13.11.2022, 09:41
Hi,
ich habe eine Akte vom Ausbilder bekommen und bin mir ob des relevanten Schadens nicht gänzlich sicher.
A verlsngt von B, dass B einen Mobilfunkvertrag abschließt, bei welchem der B auch ein Handy erhält.
A verspricht dem B hierbei, dass der A sodann die Kosten des Handyvertrages übernimmt und dafür aber auch das Handy von B bekommt.
Sodann schließt B den Vertrag ab und gibt A das Handy.
A verkauft dann das Handy und behält den Erlös für sich und zahlt aber auch die monatlichen Kosten des B nicht, wie von Anfang an geplant.
Jedenfalls in dem Verhältnis A und B liegt der täusvhungsbedingte Schaden und die stoffgleiche Bereicherung in der Übereignung des Handys B an A.
Sodann frage ich mich, ob A aber auch eine Drittbereicherungsabsicht zu Gunsgen des Mobilfunkhöndlers hatte, da der Vertragsabschluss B ggü Händler und daher die Bereicherung des Höndlers notwendiges Zwischenziel ist.
Allerdings erhält A keine Provision und ihm ist such der Handyvertrsg egal, da er ja nur das Handy von B haben wollte.
Ich denke hier mangelt es daher an der Stoffgleichheit und sn der Drittbereicherungsabsicht.
Die laufenden Kosten des Handyvertrages dürften kein betrugsrelevanter schaden sein.
ich habe eine Akte vom Ausbilder bekommen und bin mir ob des relevanten Schadens nicht gänzlich sicher.
A verlsngt von B, dass B einen Mobilfunkvertrag abschließt, bei welchem der B auch ein Handy erhält.
A verspricht dem B hierbei, dass der A sodann die Kosten des Handyvertrages übernimmt und dafür aber auch das Handy von B bekommt.
Sodann schließt B den Vertrag ab und gibt A das Handy.
A verkauft dann das Handy und behält den Erlös für sich und zahlt aber auch die monatlichen Kosten des B nicht, wie von Anfang an geplant.
Jedenfalls in dem Verhältnis A und B liegt der täusvhungsbedingte Schaden und die stoffgleiche Bereicherung in der Übereignung des Handys B an A.
Sodann frage ich mich, ob A aber auch eine Drittbereicherungsabsicht zu Gunsgen des Mobilfunkhöndlers hatte, da der Vertragsabschluss B ggü Händler und daher die Bereicherung des Höndlers notwendiges Zwischenziel ist.
Allerdings erhält A keine Provision und ihm ist such der Handyvertrsg egal, da er ja nur das Handy von B haben wollte.
Ich denke hier mangelt es daher an der Stoffgleichheit und sn der Drittbereicherungsabsicht.
Die laufenden Kosten des Handyvertrages dürften kein betrugsrelevanter schaden sein.
13.11.2022, 17:35
Dürfte zutreffen, wobei bezüglich der Handyverträge gar keine Täuschung vorliegt.
Die Geschädigten wissen, dass sie selbst sich verpflichten und können den Vertrag auch nicht anfechten. Daher erleidet auch der Mobilfunkanbieter keinen Schaden (bei den Provisionsvertreterfällen ist stets noch eine Täuschung, z.B. über die Wertigkeit oder individuellen Verwendbarkeit gegeben und die Verträge sind daher anfechtbar, sodass die angestrebte Drittbereicherung auch rechtswidrig ist).
Hier liegt der Betrug allein in dem Versprechen des A an den B das Handy gegen Kostenübernahme abzunehmen. Schaden ist hier nur das Hergeben des Handys. Diesbezüglich muss man dann auch an Vermögensabschöpfung denken.
Die laufenden Kosten sind hier rein zivilrechtlich relevant.
Andere Ansichten?
Die Geschädigten wissen, dass sie selbst sich verpflichten und können den Vertrag auch nicht anfechten. Daher erleidet auch der Mobilfunkanbieter keinen Schaden (bei den Provisionsvertreterfällen ist stets noch eine Täuschung, z.B. über die Wertigkeit oder individuellen Verwendbarkeit gegeben und die Verträge sind daher anfechtbar, sodass die angestrebte Drittbereicherung auch rechtswidrig ist).
Hier liegt der Betrug allein in dem Versprechen des A an den B das Handy gegen Kostenübernahme abzunehmen. Schaden ist hier nur das Hergeben des Handys. Diesbezüglich muss man dann auch an Vermögensabschöpfung denken.
Die laufenden Kosten sind hier rein zivilrechtlich relevant.
Andere Ansichten?