24.09.2018, 10:14
Muss man das Verfahren bei jeder Einstellung vorher abtrennen (bei mehreren Beschuldigten), also auch bei Einstellung nach § 170 II 1 StPO? Oder nur in den Fällen der 153 ff.? Danke!
24.09.2018, 15:28
Bei mehreren Beschuldigten musst du das Verfahren, das du einstellen willst immer abtrennen und erst danach kannst du einstellen.