01.09.2016, 18:49
Ich habe es leider verpasst die Weiterfresserschaden Problematik darzustellen und nur auf Instruktionsfehler abgestellt und das der ja schon vor GÜ vorlag.
Der Unterschied zur dritten Rechnung lag dann für mich dabei, dass ich diesen dann über 280 I,III, 281 lösen konnte, da er dafür eine Frist gesetzt hatte.
Die RA-Kosten waren reiner Verzugsschaden und einmal mit Abtretung?
Der Unterschied zur dritten Rechnung lag dann für mich dabei, dass ich diesen dann über 280 I,III, 281 lösen konnte, da er dafür eine Frist gesetzt hatte.
Die RA-Kosten waren reiner Verzugsschaden und einmal mit Abtretung?
01.09.2016, 18:56
01.09.2016, 19:35
Habe nicht 823 sondern 831 geprüft. Da im SV ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Angestellte den Hinweis nicht weitergegeben haben. Und bin dann im Rahmen der Exculpation die ganze Sache mit der fehlenden Sorgfalt diskutiert. Bin gerade verunsichert, kann man das so machen?
01.09.2016, 19:42
Hab das auch komplett über 831
Bei mir ist alles durchgegangen bis auf den zahlungsantrag der 150 euro der meiner ansicht nach ein freistellubgsantrag hätte sein müssen. Fühlt sich aber komisch an den so ohne richterlichen hinweis abzuweisen.
Bei mir ist alles durchgegangen bis auf den zahlungsantrag der 150 euro der meiner ansicht nach ein freistellubgsantrag hätte sein müssen. Fühlt sich aber komisch an den so ohne richterlichen hinweis abzuweisen.
01.09.2016, 20:07
280, 241 gilt- wie einer bereits geschrieben hat - für Schäden an anderen Rechtsgütern.D.h. nicht in diesem Fall!
01.09.2016, 20:11
Hast du dir das Urteil des OLG angeschaut, El Chapo?!Warum sollte das Gericht hier sonst nicht 280, 241 anprüfen?!Zumindest solltest du mal darüber nachdenken bevor du dann weiter so falsches Zeug schreibst. Grund: es ist nicht anwendbar!
01.09.2016, 22:30
(01.09.2016, 20:11)Mimini schrieb: Hast du dir das Urteil des OLG angeschaut, El Chapo?!Warum sollte das Gericht hier sonst nicht 280, 241 anprüfen?!Zumindest solltest du mal darüber nachdenken bevor du dann weiter so falsches Zeug schreibst. Grund: es ist nicht anwendbar!
Mit "es ist nicht anwendbar" meinst du den Anspruch aus 280 I, 241 II, 311 II BGB? Habe ich doch geschrieben, dass der Anspruch wohl nicht greift. Habe den leider in der Klausur bejaht - allerdings aus 280 I ohne 311 II BGB. Oder wo liegt dein Problem mimini?
Gute Nacht und weiterhin viel erfolg!
02.09.2016, 14:57
In Berlin/Brandenburg gabs heute Mietrecht mit außerordentlicher Kündigung rauf und runter. Zu entwerfen waren neben dem Gutachten ein Schreiben an den Gegner, eine Mietaufhebungsvereinbarung und der Entwurf einer Kündigungserklärung. Ein Klacks in 5 h...
02.09.2016, 15:08
Gleiche Klausur in Hessen...
02.09.2016, 15:43
NRW lief die gleiche. Sachverhalt:
Mandant hat Mietvertrag seit 2009 mit GmbH, gewerberäume, Mietzins 10000 monatlich; nach Auseinandersetzung ließ Mandant als Vermieter Schlösser für Räume für eine Nacht austauschen, am nächsten morgen wieder Alte Schlösser eingebaut; GmbH wollte untermietvertrag abschließen, Mandant lehnte ab, da keine Info zur Person des Untervermieter über wirtschaftliche Verhältnisse; GmbH erklärte zwei außerordentliche Kündigungen (Schlösser und Untervermietung); Mieterin zahlt seit Oktober 2015 nur 9000 Euro monatlich.
Mandant begehrt rechtliche Würdigung (Wirksamkeit Kündigungen, zahlungsanspruch und Verzinsung rückständige miete, erfolg eigener Kündigung) sowie aufhebungsvertrag mit Zahlung Teilbetrag rückständiger miete, verzicht hinsichtlich restbetrag, deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich gesamter rückständiger miete und zudem kündigungsschreiben.
Mandant hat Mietvertrag seit 2009 mit GmbH, gewerberäume, Mietzins 10000 monatlich; nach Auseinandersetzung ließ Mandant als Vermieter Schlösser für Räume für eine Nacht austauschen, am nächsten morgen wieder Alte Schlösser eingebaut; GmbH wollte untermietvertrag abschließen, Mandant lehnte ab, da keine Info zur Person des Untervermieter über wirtschaftliche Verhältnisse; GmbH erklärte zwei außerordentliche Kündigungen (Schlösser und Untervermietung); Mieterin zahlt seit Oktober 2015 nur 9000 Euro monatlich.
Mandant begehrt rechtliche Würdigung (Wirksamkeit Kündigungen, zahlungsanspruch und Verzinsung rückständige miete, erfolg eigener Kündigung) sowie aufhebungsvertrag mit Zahlung Teilbetrag rückständiger miete, verzicht hinsichtlich restbetrag, deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich gesamter rückständiger miete und zudem kündigungsschreiben.