08.03.2016, 21:13
(07.03.2016, 20:40)U schrieb: Im Kaufvertrag wurde aber vereinbart, dass die Eintragung in das Grundbuch erst nach Zahlung des Kaufpreises durch die Notarin erfolgen sollte. In II 1 wurde hierauf nochmal Bezug genommen und festgesetzt, dass die Auflassung der K vom Kaufpreis abhängig ist und damit eine von § 271 BGB abweichende Abrede getroffen.
So auch OLGZ (Düsseldorf, 1977, 330).
Naja egal, da keiner meine Lösung hat hoffe ich einfach auf die nächsten Klausuren. :-) Viel Erfolg Allen
Ich hab deine Lösung.
Nach Rechtshängikeit Erledigung der Klage, da zweiter Rücktritt erst den Kaufvertrag zum Erlöschen bringt.
Ursprüngliche Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zwar zulässig, aber unbegründet.
Denn der Eigentumsverschaffungsanspruch war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Kaufpreis nich nicht gezahlt. Abrede in Kaufvertrag hat dies aber verlangt.
Dann sind wir also schonmal zwei
09.03.2016, 12:33
Hallo,
Freitag steht ja die Wahlklausur an. Wisst Ihr zufällig, was in der Wahlklausur in Örecht vornehmlich geprüft wird? Gibt es da Besonderheiten?
Vielen Dank!
Freitag steht ja die Wahlklausur an. Wisst Ihr zufällig, was in der Wahlklausur in Örecht vornehmlich geprüft wird? Gibt es da Besonderheiten?
Vielen Dank!
09.03.2016, 16:36
ich finde Z2 war ähnlich wie BGH · Urteil vom 8. Februar 2013 · Az. V ZR 56/12
Bei uns gibt es keine Wahlklausur, deswegen dahingehend keine Erfahrungswerte, was im Ö-Recht gestellt wird.
Bei uns gibt es keine Wahlklausur, deswegen dahingehend keine Erfahrungswerte, was im Ö-Recht gestellt wird.
09.03.2016, 17:13
Oh man Leute, bin echt fertig von den Klausuren. So was wirres.
Was schreibt ihr NRWler denn am Freitag in der ZivilR Klausur - gibt es da eine nähere Spezifizierung (Urteil / Anwalt / Kautelar what ever)? Ich vermute nämlich mal, dass die Berliner Wahl-ZivilR Klausur mit der eurigen übereinstimmen wird.
Was schreibt ihr NRWler denn am Freitag in der ZivilR Klausur - gibt es da eine nähere Spezifizierung (Urteil / Anwalt / Kautelar what ever)? Ich vermute nämlich mal, dass die Berliner Wahl-ZivilR Klausur mit der eurigen übereinstimmen wird.
09.03.2016, 19:11
Ich meine es wird auf jeden Fall eine Anwaltsklausur. Ob Kautalar oder nicht kann man nicht sagen. Eigentlich ist Kautalar erst im April wieder dran, aber das LJPA begeistert ja gerne mit kleinen Überraschungen, daher kann man es wohl nicht ausschließen
09.03.2016, 20:22
Danke für die Info und viel Erfolg :)
10.03.2016, 14:16
Wollte mal fragen ob in der Wahlklausur in anderen Bundesländern auch immer eine Staatsanwaltsklausur ran kommt. Bisher war das in Berlin immer eigentlich so.
Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
Danke...
Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
Danke...
10.03.2016, 17:41
Mag einer mal kurz was zur Klausur heute schreiben?
10.03.2016, 18:14
(07.03.2016, 18:48)U schrieb: Ich habe die ursprüngliche Klage als unbegründet abgewiesen, mangels Fälligkeit. Nicht dargetan, dass Vorleistungspflicht aufgrund Teilzahlung entfällt und auch aus dem Kaufvertrag ergibt sich nichts anderes.
Rücktrittsvarianten habe ich erst im Rahmen der Widerklage angesprochen und den Rücktritt vom 17.7. nach 324 IV abgelehnt und auch den nach 323 V wegen 323 VI, weil Rücktritt wegen treuwidrigen Verhaltens nach 242 ausgeschlossen war und die Gesellschaft daher für Rücktrittsgrund (fehlende Zahlung) überwiegend verantwortlich ist.
Wahrscheinlich total daneben,
Aber wie habt ihr die Fälligkeit des Klageanspruches auf Eintragung als Eigentümer denn begründet?
Deine Lösung hört sich für mich absolut zutreffend an, soweit der Kläger vorleistungspflichtig war(was aufgrund der Behauptung im Rahmen der Zahlung der 150.000 naheliegend ist) Leider hab ich das mit der Fälligkeit des Anspruchs komplett übersehen. Konsequenterweise hast du dann aber auch die Widerklage abgelehnt, oder?
Wie bist du denn über §323 V weggekommen? Gerade bezüglich der Teilbarkeit von der Gegenleistung (Eigentumsverschaffung des Grundstücks)?
10.03.2016, 19:39
Sehe ich anders, da die Zustimmung zur Eintragung und die Anweisung zur Eintragung durch die Notarin erst mal von einander unabhängig sind.
Heißt die Beklagte muss tatsächlich erst die Zustimmung erteilen, wenn die Notarin die Eintragung anweist. Die Notarin weist zwar erst an, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, stimmt. Dennoch kann mE wohl schon vorher eine Verurteilung zur (künftigen) Zustimmung erfolgen.
Anders wäre sonst auch Einiges im Hilfsgutachten zu erörtern gewesen (zweiter Rücktritt etc.) - kein juristisches aber ein klausurtaktisches Argument.
Gruß!
Heißt die Beklagte muss tatsächlich erst die Zustimmung erteilen, wenn die Notarin die Eintragung anweist. Die Notarin weist zwar erst an, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, stimmt. Dennoch kann mE wohl schon vorher eine Verurteilung zur (künftigen) Zustimmung erfolgen.
Anders wäre sonst auch Einiges im Hilfsgutachten zu erörtern gewesen (zweiter Rücktritt etc.) - kein juristisches aber ein klausurtaktisches Argument.
Gruß!