14.11.2016, 19:05
Bestimmt lustig mit 2 ‰
15.11.2016, 15:42
Heute ovg nrw 4. 1.13. Az 5 b 1493/12
15.11.2016, 18:04
Viel Erfolg allen!!!;):D:rolleyes:
15.11.2016, 22:57
Hallo ich schreibe bald könnte bitte mal jemand kurz schreiben was in den Örecht Klausuren drankam?
15.11.2016, 23:41
In Hessen in beiden Klausuren eine Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit :D einmal nach hess. GaststättenG und einmal nach GewO. In der ersten Klausur im Urteil in der anderen durch Behördenbescheid. Total absurd aber machbar.
16.11.2016, 09:01
In der 2. Ö nrw: siehe Fundstelle oben ovg nrw
Leider nicht so absurd, wenn man über § 35 VIII GewO auf 34 c I Nr.3 Gero kommt. Den Baubetreuer annimmt und dann die Erlaubnis nach § 49 II HvwVfG widerruft.
16.11.2016, 13:12
Habe den Baubetreuer aber abgelehnt, mangels Angabe im SV, dass er in fremdem Namen Dritten gegenüber auftritt. Außerdem stand im SV nicht, dass eine Erlaubnis vorlag. Hatte Angst an der Klausur vorbei zu schreiben, was wohl hiermit geschehen ist.
16.11.2016, 15:19
Ich glaub nich das der baubetreuer einschlägig war, dazu gab's doch null Anhaltspunkte. Man wusste doch überhaupt nicht was der GF macht, es ging lediglich um eine Baufirma. Über seine Aufgaben war doch Garnichts bekannt.