14.09.2016, 21:28
also ich habe die VA-Qualität damit begründet, dass die "Errichtung" bzw. der "Abbau" ja lediglich mit der Anbringung / Entfernung der SChilder an dem Parkplatz erfolgen (Rollstuhl-Schild- + Ausweisnr. der Mandantnin). Und Straßenschilder sind ja bekanntlich ein VA, weil sie der Anordnung eines Polizisten bzw. jmd. vom Ordnungsamt gleichstehen. Bin mir da aber auch unsicher. Ich wusste nur: ich muss irgendwie zum VA kommen, um 48 /49 prüfen zu können...
14.09.2016, 22:02
Habe das gar nicht problematisiert, weil das für mich eindeutig ein VA ist. Die interne Anordnung zur Aufstellung ist m.E. davon zu unterscheiden, der Mandantin den Parkplatz generell zur Verfügung zu stellen. Letzteres ist m.E. ein VA, insbesondere hat er unproblematisch Außenwirkung.
Diskutiert habe ich dagegen, ob der Widerrufsvorbehalt in der Ausnahmegenehmigung auch auf die Einrichtung des Parkplatzes "durchschlägt", da zwei verschiedene VA. Habe dies am Ende bejaht, aber ganz unproblematisch finde ich das nicht. Zumal nur der Parkplatz, nicht aber die Ausnahmegenehmigung selbst widerrufen wurde.
Diskutiert habe ich dagegen, ob der Widerrufsvorbehalt in der Ausnahmegenehmigung auch auf die Einrichtung des Parkplatzes "durchschlägt", da zwei verschiedene VA. Habe dies am Ende bejaht, aber ganz unproblematisch finde ich das nicht. Zumal nur der Parkplatz, nicht aber die Ausnahmegenehmigung selbst widerrufen wurde.
14.09.2016, 22:11
Habe auch angenommen das es ein VA war und insbesondere aussenwirkung problematisiert, iE hatte die Regelung diese, da die Anordnung an Straßenbauamt lediglich der Vollstreckung dienen sollte und daher schon die Verfügung Wirkung für die Mandantin hatte.
In NRW war es mE sehr fraglich, ob überhaupt eine Aufhebung vorlag - mE war es ein VA im Sinne eines Neubescheids und keine Aufhebung der früheren Anordnung der Errichtung des Parkplatzes, der strikt von der Ausnahmegenehmigung zu trennen war - daher war mE auch das Vorbringen der Stadt zum strafbaren Verhaltens des Sohnes nicht entscheidungsrelevant.
In NRW war es mE sehr fraglich, ob überhaupt eine Aufhebung vorlag - mE war es ein VA im Sinne eines Neubescheids und keine Aufhebung der früheren Anordnung der Errichtung des Parkplatzes, der strikt von der Ausnahmegenehmigung zu trennen war - daher war mE auch das Vorbringen der Stadt zum strafbaren Verhaltens des Sohnes nicht entscheidungsrelevant.
14.09.2016, 22:23
Ich denke nicht, dass die "strikt" voneinander zu trennen waren, da die Behörde ja selbst schrieb, dass sie "aufgrund" (!) der Ausnahmeregelung ihr auch einen Parkplatz zugeteilt haben.
14.09.2016, 22:28
Das war das schwierige an diesem Fall - die Bewertung des
Schreiben der Behörde und die Verknüpfung der Regelungen. Da gibt es sicherlich für die eine oder andere Ansicht gute Hinweise im Sachverhalt. Bin mal gespannt was da am Ende rauskommt!
Schreiben der Behörde und die Verknüpfung der Regelungen. Da gibt es sicherlich für die eine oder andere Ansicht gute Hinweise im Sachverhalt. Bin mal gespannt was da am Ende rauskommt!
14.09.2016, 22:29
Habe zwar eine Trennung vorgenommen, aber gesagt, dass die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung auch solche des Parkplatzes sind. Daher "schlägt" der Widerrufsvorbehalt bei mir durch.
Habe ich kurz über Zweitbescheid nachgedacht, aber dann verworfen: Ist nicht auch in einem zweitbescheid zumindest konkludent eine Aufhebung des Erstbescheides enthalten? Sonst könnte die Behörde ja immer lustig Zweitbescheide machen und damit die Voraussetzungen der §§ 48, 49 und v. a. den Vertrauensschutz auf die bestehende Regelung umgehen.
Habe ich kurz über Zweitbescheid nachgedacht, aber dann verworfen: Ist nicht auch in einem zweitbescheid zumindest konkludent eine Aufhebung des Erstbescheides enthalten? Sonst könnte die Behörde ja immer lustig Zweitbescheide machen und damit die Voraussetzungen der §§ 48, 49 und v. a. den Vertrauensschutz auf die bestehende Regelung umgehen.
15.09.2016, 07:14
Das ist gut möglich - habe auch lange überlegt und mich dann einfach für die Prüfung der Verfügung als VA - ohne die 48;49 - entschieden. Irgendwann muss man ja anfangen mit der Klausur... Hoffe mal die ist trotzdem bestanden.
15.09.2016, 07:45
Zumindest war es ein Schein-VA, da eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten war und äußerlich das Schreiben den Rechtsschen eines VA erzeugte. Der Adressat kann sich hiergegen mit Anfechtungswiderspruch/Anfechtungsklage verteidigen. ME war es aber auch eindeutig ein Verwaltungsakt iSv 35 VwVfG, daher habe ich dazu nichts geschrieben. Was mich irritiert hat, war, dass in der Ausnahmegenehmigung auf eine gesonderte Verfügung verwiesen wurde bzgl des persönlichen Parkplatzes, aber diese nicht abgedruckt war. Da ich aber irgendwie auch zur Prüfung von 46 StVO kommen wollte, habe ich das ignoriert und mich in der Wirkung der Anordnung vom 17.8. auch für eine Teilaufhebung der Ausnahmegenehmigung entschieden, war alles etwas verwirrend...
16.09.2016, 19:44
Und was meint ihr, ist nun die "richtigere" Lösung? 46 StVO oder 48/49 VwVfG?
09.10.2016, 16:41
Um die diskussion nach langer zeit wieder aufleben u lassen...
Ich meine egl war bei der letzten klausur §45I und III stvo als lex speciales und gerade nicht §48/49 ;)
Ich meine egl war bei der letzten klausur §45I und III stvo als lex speciales und gerade nicht §48/49 ;)