20.10.2022, 18:49
Guten Tag,
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
20.10.2022, 21:40
(20.10.2022, 18:49)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
Ein paar Denkanregungen:
1. Was ist eine der wichtigsten Prozessmaximen im Zivilprozess? Wann kommt ein Beweisbeschluss also, wenn du daran denkst, überhaupt erst infrage?
2. Soweit der Inhalt der StA-Akte (wahrscheinlich nach § 273 II Nr. 2 ZPO zugezogen?) unstreitig ist, kannst du das schlicht als Tatsachen behandeln.
3. Ansonsten hier ein sehr guter Aufsatz zur Beweisstation im Verkehrsunfallprozess: https://www.jurref.de/app/download/58119...17-225.pdf
Viel Erfolg!
21.10.2022, 10:22
(20.10.2022, 21:40)LawLove schrieb:(20.10.2022, 18:49)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
Ein paar Denkanregungen:
1. Was ist eine der wichtigsten Prozessmaximen im Zivilprozess? Wann kommt ein Beweisbeschluss also, wenn du daran denkst, überhaupt erst infrage?
2. Soweit der Inhalt der StA-Akte (wahrscheinlich nach § 273 II Nr. 2 ZPO zugezogen?) unstreitig ist, kannst du das schlicht als Tatsachen behandeln.
3. Ansonsten hier ein sehr guter Aufsatz zur Beweisstation im Verkehrsunfallprozess: https://www.jurref.de/app/download/58119...17-225.pdf
Viel Erfolg!
Vielen vielen Dank für die Antwort.
1. Also würde sagen der Beibringungsgrundsatz? Die Parteien müssen von sich aus Beweis erheben wollen, sodass es überhaupt zu einem Beweisbeschluss kommen kann?
2. Heißt das also, dass ich die Zeugenvernehmung von der StA-Akte nicht als Beweis annehmen darf?
3. Vielen Dank für den Aufsatz. Werde mir den ausdrucken und durchlesen!
Deine Antwort freut mich wirklich, weil ich sehr verzweifelt bin.
22.10.2022, 17:20
(20.10.2022, 18:49)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
Pass vor allem auf mit den Begriffen...
Ansonsten: was ist überhaupt unstreitig, was streitig?
Was davon ist erheblich, also beweisbedürftig?
Welche Beweise sind angeboten?
Solange das nicht klar ist, kann man gar nichts sagen.
Die Beiakte würde zunächst nur beweisen, was die Zeugen bei der Polizei gesagt haben. Danach kann man den Rechtsstreit normalerweise nicht entscheiden.
24.10.2022, 18:14
Im Übrigen können eine Vielzahl an Beweismitteln auch im Zivilprozess von Amts wegen erhoben werden.
Indes müsste hier m.E. nach jedenfalls die Zeugen als Beweis angeboten werden - denn Zeugen unterliegen dem Beibringungsgrundsatz.
Die Ermittlungsakte nur zu nehmen würde hier den Grundsatz der Unmittelbarkeit hinsichtlich der Zeugenaussagen umgehen.
Was sich anbieten dürfte wäre ein Hinweis den Vortrag zu konkretisieren, sofern hier Tatsachen strittig sind.
Indes müsste hier m.E. nach jedenfalls die Zeugen als Beweis angeboten werden - denn Zeugen unterliegen dem Beibringungsgrundsatz.
Die Ermittlungsakte nur zu nehmen würde hier den Grundsatz der Unmittelbarkeit hinsichtlich der Zeugenaussagen umgehen.
Was sich anbieten dürfte wäre ein Hinweis den Vortrag zu konkretisieren, sofern hier Tatsachen strittig sind.
27.10.2022, 07:32
(21.10.2022, 10:22)MBTK schrieb:(20.10.2022, 21:40)LawLove schrieb:(20.10.2022, 18:49)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich stehe nun vor der Akte und bin etwas verwirrt bzgl. der Beweisstation.
Ich soll eine Relation schreiben. Es geht um einen Verkehrsunfall. Meine Richterin meinte zu mir, dass die Beweisstation tricky wird und ich mir was überlegen soll.
Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Zeugenvernehmung habe ich nur die Akte der Staatsanwaltschaft.
Die Polizeidirektion hat die Zeugen vernommen.
Eine mündliche Verhandlung fand noch nicht statt.
Ich habe mir 2 Lösungsmöglichkeiten gedacht.
1.) Beweisbeschluss erheben.
2.) Die Akte der Staatswanwaltschaft als Beiakte in Form einer Urkunde als Beweis anzuführen und durchzuprüfen.
Andernfalls denke ich mir, dass ich vielleicht auch einfach nur eine Beweisprognose anstellen kann, da noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde und ich damit noch keine abschließende Beweiswürdigung anstellen kann.
Bin mir aber MEGA unsicher. HILFT MIR BITTE. Verzweifle gerade daran.
LG
Ein paar Denkanregungen:
1. Was ist eine der wichtigsten Prozessmaximen im Zivilprozess? Wann kommt ein Beweisbeschluss also, wenn du daran denkst, überhaupt erst infrage?
2. Soweit der Inhalt der StA-Akte (wahrscheinlich nach § 273 II Nr. 2 ZPO zugezogen?) unstreitig ist, kannst du das schlicht als Tatsachen behandeln.
3. Ansonsten hier ein sehr guter Aufsatz zur Beweisstation im Verkehrsunfallprozess: https://www.jurref.de/app/download/58119...17-225.pdf
Viel Erfolg!
Vielen vielen Dank für die Antwort.
1. Also würde sagen der Beibringungsgrundsatz? Die Parteien müssen von sich aus Beweis erheben wollen, sodass es überhaupt zu einem Beweisbeschluss kommen kann?
2. Heißt das also, dass ich die Zeugenvernehmung von der StA-Akte nicht als Beweis annehmen darf?
3. Vielen Dank für den Aufsatz. Werde mir den ausdrucken und durchlesen!
Deine Antwort freut mich wirklich, weil ich sehr verzweifelt bin.
Du solltest dir nochmal die Beweise der ZPO und die jeweiligen Beweisantritte anschauen. Die StA-Akte, wenn beigezogen, beweist schlicht nur, dass die StA ermittelt hat und ggf. ein Ergebnis der Ermittlungen (Einstellung, Eröffnungsbeschluss etc.). Das hat aber, ähnlich wie ein Strafurteil, keine Rechtskraft über den von der StA festgestellten Sachverhalt. Die Vernehmung der Zeugen kannst du dem Inhalt nach nicht einfach als Beweis anführen, da in deinem Verfahren anscheinend die Zeugen nicht gehört wurden. Beachte, dass der Beweisantritt bei Zeugen die Benennung der Zeugen ist und das Gericht die Zeugen selbst vernehmen muss! Du kannst aus der StA-Akte und dem Polizeibericht nur den Beweis ziehen, dass sie in dem dortigen Verfahren vernommen wurden. Eine Bindungswirkung des Zivilgerichts entsteht dadurch aber wohl kaum. Wurden sie denn überhaupt von einer Partei als Beweis angeboten? Welche Beweise sind denn von den Parteien für streitiges Vorbringen (was ist überhaupt streitig?) angeboten?
Arbeite mit dem, was in der Akte in DEINEM Verfahren vorhanden ist. Arbeite heraus, wer für das von dir herausgearbeitete Ergebnis und die somit streitigen Aspekte beweisbelastet ist und schau, ob der Beweis erbracht ist. Ist nur die StA-Akte als Beweismittel vorhanden, hast du vermutlich Schwierigkeiten mit der Entscheidungsreife. Somit schau, ob Beweis angeboten wurde für den streitigen Aspekt und wenn ja, Beweisbeschluss.
Der Podcast AG Zivilrecht hat auf seiner Seite auch einige Dokumente mit einer Musterrelation. Schau da vielleicht mal vorbei.