04.09.2016, 15:40
Musste man nicht in der Z2 auch neben den Kündigungen die möglichen Einwendungen der Mieterin prüfen? Hab da die wirtschaftliche unmöglichkeit unter §§275, 313 geprüft, weil der GF davon sprach das es dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut ging.
Hat das sonst noch jemand oder war das komplett falsch
Hat das sonst noch jemand oder war das komplett falsch
04.09.2016, 17:44
Bei der "Autoklausur" ist bemerkenswert, dass der Fall nicht auf den entsprechenden Kaiserlisten aus 2008-2010 zu finden ist. Dies ist umso bemerkenswerter, da die Lösungsidee relativ ungewöhnlich ist und damit nach einer Klausurverwertung förmlich schreit. Da merkt man mal, wieviel Verlass auf diesen Glaskugel-Quatsch ist.
04.09.2016, 18:17
(04.09.2016, 15:40)schampoo schrieb: Musste man nicht in der Z2 auch neben den Kündigungen die möglichen Einwendungen der Mieterin prüfen? Hab da die wirtschaftliche unmöglichkeit unter §§275, 313 geprüft, weil der GF davon sprach das es dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut ging.
Hat das sonst noch jemand oder war das komplett falsch
Grundsätzlich hast Du Recht, dass auch etwaige Einwendungen bzw. Hinterungsgründe einer Kündigung anzusprechen sind. Das wirtschaftliche Unvermögen kann hier aber schon generell nicht - jedenfalls nicht bei Gewerberäumen - durchgreifen. Ansonsten würde sich ja jeder auf seine finanzielle Schieflage berufen und die Miete nicht zahlen, wenn er wüsste, dass eine Kündigung eh nicht durchgeht. Daher habe ich § 275 gar nicht erwähnt.
Habe die finanzielle Schieflage einzig bei der Frage der Erlaubnispflicht der Untervermietung angesprochen. Weil ja bei Wohnraum eine teilweise Untervermietung dann auch ohne Erlaubnis möglich ist.
05.09.2016, 14:41
Was lief heute in NRW Z4?
05.09.2016, 15:02
Falls von Interesse
Heute in Hessen:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
Angereichert mit einem Einspruch nach VU und Wiedereinsetzung wegen Büroverschulden.
Heute in Hessen:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
Angereichert mit einem Einspruch nach VU und Wiedereinsetzung wegen Büroverschulden.
05.09.2016, 15:52
Habe die Unmöglichkeit in Z2 nur ganz kurz beim zahlungsanspruch des Mandanten angesprochen. Aber glaube das hätte man auch gut weglassen können, Geld hat man ja zu haben
05.09.2016, 16:06
In NRW lief der gleiche Fall. SV war fast der gleiche wie im zitierten Urteil:
Kläger sind 2 von 4 Miterben, beklagter ist ein Miterbe; erblasserin hat mit vorverstorbenen Ehegatten gemeinschaftliches "Berliner" Testament erstellt, ua Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für fünf Jahre ab Tod des letzten Ehegatten ausgeschlossen. Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. AG hat auf Antrag des Beklagten Versteigerungsanordnung erlassen.
Prozessual:
Klageschrift ("Erklärung Teilungsversteigerung für unzulässig");
Anordnung schriftliches Vorverfahren;
Erlass VU gegen Beklagte im schriftlichen Vorverfahren;
Zustellung VU an Kläger am 14., an Beklagte am 13.
Einspruch Beklagte ohne Unterschrift Prozessbevollmächtigten am 28.;
Beklagter stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand;
Neue Anträge der Parteien entsprechend verfahrensstadium in Schriftsätzen.
Kläger sind 2 von 4 Miterben, beklagter ist ein Miterbe; erblasserin hat mit vorverstorbenen Ehegatten gemeinschaftliches "Berliner" Testament erstellt, ua Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für fünf Jahre ab Tod des letzten Ehegatten ausgeschlossen. Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. AG hat auf Antrag des Beklagten Versteigerungsanordnung erlassen.
Prozessual:
Klageschrift ("Erklärung Teilungsversteigerung für unzulässig");
Anordnung schriftliches Vorverfahren;
Erlass VU gegen Beklagte im schriftlichen Vorverfahren;
Zustellung VU an Kläger am 14., an Beklagte am 13.
Einspruch Beklagte ohne Unterschrift Prozessbevollmächtigten am 28.;
Beklagter stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand;
Neue Anträge der Parteien entsprechend verfahrensstadium in Schriftsätzen.
05.09.2016, 16:19
Probleme des Falles (Streitstand "rechtsansichten"):
Auslegung Klageantrag und statthafte klageart;
Örtliche Zuständigkeit des LG;
Partei- und prozessfähigkeit der Miterben (evtl aktivlegitimation);
Erfordernis der Wiedereinsetzung wegen Einspruch;
Ordnungsgemäße Einlegung Einspruch;
Auslegung des Auseinandersetzungsverbots in Testament;
Vorliegen eines wichtiges Grundes zur Auseinandersetzung im Sinne der 2042 II; 749 II (vorzeitige Auseinandersetzung)
Auslegung Klageantrag und statthafte klageart;
Örtliche Zuständigkeit des LG;
Partei- und prozessfähigkeit der Miterben (evtl aktivlegitimation);
Erfordernis der Wiedereinsetzung wegen Einspruch;
Ordnungsgemäße Einlegung Einspruch;
Auslegung des Auseinandersetzungsverbots in Testament;
Vorliegen eines wichtiges Grundes zur Auseinandersetzung im Sinne der 2042 II; 749 II (vorzeitige Auseinandersetzung)
05.09.2016, 18:43
Was sind die Tipps für Hessen morgen?
Meine Tendenz WiR ...
Meine Tendenz WiR ...
06.09.2016, 16:20
Klausur heute in NRW (Z4):
Mandant ist beklagter und begehrt Verteidigung gegen Klage, widerklage (Herausgabe PKW) und Prüfung von ersatzansprüchen des Klägers (Ersatzteile und Arbeitskraft);
Bruder kaufte von VW einen Golf, vereinbarte mit VWBank sicherungsübereignung; Mandant trat mit ein Einverständnis des Bruders und der VWB in Rechte und Pflichten des Vertrages; Mandant überlies Bruder Fahrzeug; dieser hat es einem bekannten überlassen - wobei streitig ist, ob kauf oder leihe - und dieser hat das Fahrzeug an den Kläger veräußert, ohne sich "Kfz-Brief" (zulassungsb Teil II) vorzeigen zu lassen - Z II war bei VWB; vor Veräußerung an Kläger ereignete sich Unfall, sodass Kläger Ersatzteile und eigene Arbeit aufgewendet hat, um PKW wieder herzurichten; VWB kündigte Vertrag, Mandant zahlte restbetrag und bekam Z II zugesandt;
Kläger verlangt Z II von Mandanten mit Klage.
Mandant ist beklagter und begehrt Verteidigung gegen Klage, widerklage (Herausgabe PKW) und Prüfung von ersatzansprüchen des Klägers (Ersatzteile und Arbeitskraft);
Bruder kaufte von VW einen Golf, vereinbarte mit VWBank sicherungsübereignung; Mandant trat mit ein Einverständnis des Bruders und der VWB in Rechte und Pflichten des Vertrages; Mandant überlies Bruder Fahrzeug; dieser hat es einem bekannten überlassen - wobei streitig ist, ob kauf oder leihe - und dieser hat das Fahrzeug an den Kläger veräußert, ohne sich "Kfz-Brief" (zulassungsb Teil II) vorzeigen zu lassen - Z II war bei VWB; vor Veräußerung an Kläger ereignete sich Unfall, sodass Kläger Ersatzteile und eigene Arbeit aufgewendet hat, um PKW wieder herzurichten; VWB kündigte Vertrag, Mandant zahlte restbetrag und bekam Z II zugesandt;
Kläger verlangt Z II von Mandanten mit Klage.