11.12.2017, 21:03
War in NRW iRd Subsumtion 306c stgb zutreffend statt der tatsächlichen Verurteilung?
11.12.2017, 21:32
11.12.2017, 23:05
Dazu fällt mir nur eins ein....: WTF?!?!?! :s
12.12.2017, 15:42
Zu gestern: Hat jemand die Betrugsqualifikation des § 263 III 2 Nr. 5 StGB geprüft?
Zu heute: Variation hiervon --> https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...ng-schutz/
Zu heute: Variation hiervon --> https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...ng-schutz/
12.12.2017, 15:44
Heute in Berlin:
https://openjur.de/u/352936.html
Ich meine, die gegenteilige Auffassung wäre mit entsprechender Begründung ebenso gut vertretbar gewesen
https://openjur.de/u/352936.html
Ich meine, die gegenteilige Auffassung wäre mit entsprechender Begründung ebenso gut vertretbar gewesen
12.12.2017, 15:49
Das lief in nrw auch, ich habe die gegenteilige Ansicht vertreten
12.12.2017, 16:04
Lösungsansatz für die Klausur ÖR I in Berlin
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des VRW
- 40 I VwGO (+), weil PolR und VersR öff-rechtl. Normen
II. Statthafte Klageart
- richtet sich nach Begehren (88 VwGO)
1. Antrag 1: FFK
- Auflösung ist erledigter VA, dafür 113 I 4 VwGO analog, weil Erledigung vor Klageerhebung
2. Antrag 2: Unzulässig
- grds. Feststellungsklage, aber hier wurde nach rechtlicher Bewertung gefragt, die lediglich Vorfrage für Rechte und Pflichten ist
- kein feststellungsfähiger Gegenstand, außerdem wird Frage durch Antrag 1 sowieso geklärt
III. Klagebefugnis
- gem 42 II VwGO (+)
- Klägerin als Adressatin des VA könnte in Art. 2 I bzw. Art. 8 GG verletzt sein, zumindest möglich
IV. Vorverfahren
- 68 ff VwGO?
- bei FFK mit Erledigung vor Bestandskraft des VA nicht erforderlich
- kein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch statthaft
V. Frist
- 74 VwGO aus gleichen Gründen nicht anwendbar
- Verwirkung? kein Zeit- oder Umstandsmoment
VI. Prozess- und Beteiligtenfähigkeit
- 61, 62 VwGO (+)
VII. RBS
- bes. Feststellungsinteresse nach 113 I 4 VwGO (+)
- Wiederholungsgefahr
- außerdem möglicherweise schwerer GR-Eingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt
B. Begründetheit
- Auflösung war rechtmäßig und Klägerin nicht in Rechten verletzt
I. EGL?
- Handeln erfordert Ermächtigungsgrundlage, hier: Polizeiliche Generalklausel gem 12 PAG anwendbar
- Abgrenzung zu 13 VersG
- (P) War Veranstaltung Versammlung iSd 13 VersG? Hauptproblem des Falles
- iE (-)
- Selbst bei Vorliegen einer Versammlung erfasst Polizeifestigkeit lediglich versammlungsspezifische Gefahren und nicht Brandschutz, darum schon keine Sperrwirkung
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
- gem 2 PAG (+)
- keine Zuständigkeit der allgem. Ordnungsbehörden, weil unverzüglich gehandelt werden musste (viele Menschen in Gefahr)
2. Anhörung
- gem 28 II Nr. 1 VwVfG konnte wegen Gefahr in Verzug unterbleiben
III. Materielle RMK
1. Gefahr für öffentliche Sicherheit (+)
- nur bzgl. Brandschutz bzw. Verletzung der Vorschrift aus BauO (Rechtsgüter der Teilnehmer und Schutz Rechtsordnung)
- bzgl. Straftaten? keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahr aus ex ante Perspektive, weil nur Erfahrung und Verdacht nicht ausreichen
2. Verantwortlichkeit
- Klägerin als Veranstalterin und Eigentümerin des Grundstücks (+)
3. RF: Ermessen
- Fehlerfrei ausgeübt
- Legitimes Ziel, geeignetes und erforderliches Mittel (+)
- Angemessenheit? (+)
- Schutz von Menschenleben überwiegt Interesse an der Durchführung einer kommerziellen Vergnügungsveranstaltung
C. Nebenentscheidungen
- Kosten trägt Klägerin nach 154 I VwGO
- VV erlassen
- keine Berufungszulassung mangels Gründen nach 124 II VwGO
- Rechtsbehelf: Antrag auf Berufungszulassung, 124a IV 1 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des VRW
- 40 I VwGO (+), weil PolR und VersR öff-rechtl. Normen
II. Statthafte Klageart
- richtet sich nach Begehren (88 VwGO)
1. Antrag 1: FFK
- Auflösung ist erledigter VA, dafür 113 I 4 VwGO analog, weil Erledigung vor Klageerhebung
2. Antrag 2: Unzulässig
- grds. Feststellungsklage, aber hier wurde nach rechtlicher Bewertung gefragt, die lediglich Vorfrage für Rechte und Pflichten ist
- kein feststellungsfähiger Gegenstand, außerdem wird Frage durch Antrag 1 sowieso geklärt
III. Klagebefugnis
- gem 42 II VwGO (+)
- Klägerin als Adressatin des VA könnte in Art. 2 I bzw. Art. 8 GG verletzt sein, zumindest möglich
IV. Vorverfahren
- 68 ff VwGO?
- bei FFK mit Erledigung vor Bestandskraft des VA nicht erforderlich
- kein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch statthaft
V. Frist
- 74 VwGO aus gleichen Gründen nicht anwendbar
- Verwirkung? kein Zeit- oder Umstandsmoment
VI. Prozess- und Beteiligtenfähigkeit
- 61, 62 VwGO (+)
VII. RBS
- bes. Feststellungsinteresse nach 113 I 4 VwGO (+)
- Wiederholungsgefahr
- außerdem möglicherweise schwerer GR-Eingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt
B. Begründetheit
- Auflösung war rechtmäßig und Klägerin nicht in Rechten verletzt
I. EGL?
- Handeln erfordert Ermächtigungsgrundlage, hier: Polizeiliche Generalklausel gem 12 PAG anwendbar
- Abgrenzung zu 13 VersG
- (P) War Veranstaltung Versammlung iSd 13 VersG? Hauptproblem des Falles
- iE (-)
- Selbst bei Vorliegen einer Versammlung erfasst Polizeifestigkeit lediglich versammlungsspezifische Gefahren und nicht Brandschutz, darum schon keine Sperrwirkung
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
- gem 2 PAG (+)
- keine Zuständigkeit der allgem. Ordnungsbehörden, weil unverzüglich gehandelt werden musste (viele Menschen in Gefahr)
2. Anhörung
- gem 28 II Nr. 1 VwVfG konnte wegen Gefahr in Verzug unterbleiben
III. Materielle RMK
1. Gefahr für öffentliche Sicherheit (+)
- nur bzgl. Brandschutz bzw. Verletzung der Vorschrift aus BauO (Rechtsgüter der Teilnehmer und Schutz Rechtsordnung)
- bzgl. Straftaten? keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahr aus ex ante Perspektive, weil nur Erfahrung und Verdacht nicht ausreichen
2. Verantwortlichkeit
- Klägerin als Veranstalterin und Eigentümerin des Grundstücks (+)
3. RF: Ermessen
- Fehlerfrei ausgeübt
- Legitimes Ziel, geeignetes und erforderliches Mittel (+)
- Angemessenheit? (+)
- Schutz von Menschenleben überwiegt Interesse an der Durchführung einer kommerziellen Vergnügungsveranstaltung
C. Nebenentscheidungen
- Kosten trägt Klägerin nach 154 I VwGO
- VV erlassen
- keine Berufungszulassung mangels Gründen nach 124 II VwGO
- Rechtsbehelf: Antrag auf Berufungszulassung, 124a IV 1 VwGO
12.12.2017, 16:08
Zu gestern:
263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 ist ja ein Regelbsp. und Versuch zumindest nach BGH bei Strafzumessungsregel nicht möglich.
Zu heute:
Ich habe auch die Gegenansicht vertreten und leider zu spät bemerkt, dass man sich damit das Problem des Austausches der Rechtsgrundlage abgeschnitten hat und natürlich auch keine so schöne Ermessenspüfung zwischen Art. 2 und Art. 5, 8 GG vornehmen konnte.
Mit welcher Begründung habt ihr denn den Antrag zu 2. als zulässig oder unzulässig erachtet? Ich habe das Rechtsverhältnis leider nicht definiert und die Statthaftigkeit nur mit Verweis auf eine abstrakte Rechtsfrage abgelehnt.
263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 ist ja ein Regelbsp. und Versuch zumindest nach BGH bei Strafzumessungsregel nicht möglich.
Zu heute:
Ich habe auch die Gegenansicht vertreten und leider zu spät bemerkt, dass man sich damit das Problem des Austausches der Rechtsgrundlage abgeschnitten hat und natürlich auch keine so schöne Ermessenspüfung zwischen Art. 2 und Art. 5, 8 GG vornehmen konnte.
Mit welcher Begründung habt ihr denn den Antrag zu 2. als zulässig oder unzulässig erachtet? Ich habe das Rechtsverhältnis leider nicht definiert und die Statthaftigkeit nur mit Verweis auf eine abstrakte Rechtsfrage abgelehnt.
12.12.2017, 16:17
Habe auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Für mich sprachen die besseren Argumente gegen einer Versammlung. Daher war 8 polg anwendbar.
12.12.2017, 16:17
(12.12.2017, 16:04)Ex1017 schrieb: 2. Antrag 2: Unzulässig
- grds. Feststellungsklage, aber hier wurde nach rechtlicher Bewertung gefragt, die lediglich Vorfrage für Rechte und Pflichten ist
- kein feststellungsfähiger Gegenstand, außerdem wird Frage durch Antrag 1 sowieso geklärt
II. Formelle RMK
2. Anhörung
- gem 28 II Nr. 1 VwVfG konnte wegen Gefahr in Verzug unterbleiben
III. Materielle RMK
1. Gefahr für öffentliche Sicherheit (+)
... lief so auch in Sachsen.
Ich habe Antrag 2 noch als zulässig erachtet - weil ansonsten eine hohe Anzahl von künftigen AnfKl oder FFK zu erwarten wäre und sie dann einschlägig ist. Und ist denn die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Versammlung vorliegen, ausschließlich eine Rechtsfrage? Da bin ich eher unsicher.
Antrag 2 war bei mir dann mit Verweis nach oben unbegründet...
Die Anhörung ist mE - trotz Entbehrlichkeit - auch erfolgt, kurz vor Auflösung.
Ich habe auch eine Gefahr für öff. Ordnung angenommen - wegen akuter, zumindest aber unmittelbar bevorstehender Ruhestörung zur Nachtzeit.