03.08.2017, 18:30
(03.08.2017, 18:25)Notenverbesserer schrieb: Das Fristenproblem betraf vorwiegend die Rüge der fehlenden Anlagen zur Klageschrift. Diese Rüge ist, da sie die Zulässigkeit der Klage (ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO) angeht, wegen § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO präkludiert, da die vom Gericht gesetzte Frist zur Klageerwiderung (weitere 2 Wochen) am Tag der tatsächlich am Gericht eingegangenen Klageerwiderung bereits abgelaufen ist.
Die Beifügung der Anlagen war doch aber ohnehin entbehrlich gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sämtliche Anlagen, auf die Bezug genommen wurde, lagen der Gegenseite ohnehin vor.
03.08.2017, 18:33
(03.08.2017, 18:25)Notenverbesserer schrieb: Das Fristenproblem betraf vorwiegend die Rüge der fehlenden Anlagen zur Klageschrift. Diese Rüge ist, da sie die Zulässigkeit der Klage (ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO) angeht, wegen § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO präkludiert, da die vom Gericht gesetzte Frist zur Klageerwiderung (weitere 2 Wochen) am Tag der tatsächlich am Gericht eingegangenen Klageerwiderung bereits abgelaufen ist.
Ah Ok. Dann hab ich irgendwie die Frist falsch berechnet. Nach meinen Berechnungen ging die noch am letzten Tag der Frist ein. -.-
03.08.2017, 18:47
(03.08.2017, 18:30)NRWler schrieb:Die Zulässigkeit einer Rüge ist allerdings zwingend vor derer Begründetheit zu prüfen.(03.08.2017, 18:25)Notenverbesserer schrieb: Das Fristenproblem betraf vorwiegend die Rüge der fehlenden Anlagen zur Klageschrift. Diese Rüge ist, da sie die Zulässigkeit der Klage (ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO) angeht, wegen § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO präkludiert, da die vom Gericht gesetzte Frist zur Klageerwiderung (weitere 2 Wochen) am Tag der tatsächlich am Gericht eingegangenen Klageerwiderung bereits abgelaufen ist.
Die Beifügung der Anlagen war doch aber ohnehin entbehrlich gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sämtliche Anlagen, auf die Bezug genommen wurde, lagen der Gegenseite ohnehin vor.
04.08.2017, 14:47
Heute in NRW:
Anwaltsklausur aus Klägersicht.
Klage bereits erhoben. Beklagte hat Widerklage erhoben. Verfahren war fortzuführen.
Materielle Schwerpunkte:
- Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung einer Erlaubnis zwecks Untervermietung, § 553 BGB bzw. Übergang zu Schadensersatz wegen verweigerter Erlaubnis (§ 280)
- Zurechnung Anwaltsverschulden (§ 278)
- Schadensersatzansprüche im Mietvertrag wegen Verletzung der Obhutspflicht, § 280 bzw. §§ 823 ff.
- Begriff des "Dritten" im Sinne von § 540 I BGB.
Prozessuale Schwerpunkte:
- Klageänderung
- Aufrechnung bzgl. Widerklage
- Zulässigkeit einer Parteivernehmung und/oder Parteianhörung
Und daneben noch ein paar weitere Kleinigkeiten, die mir jetzt auf Anhieb nicht mehr einfallen.
Anwaltsklausur aus Klägersicht.
Klage bereits erhoben. Beklagte hat Widerklage erhoben. Verfahren war fortzuführen.
Materielle Schwerpunkte:
- Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung einer Erlaubnis zwecks Untervermietung, § 553 BGB bzw. Übergang zu Schadensersatz wegen verweigerter Erlaubnis (§ 280)
- Zurechnung Anwaltsverschulden (§ 278)
- Schadensersatzansprüche im Mietvertrag wegen Verletzung der Obhutspflicht, § 280 bzw. §§ 823 ff.
- Begriff des "Dritten" im Sinne von § 540 I BGB.
Prozessuale Schwerpunkte:
- Klageänderung
- Aufrechnung bzgl. Widerklage
- Zulässigkeit einer Parteivernehmung und/oder Parteianhörung
Und daneben noch ein paar weitere Kleinigkeiten, die mir jetzt auf Anhieb nicht mehr einfallen.
04.08.2017, 16:47
In Ergänzung zu NRWler fällt mir nur noch ein, dass Bestreiten mit Nichtwissen ebenfalls zu thematisieren waren, § 138 IV ZPO.
Bei der Widerklage hat doch alles nach Anerkenntnis, bzw bezahlen und für erledigt erklären geklungen, oder? Ich war da am Ende sehr unversichert...
Anybody mal ne Kurzzusammenfassung wie die Klausel "Keine Untervermietung" rausgekickt werden sollte? Also meine Frage geht dahin, dass ich irgendwie dachte wenn der (in diesem Fall der frührere) Vermieter mit im Haus wohnt, dann kann er sone Klausel schon eher vereinbaren. Aber dazu finde ich nun nüx... (in der Klausur hab ich die Norm auch schon nicht gefunden)
Also alles Quark und über § 553 III BGB raus und fertig? :-/
Bei der Widerklage hat doch alles nach Anerkenntnis, bzw bezahlen und für erledigt erklären geklungen, oder? Ich war da am Ende sehr unversichert...
Anybody mal ne Kurzzusammenfassung wie die Klausel "Keine Untervermietung" rausgekickt werden sollte? Also meine Frage geht dahin, dass ich irgendwie dachte wenn der (in diesem Fall der frührere) Vermieter mit im Haus wohnt, dann kann er sone Klausel schon eher vereinbaren. Aber dazu finde ich nun nüx... (in der Klausur hab ich die Norm auch schon nicht gefunden)
Also alles Quark und über § 553 III BGB raus und fertig? :-/
04.08.2017, 16:55
(04.08.2017, 16:47)NRWlerin schrieb: In Ergänzung zu NRWler fällt mir nur noch ein, dass Bestreiten mit Nichtwissen ebenfalls zu thematisieren waren, § 138 IV ZPO.
Bei der Widerklage hat doch alles nach Anerkenntnis, bzw bezahlen und für erledigt erklären geklungen, oder? Ich war da am Ende sehr unversichert...
Anybody mal ne Kurzzusammenfassung wie die Klausel "Keine Untervermietung" rausgekickt werden sollte? Also meine Frage geht dahin, dass ich irgendwie dachte wenn der (in diesem Fall der frührere) Vermieter mit im Haus wohnt, dann kann er sone Klausel schon eher vereinbaren. Aber dazu finde ich nun nüx... (in der Klausur hab ich die Norm auch schon nicht gefunden)
Also alles Quark und über § 553 III BGB raus und fertig? :-/
Bzgl. Widerklage:
Da hab ich eine Aufrechnung erklärt. Es gab ja den eigenen Anspruch in Höhe von mehreren tausend Euro aus § 280. So konnte ich dann Abweisungsantrag stellen bzgl. der Widerklage. Rest dann selbst eingeklagt über eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3.
Bzgl. der Klausel:
Hatte auch irgendwas im Kopf, dass der Vermieter, der selbst mit dort wohnt, sowas leichter vereinbaren können muss. Aber nach 5 Minuten suchen nichts gefunden. Auch Palandt half nicht weiter. Daher dann schlicht über § 553 III für unwirksam erklärt, was dann natürlich auch gegenüber der Beklagten wirkt.
04.08.2017, 17:43
Danke NWRLer! :)
Mh, ok. Also ja Aufrechnung hab ich angedacht, aber irgendwie hatte ich Bedenken mit einer Widerklage die Aufrechnung zu erklären? Geht das?
Hab den Mandanten geraten zu zahlen und dann erledigt erklärt und dann gesagt bei § 91a I könne die § 93-Wertung berücksichtigt werden... Achja Kreativität ole.. Wahrscheinlich war ne Aufrechnung einfacher und deswegen die "richtige Lösung" :-P
Und hab jetzt auch so nix gefunden, was diese Klausel und den vorherigen dort wohnenden Mieter angeht. Weiß man dann wohl nicht, warum der ehemalige Vermieter dort gewohnt hat...? Aber mich beruhigt, dass du das selbe Gefühl hattest, dass es zumindest bei dort wohnenden Vermietern einfacher sein muss sowas zu vereinbaren!
Mh, ok. Also ja Aufrechnung hab ich angedacht, aber irgendwie hatte ich Bedenken mit einer Widerklage die Aufrechnung zu erklären? Geht das?
Hab den Mandanten geraten zu zahlen und dann erledigt erklärt und dann gesagt bei § 91a I könne die § 93-Wertung berücksichtigt werden... Achja Kreativität ole.. Wahrscheinlich war ne Aufrechnung einfacher und deswegen die "richtige Lösung" :-P
Und hab jetzt auch so nix gefunden, was diese Klausel und den vorherigen dort wohnenden Mieter angeht. Weiß man dann wohl nicht, warum der ehemalige Vermieter dort gewohnt hat...? Aber mich beruhigt, dass du das selbe Gefühl hattest, dass es zumindest bei dort wohnenden Vermietern einfacher sein muss sowas zu vereinbaren!
04.08.2017, 19:48
Was sollte denn gegen eine Aufrechnung sprechen, wenn man sich als Kläger gegen eine Widerklage verteidigen will?
Ist ja nicht anders, als wenn der Beklagte auf eine Klage die Aufrechnung erklärt.
Oder habe ich da einen Denkfehler? Zumal die Mandanten das im Sachverhalt ja auch angedeutet hatten mit "Verrechnung" oder so Ähnlich.
Ist ja nicht anders, als wenn der Beklagte auf eine Klage die Aufrechnung erklärt.
Oder habe ich da einen Denkfehler? Zumal die Mandanten das im Sachverhalt ja auch angedeutet hatten mit "Verrechnung" oder so Ähnlich.
04.08.2017, 20:36
(04.08.2017, 14:47)NRWler schrieb: Heute in NRW:
Anwaltsklausur aus Klägersicht.
Klage bereits erhoben. Beklagte hat Widerklage erhoben. Verfahren war fortzuführen.
Materielle Schwerpunkte:
- Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung einer Erlaubnis zwecks Untervermietung, § 553 BGB bzw. Übergang zu Schadensersatz wegen verweigerter Erlaubnis (§ 280)
- Zurechnung Anwaltsverschulden (§ 278)
- Schadensersatzansprüche im Mietvertrag wegen Verletzung der Obhutspflicht, § 280 bzw. §§ 823 ff.
- Begriff des "Dritten" im Sinne von § 540 I BGB.
Prozessuale Schwerpunkte:
- Klageänderung
- Aufrechnung bzgl. Widerklage
- Zulässigkeit einer Parteivernehmung und/oder Parteianhörung
Und daneben noch ein paar weitere Kleinigkeiten, die mir jetzt auf Anhieb nicht mehr einfallen.
Kann mir kurz jemand bestätigen, dass es im GPA Nord keine Widerklage gab bitte!?
04.08.2017, 21:30
Ja ich