11.11.2016, 18:36
Nein! Die Kausalität der Nötigung war zu bejahen, sie führte dazu, dass Mayer glaubte, der Typ sei unberechenbar nach dem Motto "bevor ich ne verseuchte Drogenspritze irgendwo hinkriege,zahle ich lieber aus". Kausalität der für Auszahlungserfolg zweifelsfrei + Ich hab geschrieben, dass diese Drohung im Gesamtzusammenhang neben Erscheinungsbild wesentlich mit dazu beigetragen haben dürfte, dass ihn Mayer für unberechenbar hielt.
11.11.2016, 18:41
Stimmt, nur dass der typ das nie gesagt hat und der Meyer sich das in seinem Kopf nur überlegt hat. Reicht es aus dass der Täter bedrohlich aussieht um hieraus eine konkludente drohung für leib und leben abzuleiten?
11.11.2016, 19:08
Wenn der Bedrohte aus anderen Gründen als der Drohung die Kohle hergibt kann durchaus nur ein Versuch vorliegen. Mir ist aber mittlerweile auch klar dass das auf Fälle in denen die Polizei den erpressten Eltern empfiehlt das Geld zu zahlen zb deutlich besser passt als auf unseren heute...naja und ich hab mir dann damit geholfen eine Unterschlagung zu bejahen unter Restriktion der Subsidiaritätsklausel...ziemlich unvertretbar befürchte ich ....wenn man erstmal falsch abgebogen ist gibt es leider keinen weg mehr zurück...
11.11.2016, 23:28
Schon mal von nem "Bankräuber" gehört, der mit ner Knarre in ne Bankfiliale gestürmt ist, 4 Personen bedrohte, eine 5. Person gab ihm das Geld, der anschließend wegen 4-facher versuchter räuberischer Erpressung in besonders schwerem Fall sowie vollendeter Unterschlagung in einem Fall verurteilt wurde?
12.11.2016, 01:53
Bei uns war der Fall anders in der Klausur :P
12.11.2016, 11:09
Ja ne natürlich nicht. Ich weiß schon selber dass das nichts war auch ohne deinen hilfreichen Kommentar. im übrigen wäre das nach meiner Lösung auch nur ein Versuch und eine vollendung gewesen was du da geschildert hast, sofern der fünfte das Geld aus anderen gründen als der Bedrohung gibt:P
12.11.2016, 11:48
Hat denn irgendwer das Gefühl, das BGH-Urteil "getroffen" zu haben? Ich höre immer nur, dass alle nen Versuch angenommen haben.
Ansonsten in der Klausur ja noch ein bisschen was zu BVV und Strafzumessung.
Ansonsten in der Klausur ja noch ein bisschen was zu BVV und Strafzumessung.
12.11.2016, 12:05
Würde mir da nicht zu sehr nen Kopf drum machen, falls man nicht genau die Ansicht des BGH getroffen hat, solange man seine Lösung argumentativ vertreten hat.
Ich mein, sonst könnte die Angorderung ja sein, dass man einfach nur BGH-Urteile auswendig lernt.
Und ich fände es echt vermessen, wenn die von uns erwarten, dass wir besser als Richter vom LG sind, deren Urteile ja schließlich auch oft genug aufgehoben werden...
Oder was meint ihr?
Ich mein, sonst könnte die Angorderung ja sein, dass man einfach nur BGH-Urteile auswendig lernt.
Und ich fände es echt vermessen, wenn die von uns erwarten, dass wir besser als Richter vom LG sind, deren Urteile ja schließlich auch oft genug aufgehoben werden...
Oder was meint ihr?
12.11.2016, 12:31
ich denk auch. BGH urteil ersetzt keine begründung. und dass die sache beim BGH landet, zeigt ja, dass es vorher mal jemand vertretbar anders gesehen hat. hauptsache die begründung stimmt und es ist nicht völlig abwegig
12.11.2016, 15:23
Sorry, Bea! Wir rocken jetzt Ö-Recht:shy: :exclamation: Viel Erfolg ! In 3 Tagen haben wir das Klausurenschreiben für immer hinter uns!:rolleyes: