja im Obersatz klar, indem du da die Normen nennst. Wurde mir in der Klausur nicht angestrichen. Im Gegenteil, bei mir war ein Haken am Rand neben der Normenkette; eine Kollegin hingegen hat die Vorprüfung gemacht. Randnotiz: überflüssig. War sehr überrascht, weil ich das aus dem Studium auch so verinnerlicht hatte, dass ich erst ein bisschen Bammel hatte, das wegzulassen. Aber das sind halt pro Versuchsprüfung zwei Sätze, die man spart. 

Als ich in der Klausur merkte, dass die Zeit schon sehr weit gerannt ist, habe ich bei der Beweiswürdigung die wichtigsten Beweise noch ausführlich gewürdigt, insbesondere natürlich die, wo Verwertungsverbote in Betracht kamen. Dann so bei den unwichtigeren Beweisen nur noch geschrieben von wegen "Dieses Ergebnis wird auch gestützt von den..." war bei mir am Rand alles abgehakt, also nicht negativ bewertet scheinbar. 

Ansonsten: Fürs BGutachten habe ich ein Schema auswendig gelernt, welche Sachen da immer reingehören, gleiches für die verfügung, damit ich beides in 15 Minuten max. runterschreiben konnte. 

Alle Angaben natűrlich ohne Gewähr dafür, dass alle Korrektoren das gleich sehen. Alles nur eigene Erlebnisse und Einsichtnahme zweier Kolleginnen. Ich selbst hatte in der StAKlausur im Examen 13 Pkte, nur damit du einschätzen kannst, ob meine Empfehlungen für dich erfolgversprechend klingen. 

Ich wünsche dir alles alles Gute und viel Erfolg beim nächsten Versuch. Das schaffst du!

Trödler

Super, besten Dank für die hilfreichen Antworten und Glückwunsch zu den 13 Punkten!
(19.09.2019, 09:46)GastNrw20 schrieb: [ -> ]Ich hatte es in der StA Klausur so gemacht, dass ich - wenn ein Verhalten evtl mehrere oder verschiedene Straftatbestände erfüllen könnte - beim ersten Delikt einen Obersatz formuliert habe, dh "indem X... könnte er sich hinreichend tv eines... gemacht haben."

Wenn das Gutachten dann bspw ergeben hat nein, er hat nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, dann habe ich bei den nachfolgenden Delikten, zb fahrlässige Tötung, nurnoch geschrieben "durch das vorgenannte Verhalten"... Das hat schonmal etwas eingespart.

Ganz grundlegend vlt noch etwas, das ich von anderen Mitschreibern gehört habe, hinreichenden TV nicht am Anfang - und erst recht nicht bei jedem Delikt - definieren. Eine Kollegin hat das gemacht, bei der Einsichtnahme folgender Kommentar am Rand: überflüssig, da selbstverständlich. Es stand sogar noch im Bewertungsbogen sowas drin wie, dass die Kandidatin durch diese überflüssige Wiederholung den eindruck der fehlenden Fähigkeit zur korrekten Schwerpunktsetzung bestärkt. Hat ihn also scheinbar sehr gestört. 

Nur bei wirklichen Schwerpunkten habe ich wirklich sauberen Gutachtenstil verwendet, Faustregel: wenn ich da mehr als eine Spalte zu geschrieben habe, gabs auch Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis.
Ansonsten verkürzt (A hat... Weggenommen, da er den Gewahrsam des... durch... gebrochen hat.)

Bei unproblematischen Punkten (Diebstahlsobjekt als fremde Sache) nur die bloße Feststellung (ist auch eine fremde bewegliche Sache).

Bei Delikten, deren Prüfung zwar nahelag, aber bei denen man direkt sah, dass es an einem Merkmal scheitert, habe ich das im Urteilsstil abgehandelt (hat sich nicht wg... hinr. tv gemacht. Die von ihm eingesteckte Sache stand in seinem Eigentum und war somit nicht fremd). Ist jetzt ein schlechtes Beispiel, aber in solchen Fällen halt wirklich die Verneinung des hinreichenden TV voranstellen und dann nur das fehlende Merkmal anreißen. 

Bei der Versuchsprüfung hab ich nie diese Vorprüfung gemacht (Strafbarkeit des Versuchs). Habe mich da an Kaiser orientiert, die sagten: selbstverständlich müsste der Versuch mit Strafe bedroht sein, genauso wie das vollendete Delikt. Macht Sinn. Dass er strafbar ist, stellst du ja im Obersatz klar, indem du da die Normen nennst. Wurde mir in der Klausur nicht angestrichen. Im Gegenteil, bei mir war ein Haken am Rand neben der Normenkette; eine Kollegin hingegen hat die Vorprüfung gemacht. Randnotiz: überflüssig. War sehr überrascht, weil ich das aus dem Studium auch so verinnerlicht hatte, dass ich erst ein bisschen Bammel hatte, das wegzulassen. Aber das sind halt pro Versuchsprüfung zwei Sätze, die man spart. 

Als ich in der Klausur merkte, dass die Zeit schon sehr weit gerannt ist, habe ich bei der Beweiswürdigung die wichtigsten Beweise noch ausführlich gewürdigt, insbesondere natürlich die, wo Verwertungsverbote in Betracht kamen. Dann so bei den unwichtigeren Beweisen nur noch geschrieben von wegen "Dieses Ergebnis wird auch gestützt von den..." war bei mir am Rand alles abgehakt, also nicht negativ bewertet scheinbar. 

Ansonsten: Fürs BGutachten habe ich ein Schema auswendig gelernt, welche Sachen da immer reingehören, gleiches für die verfügung, damit ich beides in 15 Minuten max. runterschreiben konnte. 

Alle Angaben natűrlich ohne Gewähr dafür, dass alle Korrektoren das gleich sehen. Alles nur eigene Erlebnisse und Einsichtnahme zweier Kolleginnen. Ich selbst hatte in der StAKlausur im Examen 13 Pkte, nur damit du einschätzen kannst, ob meine Empfehlungen für dich erfolgversprechend klingen. 

Ich wünsche dir alles alles Gute und viel Erfolg beim nächsten Versuch. Das schaffst du!

Was hast du denn fürs B-Gutachten auswendig gelernt? Hast du Tipps?