14.09.2016, 11:27
Die Abgrenzung zu 123 I ist mir bewusst, aber ein einstweiliger Rechtsschutz kommt ja nur dann in Betracht, wenn das Ziel des Klägers nicht durch eine Klage erreicht werden kann. Hab gesagt, dass die Anfechtungsklage mangels vorliegen der Voraussetzungen von 80II aufschiebende Wirkung hat und damit ein Antrag nach 80V nicht erforderlich ist.
Man muss also irgendwie begründet haben, wieso die aufschiebende Wirkung in diesem Fall entfallen ist. Dies war meiner Ansicht nach nicht gegeben. Da hier aber alle auf einstweiligen Rechtsschutz abgestellt haben frage ich mich wie man den Wegfall der aW begründet hat.
Man muss also irgendwie begründet haben, wieso die aufschiebende Wirkung in diesem Fall entfallen ist. Dies war meiner Ansicht nach nicht gegeben. Da hier aber alle auf einstweiligen Rechtsschutz abgestellt haben frage ich mich wie man den Wegfall der aW begründet hat.
14.09.2016, 11:41
Genau das frage ich mich auch....Wie habt Ihr das begründet??
14.09.2016, 12:10
Im Sachverhalt stand ja "unaufschiebbare Vollzugsmaßnahme". Denke, das sollte ein Wink auf § 80 II Nr. 2 sein. Hab dem im ergebnis abgelehnt (aber hilfsweise bentragt, a.W. anzuordnen, falls Gericht das anders sieht, was m.E. auch vertretbar wäre).
Dann hab ich § 80 II Nr. 4 geprüft und den als konkludente AOSV angenommen. Dass die Begründung fehlt, ist m.E. erst in der Begründetheit zu prüfen und kann an sich nicht für die Frage, ob Nr. 4 überhaupt einschlägig ist relevant sein. Aber war mir auch da unsicher.
In der Klausur stand ja auch, dass der Sachbearbeiter am Telefon meinte, Widerspruch sei gut und schön, aber die Beseitigung Ende September könne auch damit nicht verhindert werden. Wenn man § 80 II Nr. 2 und 4 verneint, ist man m.E. beim faktischen Vollzug und § 80 V 1 analog auf Feststellung, dass die a.W. besteht (a.W. besteht zwar, aber Behörde setzt sich dennoch hierüber hinweg).
Dann hab ich § 80 II Nr. 4 geprüft und den als konkludente AOSV angenommen. Dass die Begründung fehlt, ist m.E. erst in der Begründetheit zu prüfen und kann an sich nicht für die Frage, ob Nr. 4 überhaupt einschlägig ist relevant sein. Aber war mir auch da unsicher.
In der Klausur stand ja auch, dass der Sachbearbeiter am Telefon meinte, Widerspruch sei gut und schön, aber die Beseitigung Ende September könne auch damit nicht verhindert werden. Wenn man § 80 II Nr. 2 und 4 verneint, ist man m.E. beim faktischen Vollzug und § 80 V 1 analog auf Feststellung, dass die a.W. besteht (a.W. besteht zwar, aber Behörde setzt sich dennoch hierüber hinweg).
14.09.2016, 12:23
Ne Anfechtungsklage wäre unzulässig mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen erfolglosen Vorverfahrens, daher mE zwingend in der Hauptsachen ein Widerspruch zu prüfen
14.09.2016, 12:32
14.09.2016, 13:52
Da bin ich mal gespannt. Hab viel diskutiert und 80II abgelehnt.
Ein Vorverfahren war in NRW meines Erachtens nach nicht erforderlich.
Faktischer Vollzug könnte sein.
Egal, abwarten. :)
Ein Vorverfahren war in NRW meines Erachtens nach nicht erforderlich.
Faktischer Vollzug könnte sein.
Egal, abwarten. :)
14.09.2016, 14:15
In Be/BB meine ich stand im Bearbeitervermerk, dass ein Widerspruch zu erfolgen habe oder stand dort das Ggteil und ich habe das falsch gelesen?
14.09.2016, 14:19
(14.09.2016, 14:15)Gast schrieb: In Be/BB meine ich stand im Bearbeitervermerk, dass ein Widerspruch zu erfolgen habe oder stand dort das Ggteil und ich habe das falsch gelesen?
M.E. stand da, dass ein Vorverfahren durchzuführen ist. Hab das so verstanden, dass kein Fall von § 68 I 2 VwGO vorliegt. Ob man trotzdem den Widerspruch für entbehrlich hält, weil die Behörde offensichtlich an ihrer Meinung festhält, kann man mE gleichwohl noch diskutieren (s.o.).
14.09.2016, 14:22
Okay, da ist mir ja ein Stein vom Herzen gefallen. Ja, klar, das ist Argumentationssache, sperrt aber ja nicht die Erhebung eines Widerspruchs, wenn man den als Hauptsacherechtsbehelf wählte.
14.09.2016, 20:55
Wie haben denn alle die VA-Qualität begründet? M.E. war das Schreiben an die Mdt. kein VA, sondern diente nur der Information, dass die Straßenverkehrsbehörde ggü. dem Straßenbauamt den Rückbau angeordnet hat. Wenn(!) dies überhaupt ein VA (P: Außenwirkung) sein sollte, dann bräuchte man eigentlich drittschützende Vorschriften für ein 80 V oder Widerspruch, da die Mdt. nicht Adressat der Anordnung war!? Falls kein VA, dann wäre wohl allgemeine LK Statthaft. Hat das irgendjemand problematisiert?