08.03.2016, 18:49
Ich glaube, der BGH nimmt bei Kündigungserklärung bei konkludenter Mitbenutzung ohne große Worte 604 III BGB an, weil es nur darauf ankommt, dass der Kläger irgendeine Loslösung vorträgt hierbei.
Das Anerkenntnis konnte nach meiner Lösung unbedingt abgegeben werden, da der Antrag zu 2 unbegründet war und deshalb das Gericht über den Hilfsantrag entscheiden musste.
Hab noch 242 iVm dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis angesprochen, der aber von 917 BGB verdrängt wird, weil abschließende Regelung.
Das Anerkenntnis konnte nach meiner Lösung unbedingt abgegeben werden, da der Antrag zu 2 unbegründet war und deshalb das Gericht über den Hilfsantrag entscheiden musste.
Hab noch 242 iVm dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis angesprochen, der aber von 917 BGB verdrängt wird, weil abschließende Regelung.
08.03.2016, 18:50
ich habe zwar nicht mitgeschrieben, aber könnte es sein, dass NJW 2014, 311 ff. ganz gut passt?
hört sich zumindest so an...
hört sich zumindest so an...
08.03.2016, 18:51
Kurze Frage zu § 258 zpo: entsteht der Anspruch nach 917 Abs. 2 nicht schon mit der Entstehung des Notwegerechts?
08.03.2016, 18:52
Ich habe bezüglich des Klageanspruches zu 1) eine Kündigung nach § 604 III und 605 abgelehnt, da ich es bereits an einem Leihvertrag habe scheitern lassen. Habe dann aber einen Anspruch nach § 671 BGB analog auf Kündigung des konkludent geschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrages angenommen.
Klageantrag zu 2 war bei mir auch zulässig, trotz 322 hinsichtlich des zurückweisungsbeschlusses, wegen verstoß gegen Art. 103 GG, da mündliche Verhandlung erforderlich gewesen ist und Kläger andernfalls in seinem recht auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt ist. Begründung des Urteils darf nicht wie hier ersetzt werden. Widerspricht beibringungsgrundsatz, Wortlaut gibt für eine Untersuchung von Amts wegen entgegen § 322 I nichts her. Es fehlt daher an Offensichtlichkeit der Ünbegründetheit der Berufung, diese hätte trotz Hinweises nicht ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden dürfen. 322 steht Zulässigkeit daher nicht entgegen (hab ich mir so zusammengeschustert)
unbegründet, zwar nicht aus 242 ivm mit nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis, aber wegen 917 des Nachbarn. Beweis Inaugenscheinnahme nach 371 ZPO und Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
der hilfsantrag war bei mir auch begründet wegen 917 II
Im Rahmen der Zweckmäßigkeit habe ich auch ein teilweises Anerkenntnis diskutiert. Für den Schriftsatz war dann so gut wie keine Zeit mehr.
Rennfahrerklausur
Klageantrag zu 2 war bei mir auch zulässig, trotz 322 hinsichtlich des zurückweisungsbeschlusses, wegen verstoß gegen Art. 103 GG, da mündliche Verhandlung erforderlich gewesen ist und Kläger andernfalls in seinem recht auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt ist. Begründung des Urteils darf nicht wie hier ersetzt werden. Widerspricht beibringungsgrundsatz, Wortlaut gibt für eine Untersuchung von Amts wegen entgegen § 322 I nichts her. Es fehlt daher an Offensichtlichkeit der Ünbegründetheit der Berufung, diese hätte trotz Hinweises nicht ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden dürfen. 322 steht Zulässigkeit daher nicht entgegen (hab ich mir so zusammengeschustert)
unbegründet, zwar nicht aus 242 ivm mit nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis, aber wegen 917 des Nachbarn. Beweis Inaugenscheinnahme nach 371 ZPO und Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
der hilfsantrag war bei mir auch begründet wegen 917 II
Im Rahmen der Zweckmäßigkeit habe ich auch ein teilweises Anerkenntnis diskutiert. Für den Schriftsatz war dann so gut wie keine Zeit mehr.
Rennfahrerklausur
08.03.2016, 18:53
08.03.2016, 19:01
ich werfe auch einmal meine Lösung ein:
Antrag zu 1.) zulässig
zum LG wegen 23 I, 71 GVG , 5, 260 ZPO (+)
Feststellungsinteresse (+)
entgegenstehende Rechtskraft gem. 322 ZPO durch Urteil des LG von vornherein (-), durch Beschluss des OLG ebenfalls (-) weil anderer Streitgegenstand durch die Kündigung
Antrag zu 2.) unzulässig
Feststellungsinteresse zwar (+)
aber materielle Rechtskraft gem. 322 ZPO steht entgegen, da sich bezüglich des Notwegerechts der Streitgegenstand nicht geändert hat
Voraussetzungen des Beschlusses (+) insb. mündliche Verhandlung entbehrlich
Beschluss grundsätzlich rechtskraftfähig, weil sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Beschlusses die Rechtskraft der Entscheidung ergibt
Hilfsantrag zulässig, 253 steht nicht entgegen
Antrag zu 1.) unbegründet
Leihvertrag konludent durch Duldung des Gebrauchs entstanden
Kündigung gem. 605 (-) weil dies nur für nach Dauer und Zweck bestimmte Leihverträge gilt
Rückforderung aus 604 III (-) weil Verstoß gegen Treu und Glauben. Beklagtem steht ein Notwegerecht zu, es wäre rechtsmissbräuchlich den Leihvertrag aufzulösen, wenn ihm der Gebrauch gleich darauf aus 917 wieder zugestanden werden müsste
--> Inzidentprüfung für Mandanten und aus anwaltlicher Vorsicht 917 I (+)
insbesondere Nutzung notwendig wegen Parkplatzsituation und über andere Grundstücke Garage nicht erreichbar
--> dies ist auch wegen 917 II nicht unbillig
Beweis für Parkplatzsituation: Ehefrau als Zeugin; ist auch nicht unstatthaft, nur weil sie im Lager des Beklagten steht
Kündigung auch über 314 (-)
314 anwendbar auf Leihe
Interessenausgleich aber zugunsten des Beklagten; zwar vorgetragen, dass es zu ständigem Streit und Pöbeleien kommt, aber allerdings auch hier 242 wegen Notwegerecht
---> wegen 917 II ist dies auch nicht unbillig
Antrag zu 2.) unbegründet
Notwegerecht aus 917 I (+)
Anspruch auf Duldung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis wohl auch (+)
Hilfsantrag begründet wegen 917 II
Klage soll abgewiesen werden
Anerkenntnis war mir zu heikel weil es dann ja nur teilweise erfolgen würde und Gericht vielelicht anderer Meinung ist. Vor allem weil das Unterliegen nur ganz geringfügig wäre.
Schriftsatz dann leider nur noch hingerotzt wegen Zeitnot :p
Antrag zu 1.) zulässig
zum LG wegen 23 I, 71 GVG , 5, 260 ZPO (+)
Feststellungsinteresse (+)
entgegenstehende Rechtskraft gem. 322 ZPO durch Urteil des LG von vornherein (-), durch Beschluss des OLG ebenfalls (-) weil anderer Streitgegenstand durch die Kündigung
Antrag zu 2.) unzulässig
Feststellungsinteresse zwar (+)
aber materielle Rechtskraft gem. 322 ZPO steht entgegen, da sich bezüglich des Notwegerechts der Streitgegenstand nicht geändert hat
Voraussetzungen des Beschlusses (+) insb. mündliche Verhandlung entbehrlich
Beschluss grundsätzlich rechtskraftfähig, weil sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Beschlusses die Rechtskraft der Entscheidung ergibt
Hilfsantrag zulässig, 253 steht nicht entgegen
Antrag zu 1.) unbegründet
Leihvertrag konludent durch Duldung des Gebrauchs entstanden
Kündigung gem. 605 (-) weil dies nur für nach Dauer und Zweck bestimmte Leihverträge gilt
Rückforderung aus 604 III (-) weil Verstoß gegen Treu und Glauben. Beklagtem steht ein Notwegerecht zu, es wäre rechtsmissbräuchlich den Leihvertrag aufzulösen, wenn ihm der Gebrauch gleich darauf aus 917 wieder zugestanden werden müsste
--> Inzidentprüfung für Mandanten und aus anwaltlicher Vorsicht 917 I (+)
insbesondere Nutzung notwendig wegen Parkplatzsituation und über andere Grundstücke Garage nicht erreichbar
--> dies ist auch wegen 917 II nicht unbillig
Beweis für Parkplatzsituation: Ehefrau als Zeugin; ist auch nicht unstatthaft, nur weil sie im Lager des Beklagten steht
Kündigung auch über 314 (-)
314 anwendbar auf Leihe
Interessenausgleich aber zugunsten des Beklagten; zwar vorgetragen, dass es zu ständigem Streit und Pöbeleien kommt, aber allerdings auch hier 242 wegen Notwegerecht
---> wegen 917 II ist dies auch nicht unbillig
Antrag zu 2.) unbegründet
Notwegerecht aus 917 I (+)
Anspruch auf Duldung aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis wohl auch (+)
Hilfsantrag begründet wegen 917 II
Klage soll abgewiesen werden
Anerkenntnis war mir zu heikel weil es dann ja nur teilweise erfolgen würde und Gericht vielelicht anderer Meinung ist. Vor allem weil das Unterliegen nur ganz geringfügig wäre.
Schriftsatz dann leider nur noch hingerotzt wegen Zeitnot :p
08.03.2016, 19:13
@Notwegerecht
Ja der ANspruch entsteht mit Entstehung des Notwegerechts, aber er wird jährlich fällig
Ja der ANspruch entsteht mit Entstehung des Notwegerechts, aber er wird jährlich fällig
08.03.2016, 19:23
Ah, okay. Macht Sinn ;-)
08.03.2016, 19:27
(08.03.2016, 18:51)Notwegerecht schrieb: Kurze Frage zu § 258 zpo: entsteht der Anspruch nach 917 Abs. 2 nicht schon mit der Entstehung des Notwegerechts?
Jup. Aber die Klägerin will nur für die Zukunft eine jährliche Wegerente. Da das eine wiederkehrende Leistung ist, passt mM 258 ZPO. Theoretisch könnte die Klägerin auch noch die restlichen 3 Jahren geltend machen (die davor dürften verjährt oder verwirkt sein). Darauf hätte man den Mandanten noch hinweisen können.
08.03.2016, 20:33
Wegerecht (+)
Entschädigung (-) weil die Beeinträchtigung gering und sie aufgrund der vorherigen Duldung verwirkt hat
Entschädigung (-) weil die Beeinträchtigung gering und sie aufgrund der vorherigen Duldung verwirkt hat